Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Erich N***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 40 BE 19/92 des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.Juni 1992, AZ 10 Bs 664/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluß vom 17.Juni 1992, AZ 10 Bs 664/92, gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Strafgefangenen Erich N***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 21.Mai 1992, GZ 40 BE 19/92-11, womit sein Antrag auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die von Erich N***** gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil die Anfechtung einer in Strafsachen durch einen Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht) als Rechtsmittelgericht erflossenen Entscheidung dem österreichischen Strafprozeßrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 2 ff zu § 16).Die von Erich N***** gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil die Anfechtung einer in Strafsachen durch einen Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht) als Rechtsmittelgericht erflossenen Entscheidung dem österreichischen Strafprozeßrecht grundsätzlich fremd ist vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 2 ff zu Paragraph 16,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00103.9205.0901.0Dokumentnummer
JJT_19920901_OGH0002_0140OS00103_9200005_000