TE OGH 1992/9/1 4Ob1049/92

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Veröffentlicht am 01.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****verband *****, vertreten durch Dr.Walter Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Manfred M*****, vertreten durch Dr. Joachim Sonnleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 23.Juni 1992, GZ 5 R 139/92-6, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß (§§ 78, 402 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Be g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, daß die Eignung einer Ankündigung, einen unrichtigen Eindruck zu erwecken, nicht ausreicht, um dem Ankündigenden die unbefugte Ausübung des Gewerbes zuzurechnen (ÖBl 1990, 16); die vorliegende Ankündigung enthält jedoch zweifellos ein Angebot des Beklagten, die mit dem gewünschten Motiv bedruckten Textilien dem Kunden auch zu veräußern. Das Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen wird gemäß § 1 Abs 4 Satz 2 GewO der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Daß der Beklagte nicht über die für die Ausübung des Textilhandels erforderliche Gewerbeberechtigung verfüge, ist bescheinigt. Die gegenteiligen Ausführungen im Revisionsrekurs sind unzulässige Neuerungen des - im Provisorialverfahren erster Instanz nicht gehörten - Beklagten.

Übt eine Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ihre statutenmäßige Aufgabe der Förderung gemeinsamer Interessen und der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs aus, dann ist sie zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG legitimiert, ohne nachweisen zu müssen, daß ihr Mitbewerber des Beklagten angehören (SZ 44/176; ÖBl 1986, 80 ua). Die Aktivlegitimation des klagenden Verbandes steht damit außer Frage. Die - nach der Vorlage des Revisionsrekurses bei gleichzeitigem Anspruchsverzicht vorgenommene - Rücknahme der Klage (nicht jedoch auch des Sicherungsantrages) entzieht der einstweiligen Verfügung zwar die Grundlage; das hat aber nur zur Folge, daß die einstweilige Verfügung in sinngemäßer Anwendung des § 399 Abs 1 Z 4 EO auf Antrag aufzuheben ist (vgl EFSlg 44.364), was bisher noch nicht geschehen ist. Daher ist auch nur das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu prüfen. Eine allfällige Aufhebung der einstweiligen Verfügung könnte im übrigen gleichfalls nur zur Zurückweisung des Revisionsrekurses (mangels Rechtsschutzinteresses) führen.

Anmerkung

E30107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01049.92.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19920901_OGH0002_0040OB01049_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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