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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Friedrich Lell in Ansfelden, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, H.-Gruber-Straße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Jänner 2004, Zl. BauR-012235/10-2003-Pe/Vi, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Parteien:
1. Stadtgemeinde Ansfelden, 2. Erwin Leutgöb in Ansfelden, vertreten durch Mag. Maria Navarro, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Landstraße 15), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der erstmitbeteiligten Gemeinde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 15. April 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes eines Teils des Kellergeschosses des bestehenden Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 2765/3 der Liegenschaft EZ 97, KG Ansfelden, von bisher "Lagerraum, Maschinenraum, Luftschutzkeller" in "Schießkeller". Das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück liegt im Betriebsbaugebiet.
Der Zweitmitbeteiligte ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 2770/4 Baufläche der Liegenschaft EZ 478, KG Ansfelden, und als solcher Nachbar im Sinne des § 31 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 in der im Beschwerdefall im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3, LGBl. Nr. 70/1998, hier anzuwendenden Stammfassung LGBl. Nr. 66/1994. Er erhob gegen das Bauvorhaben u. a. Einwendungen wegen unzulässiger Immissionsbelastung durch Lärm.Der Zweitmitbeteiligte ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 2770/4 Baufläche der Liegenschaft EZ 478, KG Ansfelden, und als solcher Nachbar im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, O.ö. Bauordnung 1994 in der im Beschwerdefall im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 3,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, hier anzuwendenden Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994,. Er erhob gegen das Bauvorhaben u. a. Einwendungen wegen unzulässiger Immissionsbelastung durch Lärm.
In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1997 wurde im Rahmen der "Baubeschreibung" festgehalten, dass die im schalltechnischen Projekt der Fa. Sch. angeführten Schallschutzmaßnahmen einen wesentlichen Bestandteil des Projektes darstellen und die betrieblich genutzten Kellerräumlichkeiten in der Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr Verwendung finden sollen. Der von der Baubehörde erster Instanz beigezogene medizinische Sachverständige beurteilte in seinem Gutachten vom 17. April 1998 die im schalltechnischen Gutachten vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen als "noch nicht ausreichend", um die Bewohner der umliegenden Wohnsiedlung von einer objektiven und subjektiven Lärmbelästigung zu schützen.
Mit Bescheid des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 6. Juli 1998 wurde die Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes "Umwidmung eines Kellers auf Schießstand" auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt und u.a. die Einwendung des zweitmitbeteiligten Nachbarn als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 11. Februar 1999 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des zweitmitbeteiligten Nachbarn mit der Feststellung Folge gegeben, dass dieser durch den genannten Bescheid in seinen Rechten verletzt werde. Die Baubehörde habe nicht geprüft, ob der verfahrensgegenständliche Schießstand von seiner Betriebstype her in der in Frage stehenden Flächenwidmung zulässig sei.
Mit hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0067, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der auch nunmehr beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus:
"Der zweitmitbeteiligte Nachbar hat gegen das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben des Beschwerdeführers u. a. eingewendet, dass ein Schießstand der im Bauansuchen des Beschwerdeführers umschriebenen Art infolge seiner Lärmemissionen mit der Flächenwidmung Betriebsbaugebiet (§ 22 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994; O.ö. ROG 1994) nicht im Einklang steht."Der zweitmitbeteiligte Nachbar hat gegen das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben des Beschwerdeführers u. a. eingewendet, dass ein Schießstand der im Bauansuchen des Beschwerdeführers umschriebenen Art infolge seiner Lärmemissionen mit der Flächenwidmung Betriebsbaugebiet (Paragraph 22, O.ö. Raumordnungsgesetz 1994; O.ö. ROG 1994) nicht im Einklang steht.
