TE OGH 1992/6/17 9ObA128/92

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Hölzl und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** M*****, Gemeindearbeiter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Gemeinde O*****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen Feststellung (Streitwert S 170.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. März 1992, GZ 12 Ra 8/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. März 1991, GZ 27 Cga 5/91-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.154,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.359,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor

(§ 510 Abs 3 ZPO). Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (siehe RZ 1989/16).

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers zu erwidern, daß er mit der Rüge, die Vorinstanzen hätten keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger den Bürgermeister absichtlich angerempelt habe oder ob es sich um eine unwillkürliche Reflexbewegung gehandelt habe, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, der Kläger habe im Zuge einer lautstarken Auseinandersetzung mit dem Bürgermeister, nachdem ihn dieser ermahnt habe, mit seinen Äußerungen sparsam zu sein, er werde es noch einmal so weit treiben, daß es zur Entlassung komme, das Tor des Bauhofes verschlossen, seine beleidigenden Äußerungen fortgesetzt, sich dem Bürgermeister in den Weg gestellt und dessen dreimalige Aufforderung, ihn hinauszulassen, mit einem Stoß gegen dessen Schulter beantwortet und dann den neuerlichen (dienstlichen) Auftrag des Bürgermeisters, ihn hinauszulassen, wiederum mit einem Stoß Schulter gegen Schulter beantwortet.

Diese wiederholten Tätlichkeiten, die überdies von grob ehrverletzenden Äußerungen begleitet waren, rechtfertigten auch dann die Entlassung des Klägers, wenn dieser bereits lange Zeit bei der beklagten Partei beschäftigt war und über die vermeintlich ungerechtfertigte Streichung einer halben Überstunde erregt gewesen sein sollte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E28949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00128.92.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19920617_OGH0002_009OBA00128_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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