TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/27 2005/02/0260

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §51e Abs3 Z3;
VStG §51e Abs3;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HS in H, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer und Mag. Rupert Primetshofer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 30. August 2005, Zl. Senat-KO-04-2047, betreffend Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2005 wurde der Beschwerdeführer zweier Übertretungen der StVO, und zwar 1. nach § 52 lit. a Z. 10a und

2.

nach § 97 Abs. 5, für schuldig befunden und hiefür bestraft (zu

1.

EUR 450,-- Geldstrafe, Ersatzarrest sechs Tage, zu 2. EUR 72,-- Geldstrafe, Ersatzarrest ein Tag).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, von der Erstbehörde sei mit Aktenvermerk vom 12. August 2003 die Einstellung des Strafverfahrens (gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG) verfügt worden, so lässt sich aus diesem Aktenvermerk sehr wohl implizit entnehmen, dass dieser Verfügung des Sachbearbeiters die Zustimmung seines Vorgesetzten versagt wurde. Dass aber eine solche Zustimmung nicht erforderlich gewesen sei, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Der Beschwerde ist dennoch Erfolg beschieden:

Die belangte Behörde hat sich in Hinsicht auf die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers auf "Stellungnahmen" der eingeschrittenen Gendarmeriebeamten gestützt. Dem gegenüber hat der Beschwerdeführer nicht bloß die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse für unrichtig erklärt, sondern eine konkrete Gegendarstellung (unter Anführung von Zeugen) abgegeben. Bei diesem Sachverhalt wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e VStG) durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0081), selbst wenn der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag nach § 51e Abs. 3 VStG gestellt hat. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf verweist, im erstinstanzlichen Bescheid sei eine EUR 500,-- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden (vgl. § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG), ist für sie nichts gewonnen, weil das der belangten Behörde diesbezüglich eingeräumte "Ermessen" in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zum Tragen kommt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2002, B 1737/01).

Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Unterbleiben desselben zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Somit war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. Jänner 2006

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020260.X00

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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