Die Widmungskategorie 'Betriebsbaugebiet' gemäß § 22 Abs. 6 O.ö. ROG 1994 gewährleistet für den Nachbarn einen Immissionsschutz; in Bezug auf die Einhaltung dieser Bestimmung kommt daher dem Nachbarn des betreffenden Objektes ein subjektivöffentliches Recht darauf zu, dass kein unzulässiger Betrieb im Betriebsbaugebiet errichtet wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210).Die Widmungskategorie 'Betriebsbaugebiet' gemäß Paragraph 22, Absatz 6, O.ö. ROG 1994 gewährleistet für den Nachbarn einen Immissionsschutz; in Bezug auf die Einhaltung dieser Bestimmung kommt daher dem Nachbarn des betreffenden Objektes ein subjektivöffentliches Recht darauf zu, dass kein unzulässiger Betrieb im Betriebsbaugebiet errichtet wird vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210).
...
Die im Beschwerdefall anzuwendende O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210) ordnet im Abs. 1 ihres § 1 an, dass zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt sind, die auf Grund ihrer Betriebstype (§ 21 Abs. 3 letzter Satz O.ö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§ 22 Abs. 5 bis 7 O.ö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.Die im Beschwerdefall anzuwendende O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210) ordnet im Absatz eins, ihres Paragraph eins, an, dass zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt sind, die auf Grund ihrer Betriebstype (Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz O.ö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (Paragraph 22, Absatz 5 bis 7 O.ö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.
...
Ein in einem Keller eines Betriebsgebäudes projektierter Schießstand ist in der Anlage 1 der Betriebstypenverordnung 1994 nicht aufgezählt.
Da im Betriebsbaugebiet nicht nur bestimmte Betriebe zulässig sind (im hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1998, Slg. Nr. 12.844/A, wurde dies damit begründet, dass in einer freiheitlichdemokratischen Rechtsordnung gesetzliche Beschränkungen, wie z. B. die Baufreiheit, nicht einengend auszulegen sind und der Gesetzgeber, wenn er nur bestimmte Betriebe als zulässig im Betriebsbaugebiet angesehen hätte, dies ausdrücklich anordnen hätte müssen), hat eine Einordnung von Betrieben nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Abs. 3 des § 1 der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 zu erfolgen (vgl. hiezu § 1 Abs. 4 O.ö. Betriebstypenverordnung 1994). Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. erfolgt die im Abs. 1 und 2 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesem Betrieb üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.Da im Betriebsbaugebiet nicht nur bestimmte Betriebe zulässig sind (im hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1998, Slg. Nr. 12.844/A, wurde dies damit begründet, dass in einer freiheitlichdemokratischen Rechtsordnung gesetzliche Beschränkungen, wie z. B. die Baufreiheit, nicht einengend auszulegen sind und der Gesetzgeber, wenn er nur bestimmte Betriebe als zulässig im Betriebsbaugebiet angesehen hätte, dies ausdrücklich anordnen hätte müssen), hat eine Einordnung von Betrieben nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Absatz 3, des Paragraph eins, der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 zu erfolgen vergleiche , hiezu Paragraph eins, Absatz 4, O.ö. Betriebstypenverordnung 1994). Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. erfolgt die im Absatz eins und 2 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesem Betrieb üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.
Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung auch nach § 1 Abs. 4 der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise (herkömmlicherweise) und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze der Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend dieser Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen (siehe auch § 21 Abs. 3 O.ö. ROG 1994). Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben kann nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden. Eine andere Auslegung würde nämlich dazu führen, dass bauliche Anlagen, die typenmäßig nur im gemischten Baugebiet, im Betriebsbaugebiet oder im Industriegebiet zulässig sind, durch die Vorschreibung von Auflagen auch im Wohngebiet errichtet werden dürften. Dies widerspreche aber schon den im § 2 O.ö. ROG 1994 normierten Raumordnungsgrundsätzen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0232, u.v.a.).Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung auch nach Paragraph eins, Absatz 4, der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise (herkömmlicherweise) und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze der Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend dieser Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen (siehe auch Paragraph 21, Absatz 3, O.ö. ROG 1994). Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben kann nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden. Eine andere Auslegung würde nämlich dazu führen, dass bauliche Anlagen, die typenmäßig nur im gemischten Baugebiet, im Betriebsbaugebiet oder im Industriegebiet zulässig sind, durch die Vorschreibung von Auflagen auch im Wohngebiet errichtet werden dürften. Dies widerspreche aber schon den im Paragraph 2, O.ö. ROG 1994 normierten Raumordnungsgrundsätzen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0232, u.v.a.).
