TE OGH 1992/6/30 10ObS173/92

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Georg Reichl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Viktoria L*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr.Christine Brandl, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Salzburg), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. März 1992, GZ 5 Rs 33/92-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21. November 1991, GZ 43 Cgs 229/90-19, bestätigt wurde.

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, war der in der Berufung der Klägerin vorgetragene Rechtsmittelgrund (Nichteinholung des beantragten berufspsychologischen Gutachtens) nicht als sekundärer Feststellungsmangel der Rechtsrüge zuzuordnen; es handelte sich vielmehr um die Geltendmachung einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtet wurde. Das medizinische Leistungskalkül der Klägerin wurde vom Erstgericht ua auch auf Grund eines neurologischen-psychiatrischen Gutachtens festgestellt; ob außer den bereits vorliegenden ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist eine Frage der Beweiswürdigung (10 Ob S 317/91, 10 Ob S 86/92 ua; Fasching ZPR**2 Rz 1910). Im übrigen war die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage ausgeführt; die dargelegte Auffassung, daß die Klägerin auf Grund ihrer psychischen Situation vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre, ging nicht von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen aus. Enthielt aber die Berufung keine ausgeführte Rechtsrüge, kann die Revision nicht auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützt werden (SSV-NF 1/28 uva, zuletzt 10 Ob S 221/91, 10 Ob S 356/91, 10 Ob S 6/92; vgl auch SSV-NF 5/18). Auf die Rechtsausführungen der Revisionswerberin ist daher nicht weiter einzugehen, insbesondere auch nicht auf die Frage, ob damit nicht abermals die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft wird.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E30558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00173.92.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19920630_OGH0002_010OBS00173_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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