TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/31 2005/05/0351

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs2;
BauO Wr;
VVG §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde 1. der Gertrude Uhlik und 2. des Mag. Julius Uhlik, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 4/Top 10, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. September 2005, Zl. BOB-327/05,betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft 1120 Wien, Niederhofstraße 41. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, trug mit Bescheid vom 29. Jänner 2003 den Eigentümern der Baulichkeit auf dieser Liegenschaft auf, die widmungswidrige Verwendung des Hauseinganges als Geschäftslokal aufzulassen, die konsenslos hergestellte hofseitige Außenwand des Flugdaches abzutragen und den konsensgemäßen Zustand wieder herzustellen. Für diese Maßnahmen wurde damals eine Frist von sechs Monaten gesetzt.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft; die Beschwerdeführer haben aber innerhalb der Leistungsfrist um nachträgliche baubehördliche Bewilligung angesucht; zuletzt wurde für den 6. Dezember 2005 eine Verhandlung anberaumt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer (als Eigentümer der Baulichkeit) gegen einen Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 3. Juni 2005 ab, mit welchem gemäß § 68 Abs. 2 AVG für die Durchführung des Punktes 2 des Bauauftrages vom 29. Jänner 2003 eine Frist bis 20. Juni 2005 gewährt worden war. Dem Berufungsbegehren der Beschwerdeführer, es möge die Frist bis 30. September 2005 erstreckt werden, könne nicht entsprochen werden, weil einerseits de facto bereits eine Fristerstreckung von mehr als 2 Jahren zugestanden worden sei, andererseits im Falle der Anhängigkeit eines Verfahrens betreffend eine nachträgliche Baubewilligung weder eine Bestrafung des Eigentümers noch die Vollstreckung des Bauauftrages möglich sei. Es bestehe insbesondere kein Rechtsanspruch auf eine Abänderung des (rechtskräftigen) Bescheides.

Da die Beschwerdeführer in ihrer Urbeschwerde keine Gründe ausgeführt haben, weshalb der von ihnen bekämpfte Bescheid rechtswidrig sein soll, wurden sie zu einer Verbesserung aufgefordert. In der Beschwerdeergänzung führten sie aus, das Baubewilligungsverfahren sei offen, der Antrag sei bis jetzt weder genehmigt noch abgelehnt worden. Es könne daher keine Vollstreckung erfolgen. Ohne Titel könne aber keine Behörde eine Vollstreckung bewerkstelligen. Die Beschwerdeführer seien in ihrem Recht verletzt, dass ohne rechtskräftigen Titel nichts vollstreckt werden könne. Den Bauauftrag vom 29. Jänner 2003 hätten sie nur deshalb in Rechtskraft erwachsen lassen, weil ihnen dieser Bescheid die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung eingeräumt habe. Der hier bekämpfte Bescheid sei insoferne rechtswidrig, als er trotz Kenntnis des anhängigen Bauverfahrens erlassen worden sei. Die belangte Behörde "(MA 37)" könne nicht den Abbruch von Baulichkeiten verfügen, während sie in einem anhängigen Bauverfahren über eben diese Baulichkeiten nicht entschieden habe. Das sei akten- und rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Verlängerung der Leistungsfrist eines früher ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bestätigt; dem Berufungsbegehren, dass darüber hinaus eine weitere Fristverlängerung erfolgen solle, wurde nicht Rechnung getragen.

Der seinerzeitige Bauauftrag enthielt entsprechend § 59 Abs. 2 AVG eine Leistungsfrist; in amtswegiger Abänderung dieses Bescheides wurde die Leistungsfrist mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Bescheid in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG verlängert. Die Leistungsfrist wie auch die Verlängerung der Leistungsfrist ist Bestandteil jenes Bescheides, mit welchem die dort beschriebene Leistung vorgeschrieben worden war und der einen Vollstreckungstitel bildet, auf Grund dessen nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt werden können. Dass es zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen wäre, ist der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und den vorgelegten Urkunden nicht zu entnehmen. Damit verletzt der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht, dass ohne rechtskräftigen Titel "nichts vollstreckt werden" könne.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die eindeutige Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am 31. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050351.X00

Im RIS seit

27.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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