Zur Klärung der Frage, ob ein als Schießstätte (Schießkeller) bezeichnetes Bauvorhaben seiner Betriebstype nach geeignet ist, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich zu bringen, bedarf es eines betriebstypologischen Gutachtens, welches im Sinne der Betriebstypentheorie im Zweifel auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben darüber Aufschluss gibt, ob die durch einen Betrieb der zu beurteilenden Art verursachten Immissionen eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind. Dabei hat der technische Sachverständige Ausmaß und Art, insbesondere auch die Intensität der damit verbundenen Immissionen, der medizinische Sachverständige aber deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 97/05/0269, mit weiteren Nachweisen). Mangels entsprechender Fachkenntnis der Behörde kann diese auf Grund der vorgelegten Projektsunterlagen keinesfalls beurteilen, ob ein Schießstand der Betriebstype nach im Betriebsbaugebiet errichtet werden darf. Keineswegs kann die Behörde aus dem Umstand, dass im Untergeschoss des Gemeindeamtsgebäudes bereits ein Schießkeller errichtet ist, entsprechende Schlussfolgerungen ziehen.Zur Klärung der Frage, ob ein als Schießstätte (Schießkeller) bezeichnetes Bauvorhaben seiner Betriebstype nach geeignet ist, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich zu bringen, bedarf es eines betriebstypologischen Gutachtens, welches im Sinne der Betriebstypentheorie im Zweifel auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben darüber Aufschluss gibt, ob die durch einen Betrieb der zu beurteilenden Art verursachten Immissionen eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind. Dabei hat der technische Sachverständige Ausmaß und Art, insbesondere auch die Intensität der damit verbundenen Immissionen, der medizinische Sachverständige aber deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 97/05/0269, mit weiteren Nachweisen). Mangels entsprechender Fachkenntnis der Behörde kann diese auf Grund der vorgelegten Projektsunterlagen keinesfalls beurteilen, ob ein Schießstand der Betriebstype nach im Betriebsbaugebiet errichtet werden darf. Keineswegs kann die Behörde aus dem Umstand, dass im Untergeschoss des Gemeindeamtsgebäudes bereits ein Schießkeller errichtet ist, entsprechende Schlussfolgerungen ziehen.
Auch aus § 2 der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 betreffend Sonderfälle von Betriebstypen kann im Beschwerdefall nichts anderes folgen. Nach § 2 der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 kann für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung und Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betrieben oder von der gemäß § 1 Abs. 2 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden. Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer mit seinem 'schalltechnischen Projekt' vom 18. Juni 1997 nicht erbracht. Jedenfalls ersetzt dieses Privatgutachten nicht die betriebstypologischen Gutachten.Auch aus Paragraph 2, der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 betreffend Sonderfälle von Betriebstypen kann im Beschwerdefall nichts anderes folgen. Nach Paragraph 2, der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 kann für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung und Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betrieben oder von der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden. Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer mit seinem 'schalltechnischen Projekt' vom 18. Juni 1997 nicht erbracht. Jedenfalls ersetzt dieses Privatgutachten nicht die betriebstypologischen Gutachten.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Ergänzungsbedürftigkeit des Bauverfahrens durch Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens angenommen.
..."
In dem betriebstypologischen Gutachten des Amtssachverständigen vom 3. Mai 1999, welchem die schalltechnischen Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung ÖNORM S 5021-1, die ÖNORM S 5004 über Messung von Schallimmissionen sowie die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Blatt 1) Beurteilung von Schallimmissionen Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich und die Parkplatzlärmstudie des "Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz" zu Grunde liegen, wurde das Bauvorhaben wie folgt beschrieben:
"Der Schießstand für Faustfeuerwaffen soll im Keller eines Fabriksgebäudes älteren Bestandes eingerichtet werden. Geplant sind zwei Schießkanäle mit einem baulich getrennten Vorraum. Der Zugang erfolgt über ein Stiegenhaus. Sämtliche Umfassungsbauteile des Kellers bestehen aus massiven Teilen. In den Außenanlagen sind der Schießanlage Stellplätze für Besucher zugeordnet. Im Zuge des Bauverfahrens wurden als Mindesterfordernis sieben Pkw-Stellplätze festgelegt.
