TE OGH 1992/8/31 8Ob1603/92

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Veröffentlicht am 31.08.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj. C***** M***** , vertreten durch die Mutter H***** M*****, diese vertreten durch Dr.Peter Raits, Rechtsanwalt in Salzburg, infolge außerordentlichenRevisionsrekurses der Pflegeeltern J***** und C***** G*****, beide vertreten durch Dr.Fritz Karl und Dr.Robert Mühlfellner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 20.Mai 1992 , GZ 22 a R 51/92-107 , den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der Pflegeeltern wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die von den Revisionsrekurswerbern als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht entscheidungswesentlich ist; das Rekursgericht hat zwar die Beweise insofern ungewürdigt, als es den Verdacht, die Mutter habe ihren Sohn mißhandelt, als nicht erhärtet ansah; an diese Tatsachenfeststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden (EFSlg 64.653 f); es hat hiezu aber keine im Zeitpunkt der Fällung der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht vorgelegenen Beweismittel verwertet und ist auch nicht einseitig vorgegangen.Der außerordentliche Rekurs der Pflegeeltern wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil die von den Revisionsrekurswerbern als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht entscheidungswesentlich ist; das Rekursgericht hat zwar die Beweise insofern ungewürdigt, als es den Verdacht, die Mutter habe ihren Sohn mißhandelt, als nicht erhärtet ansah; an diese Tatsachenfeststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden (EFSlg 64.653 f); es hat hiezu aber keine im Zeitpunkt der Fällung der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht vorgelegenen Beweismittel verwertet und ist auch nicht einseitig vorgegangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01603.92.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19920831_OGH0002_0080OB01603_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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