TE OGH 1992/9/2 9ObA159/92

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Veröffentlicht am 02.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** H*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Z***** F***** AG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 187.647,68 sA , infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.März 1992, GZ 7 Ra 103/91-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.August 1991, GZ 33 Cga 59/91-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.836,20 (darin S 1.472,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von restlichem Gehalt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung gerichteten Begehren des Klägers im wesentlichen mit der Begründung statt, daß der Kläger wegen Nichtzahlung rückständigen Entgelts im Sinne des § 26 Z 2 AngG begründet vorzeitig ausgetreten sei. Die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung wurde als nicht zu Recht bestehend erkannt.

Das Berufungsgericht gab der nur wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht als nicht gegeben erachtete, können nicht neuerlich mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (RZ 1992/57; RZ 1989/16 uva).

Da die Beklagte in ihrer Berufung keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erhoben hat, kann sie diese in der Revision nicht mehr nachtragen (9 Ob A 2/92; 9 Ob A 224/90; 9 Ob A 9/90 uva).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32223

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00159.92.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19920902_OGH0002_009OBA00159_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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