Zur Abführung der Raumluft aus dem Schießkeller wird eine mechanische Absauganlage eingebaut. Die Zuluft strömt natürlich über eine Öffnung zum Stiegenhaus nach. Die Betriebszeit für die Schießanlage ist mit 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr an allen Tagen vorgesehen.
4. Beschreibung der Betriebstype 'Schießstand'
Schießstände werden üblicherweise entweder von Vereinen, Unternehmen, die sich mit dem Waffenhandel oder der Waffenreparatur beschäftigen, oder bestimmten Berufsgruppen (z.B. Exekutive) betrieben.
Häufig sind Schießstände in Kellergeschossen situiert, besitzen eine massive Bauweise und sind nach außen abgeschottet.
Typische Anlagenteile sind:
5.1. Schießlärm
Dieser stellt die wesentliche Lärmkomponente dar. Da es sich um ein Geräusch handelt, dessen Pegel sich kurzzeitig akustisch über ein vorher und nachher bestehendes Geräusch erhebt, sind zur Beurteilung bzw. Beschreibung ausschließlich Schallpegelspitzen (LA,max) relevant.
Um die bei außerhalb von Schießstätten üblicherweise auftretenden Schallpegelspitzen beschreiben zu können, wurden bei zwei Anlagen Vergleichsmessungen durchgeführt.
a) Fa. A. GmbH & Co KG, ...
Der Schießstand ist älterer Bauart, befindet sich im Keller und besteht im Wesentlichen aus massiven Gewölben und ist für Faustfeuerwaffen bestimmt.
Er besitzt keine besonderen akustischen und schalldämmenden Maßnahmen. Die Notausstiegsöffnung (ein Kellerfenster) und die Entlüftungsöffnung (ebenso ein Kellerfenster) besitzen keinerlei Schalldämmung.
Zur Erfassung der Schallpegelspitzen wurden Probeschüsse aus einer Faustfeuerwaffe der Marke Smith & Wesson, Kaliber 9 mm und der Marke Walter, Kaliber 6,35 mm abgegeben.
Die Messungen haben folgende Werte ergeben:
Smith & Wesson, Kaliber 9 mm
LA,max bis 78 dB(A) in 5 m Entfernung
Walter, Kaliber 6,35 mm
LA,max bis 72 dB(A) in 5 m Entfernung
b) Fa. W. ...
Der Schießstand ist modernerer Bauart und besteht im Wesentlichen aus zwei Schusskanälen - Gewehr und Faustfeuerwaffen- und dem eigentlichen Stand. Die Schusskanäle werden aus Betonrohren gebildet, der Stand ist mit Akustikplatten verkleidet. Die Schusskanäle und Entlüftungsleitung besitzen keinerlei Schalldämmung.
Zur Erfassung der Schallpegelspitzen wurden Probeschüsse aus einer Faustfeuerwaffe der Marke GLOCK 17, Kaliber 9 mm abgegeben.
Die Messung hat folgenden Wert ergeben:
LA,max bis 75 dB(A) in 5 m Entfernung
Hinsichtlich der Messungen wird auf die 'schalltechnischen
Messberichte' - Anhang 1 und 2 - verwiesen.
Die Messungen haben gezeigt, dass die Schallabstrahlung über Wände und Decken minimal ist und der Schall über Lüftungsleitungen oder Fenster austritt.
Bei den Anlagen, bei denen die Messungen durchgeführt wurden, waren infolge der besonders günstigen Nachbarsituation in beiden Fällen (Wohnobjekte waren in der näheren Umgebung nicht vorhanden) keinerlei Schallschutzmaßnahmen bei den Lüftungsleitungen oder Fenstern vorhanden.
Bei dem Stand der Technik entsprechenden üblichen Schallschutzmaßnahmen wie Schalldämpfer oder Verschließen von Fenstern sind Verbesserungen von mind. 10 dB bei geringem Aufwand möglich und als üblich zu betrachten.
Bei Schießanlagen sind daher üblicherweise im Freien Schallpegelspitzen LA,max von 65 bis 70 dB zu erwarten.
...
GUTACHTEN
Die gegenständliche Grundfläche Nr. 2765/3, KG Ansfelden, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Betriebsbaugebiet ausgewiesen.
Die Richtwerte für zulässige Immissionspegel LA,eq im Betriebsbaugebiet betragen laut ÖNORM S 5021-1 Tab. 2, Kat. 5
tags (06.00 bis 22.00 Uhr) 65 dB(A).
Maximale Spitzenpegel im Freien sind in der ÖAL-Richtlinie
Nr. 3, Tafel 4, mit
tags 80 dB(A)
abends (18.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 75 dB(A)
festgelegt.
Die Ermittlung üblicher Lärmemissionen hat ergeben, dass Schallpegelspitzen die wesentliche Lärmemission darstellen.
Sie treten durch 'schalltechnische Öffnungen' (z.B. Lüftungskanäle) aus, die jedoch üblicherweise und dem Stand der Technik entsprechend Schallschutzmaßnahmen (z.B. Schalldämpfer) aufweisen. Anhand der durchgeführten Messungen und der üblicherweise vorhandenen Schallschutzmaßnahmen sind im Freien Schallpegelspitzen LA,max bis 70 dB zu erwarten.
Der Grenzwert für Schallpegelspitzen gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 wird somit nicht erreicht.
Lüftungsgeräusche liegen im Bereich des Grundgeräuschpegels (40 bis 45 dB) und somit deutlich unter den o.a. Richtwerten.
Die Berechnung eines fiktiven typischen Parkplatzes für zehn Stellplätze hat einen Prognosewert von LA,eq = 48 dB ergeben. Die Richtwerte werden daher durch Verkehrslärm ebenfalls nicht überschritten."
Im Anhang 4 wurden die Definitionen wie folgt festgelegt:
"...
Spitzenpegel (LA,max)
Höchster, während der Messzeit gemessener A-bewerteter
Schalldruckpegel."
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 20. Dezember 1999 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Einwendungen des zweitmitbeteiligten Nachbarn wurden als unbegründet abgewiesen. Soweit hier von Bedeutung, führte die Baubehörde in der Begründung aus, der Beschwerdeführer habe durch Vorlage eines entsprechenden Projektes, ergänzt um ein "schalltechnisches Gutachten", dargelegt, dass der Umgebungslärm im gegenständlichen Siedlungsbereich einen Basispegel von LA,95 = 44 bis 46 dB aufweise und der schussbedingte Maximalpegel von LA,max ( = 40 dB im Bereich der nächstgelegenen Wohnliegenschaften unter dem gemessenen Basispegel liegen werde. Das betriebstypologische Gutachten habe nun ergeben, dass die Richtwerte der herangezogenen ÖNORM bzw. ÖAL-Richtlinie nicht überschritten würden. Die Werte für Lärmimmissionen bezüglich Schallpegelspitzen, Lüftungsgeräuschen und Verkehrslärm lägen im Rahmen. Die getroffenen und projektierten Schallschutzmaßnahmen seien durchaus typisch für Schießanlagen in geschlossenen Räumen. Der Betriebstyp Schießstand stehe mit der Flächenwidmung Betriebsbaugebiet im Einklang. Es läge keine Störung oder gar Gefährdung der Nachbarn vor. Aus den Aussagen des beigezogenen Mediziners sei keine fundierte gutachterliche Feststellung zu entnehmen, dass die geplante Betriebsanlage geeignet wäre, die Umgebung insbesondere durch Lärm erheblich zu stören.
In seiner dagegen erhobenen Vorstellung führte der zweitmitbeteiligte Nachbar aus, dass das betriebstypologische Gutachten unvollständig und nicht nachvollziehbar sei; dieses Gutachten bilde keine ausreichende Grundlage für die Bewertung der Behörde, der Betrieb Schießstätte sei eine im Betriebsbaugebiet zulässige Betriebstype. Das betriebstypologische Gutachten sei daher ergänzungsbedürftig.
Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 1. März 2000 wurde der Vorstellung des zweitmitbeteiligten Nachbarn mit der Feststellung Folge gegeben, dass der Zweitmitbeteiligte durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wird. Der bekämpfte Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen. Für eine dem Gesetz entsprechende betriebstypologische Prüfung wäre es erforderlich gewesen, das im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholte, auf die Betriebstype "Schießstand" abstellende lärmtechnische Gutachten vom 3. Mai 1999 auch einer Wertung durch einen medizinischen Amtssachverständigen unterziehen zu lassen. Da der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde dies unterlassen habe, liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, welche zur Aufhebung des bekämpften Bescheides habe führen müssen.
Die in der Folge von der zuständigen Baubehörde beigezogene medizinische Amtssachverständige führte in ihrem medizinischen Gutachten vom 19. Juni 2000 aus, dass beim Betrieb des zu beurteilenden Projektes direkte (aurale) Wirkungen, also Auswirkungen auf das Gehör, auf Grund der erhobenen Schallpegelhöhe in den Hintergrund träten. Indirekte (extraaurale) Wirkungen lägen jedoch vor. Der Hörsinn erfülle entwicklungsgeschichtlich betrachtet eine Warnfunktion und sei daher ständig aktiv. Seine Signale würden über das Nervensystem dem gesamten Organismus zugeleitet. Dies sei Grundlage für die möglichen Auswirkungen von Lärm auf den Gesamtorganismus (Herz-Kreislauf-Wirkungen, Atemwirkungen, Änderungen des Hautwiderstands, Tonusänderung der Skelettmuskulatur, Störungen der gastrointestinalen Motilität, Veränderungen der Chemie von Blut und Urin als Ausdruck des emotional-vegetativen Tonus in Richtung auf eine Stressreaktion). Im Labor - bei isolierter Lärmbelastung - könnten bei Schallpegeln oberhalb von LA,max 60 dB unmittelbare physiologische Reaktionen beobachtet werden. In Alltagssituationen trete die emotionale Bewertung der Geräusche hinzu, wodurch bereits bei niedrigeren Schallpegeln vegetative Reaktionen beobachtet werden könnten. In der Lärmwirkungsforschung werde häufig die Fingerpulsamplitude als Indikator peripherer Regulationsprozesse betrachtet. Ab Schallpegeln von LA,max 60 dB sei mit einer zunehmenden Verkleinerung der Finger-Puls-Amplitude zu rechnen. Langzeitexposition könne z.B. zu einer chronischen Erhöhung des Blutdrucks beitragen, insbesondere bei genetisch disponierten Personen. Neben diesen Auswirkungen könne es durch Lärm auch zu Störungen auf psychischer oder sozialer Ebene kommen (Belästigung, Kommunikationsverhalten, Änderung des Lüftungsverhaltens, etc.). Bei den Auswirkungen von Lärm auf das psychische Erleben sei die komplexe Bedeutungsanalyse, welche auf Assoziationen mit früheren Erfahrungen aufbaue, von wesentlicher Bedeutung. Es flössen dabei Elemente wie primärer Informationsgehalt, Bedrohungscharakter, Bewertung des gesellschaftlichen Stellenwertes des Lärmerzeugers und Ähnliches ein. Die physische Konstitution, Persönlichkeitsstruktur und situative Faktoren stellten wichtige Randbedingungen dar und bestimmten die Reaktivität auf den Schallreiz mit.
Personenspezifische Parameter, die neben den akustischen das Erleben von Lärm beeinflussten, seien Gewöhnungsfähigkeit, Verarbeitungsfähigkeit, psychische Reaktionen auf Lärm, spezifische Störung von Aktivitäten, kognitive Faktoren wie Hinwendung zum Lärmereignis, Einstellung zum Emittenten. Neue bedeutungsvolle Schallereignisse bewirkten auf der Ebene des Bewusstseins Aufmerksamkeit und Hinwendung. Vor allem bei schwachen Schallreizen könne eine psychische Gewöhnung auftreten. Diese fehle bei Geräuschen, die mit Bedrohung und Abwehr erlebt würden. Stattdessen trete eine Sensibilisierung ein, d.h. dass das Schallereignis zunehmend negativer und belastender wahrgenommen werde. Mit dem negativen Erleben könne die Entwicklung einer Erwartungsangst verbunden sein, womit ein erhöhtes Aktivierungsniveau auch in den Pausen zwischen den einzelnen Schallreizen aufrecht erhalten werde und die Empfindlichkeit für nachfolgende Schallreize steige. Belästigungsreaktionen träten beispielsweise insbesondere dann auf, wenn die jeweilige Schallimmission nicht mit den augenscheinlichen Intentionen des Betroffenen als übereinstimmend erlebt werde. Akustische und andere Faktoren, die das Erleben einer Lärmstörung beeinflussten, seien z.B. Zeitpunkt des Auftretens, regelmäßig, unregelmäßig, unerwartet, lokalisierbar, vermeidbar etc. Besondere Belästigungswirkungen durch akustische Faktoren könnten messtechnisch erfasst und durch Pegelzuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit berücksichtigt werden. Schallimmissionen könnten u. a. mit Aggression und Rückzug/Depression verarbeitet werden, insbesondere wenn das Gefühl des "Ausgeliefertseins" bestehe. Als Folge der Beeinträchtigungen träten häufig Befindlichkeitsstörungen auf. Besonders störend könnten auch Dauergeräusche wirken, da eine zwischenzeitliche Erholungsmöglichkeit fehle.
Als wirkungsbezogene Immissionsgrenzwerte seien tagsüber
anzunehmen:
LA,eq
LA,max
gesundheitliche Aspekte
55 dB
80 dB
Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung
60 bis 65 dB
90 bis 95 dB
Belästigungsreaktionen steigen stark an
65 bis 70 dB
95 bis 100 dB
vegetative Übersteuerung möglich
70 bis 75 dB
100 bis 105 dB
Überbeanspruchung möglich
Die 55 dB als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wären auch von WHO empfohlen. Als gesundheitsgefährdend gelte eine Einwirkung, durch die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft die Möglichkeit bestehe, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- und Organformen bzw. Funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch bei einzelnen Personen auftreten könnten. Bei Belästigung, Störung des Wohlbefindens bzw. Beeinträchtigung des Wohlbefindens handle es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten. Jede Immission, vorausgesetzt sie werde überhaupt wahrgenommen, d.h. dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreite, könne vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und dann eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Lärmbelästigung sei inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stelle noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben komme es insbesondere, wenn die Immission negativ bewertet werde. Einzuschließen in diese Kategorie seien auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen, wie etwa geistige Arbeit, die Lern- und Konzentrationsfähigkeit, die Sprachkommunikation etc. Solche Funktions- und Leistungsstörungen könnten über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zur Gesundheitsgefährdung werden. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert sei, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, müsse eine Entscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar sei eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu psychosomatischen Beschwerden bzw. zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen könne oder über das ortsübliche Ausmaß hinausgehe, wobei in diesem Fall auch die für die Widmung der Liegenschaft maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen seien.
Die Sachverständige führte dann wörtlich aus:
"B. Betriebstype Schießstand/Lärm:
Den Ausführungen von Befund und Gutachten des lärmtechnischen SV zufolge sind bei einem Schießstand Lärmimmissionen durch abgegebene Schüsse, die notwendige Lüftungsanlage und Kfz-Verkehr zu erwarten. Als Beurteilungspunkte werden die im Befund und Gutachten des lärmtechnischen SV angegebenen Immissionspunkte angenommen. Demnach ergeben sich bei üblicherweise verwendeten
Schallschutzmaßnahmen folgende prognostizierte Werte:
Schüsse: LA,max bis 70 dB
Lüftungsanlage: 40 bis 45 dB (im Bereich des Grundgeräuschpegels liegend)
Parkplatz für ze