TE OGH 1992/9/10 15Os109/92

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Veröffentlicht am 10.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hadler als Schriftführer , in der Strafsache gegen Antal N***** und andere wegen des Verbrechens des als Mitglieder einer Bande verübten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ferenc B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 30.März 1992, GZ 4 Vr 196/92-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Ferenc B***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurden die ungarischen Staatsangehörigen Antal N*****, Ferenc B***** und (der jugendliche) Attila A***** des Verbrechens des als Mitglieder einer Bande verübten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 15.Jänner 1992 als Mitglieder einer Bande unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Bandenmitglieds nachangeführten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie schwere und durch Einbruch verübte Diebstähle in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

I. in Leoben Verfügungsberechtigten des Juweliergeschäftes W***** durch Aufbrechen einer Auslagenscheibe mit einem Meißel bzw einem Schraubenzieher drei Standuhren, drei Wanduhren, 21 Armbanduhren und eine Weckeruhr im Gesamtwert von 44.570 S (wobei die Addition der Einzelwerte eine Summe von bloß 34.100 S ergibt);

II. in Graz Verfügungsberechtigten des Unternehmens E***** durch Aufbrechen einer Auslagenscheibe mit einem Meißel bzw einem Schraubenzieher einen Radiowecker, 16 Walkman, ein Miniradio, ein Pocketradio, vier Kopfhörer, einen Kassetten-Player, ein Netzgerät, ein Reisebügeleisen, zwei Reisewecker, eine Taschenlampe, 18 Armbanduhren, eine Junghans-Quarz-Uhr, vier Swatch, zwei Walkies und einen Kassettenrecorder im Gesamtwert von mindestens 47.652 S (wobei die Addition der Einzelwerte eine Summe von 47.619 S ergibt).

Rechtliche Beurteilung

Während die Angeklagten N***** und A***** das Urteil - ersterer nach Rückziehung einer angemeldeten Berufung - unangefochten lassen, bekämpft es der Angeklagte B***** dem Inhalt seiner Ausführungen und der Zielsetzung seiner Rechtsmittelanträge nach ausschließlich in den Aussprüchen der bandenmäßigen und der gewerbsmäßigen Tatverübung mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und "9 - 11" StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Das Jugendschöffengericht stützte seine Feststellungen, wonach sich die drei Angeklagten bereits in Ungarn in einer Absprache dahin einigten, nach Österreich zu fahren und hier (Einbruchs-)Diebstähle zu begehen, sie in Ausführung dieses Planes mit Einbruchswerkzeugen nach Österreich reisten, nach einigen kleineren (von der Anklagebehörde aus dem Grund des § 34 Abs 2 StPO nicht verfolgten) Diebstählen sodann in Bruck an der Mur, Kapfenberg und Leoben Einbruchsobjekte für die Nacht auskundschafteten, in eines dieser Objekte, nämlich das Juweliergeschäft W***** in Leoben, um Mitternacht einbrachen und Uhren stahlen, in der Folge nach Graz fuhren, um auch dort einen Einbruchsdiebstahl zu begehen, und hier in das Fotogeschäft E***** einbrachen, wo sie eine große Anzahl von Elektrogeräten und Uhren erbeuteten, sowie vorhatten, die Diebsbeute in Ungarn zu verkaufen, und insgesamt somit als Mitglieder einer Bande jeweils unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelten und die schweren Einbruchsdiebstähle in der Absicht verübten, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8 bis 13), auf die Aussagen der Angeklagten N***** und A***** vor der Polizei (S 51 ff, 63 ff), denen gegenüber es die davon abweichenden Verantwortungen in der Hauptverhandlung als unglaubwürdige Beschönigungsversuche ansah (US 14 f), im Verein mit der planmäßigen professionellen Vorgangsweise, nämlich dem Auskundschaften von Diebstahlsobjekten bei Tag und der Durchführung der Diebstähle in der Nacht, dem Mitführen von Einbruchswerkzeugen und der Wahl des Diebsgutes, das nicht für einen Eigenbedarf bestimmt sein konnte, sondern für die Erzielung von Einnahmen durch einen Verkauf (US 15).

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) den Urteilsfeststellungen mit dem Einwand den Boden zu entziehen sucht, die bei den Vernehmungen vor der Polizei (und in der Hauptverhandlung) beigezogene Dolmetscherin habe die Angaben der Angeklagten vor der Polizei mangelhaft übersetzt, handelt es sich dabei zum einen um eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Neuerung, weil derartiges im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht worden war (Mayerhofer-Rieder, StPO3 § 281 E 19), zum anderen zeigt er damit auch keinen das Urteil treffenden Begründungsmangel im Sinne einer der Fälle des § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.

In den Punkten A 5 und 7 der Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder beschränkt er sich auf die bloße Behauptung, Feststellungen des Erstgerichtes seien durch die Beweisergebnisse oder durch das Beweisverfahren nicht gedeckt und daher aktenwidrig, ohne aber jene Tatumstände ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise anzuführen, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO); mit dieser jeweils unsubstantiiert gehaltenen Behauptung wird somit der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.

Was letztlich die Punkte A 1, 2, 3, 4 und 6 der Nichtigkeitsbeschwerde betrifft, in welchen er teils ausdrücklich, teils dem Inhalt nach auf die Verantwortungen der drei Angeklagten in der Hauptverhandlung abstellt und allein davon ausgehend die Urteilsfeststellungen zu bekämpfen sucht, übergeht er, daß es das Jugendschöffengericht in seiner Beweiswürdigung ablehnte, den Verantwortungen der drei Angeklagten in der Hauptverhandlung - soweit sie nicht die eigentlichen Tatausführungen der beiden Diebstähle zum Gegenstand haben - zu folgen. Auch insoweit zeigt der Beschwerdeführer somit keinen formalen Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.

In der Tatsachenrüge (Z 5 a = A 8 der Nichtigkeitsbeschwerde) wird - unter Wiederholung der schon erwähnten, im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlichen Neuerung - allein die Beweiswürdigung des Erstgerichtes mit dem Argument bekämpft, es könne nicht davon gesprochen werden, daß die Verantwortungen in der Hauptverhandlung nur beschönigend seien, und es bestehe kein Anlaß, die Glaubwürdigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen.

Damit verfällt der Beschwerdeführer abermals in eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässige Schuldberufung und macht keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geltend.

Die Rechtsrüge (Z "9 - 11" = B der Nichtigkeitsbeschwerde) schließlich ist gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat von dem im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen, diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen und dabei aufzuzeigen, daß das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen sei; die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 30 zu § 281 uam).

Indem der Beschwerdeführer die vom Schöffengericht konstatierte Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als nicht ausreichend bewiesen deklariert, urteilsfremd von der Annahme ausgeht, daß die Angeklagten erst "infolge des großen Anfalls an gestohlener Ware an den Verkauf einzelner Stücke dachten", auf ihre - vom Jugendschöffengericht abgelehnte - Verantwortung in der Hauptverhandlung verweist, wonach der große Umfang der Beute nicht vorausgeplant gewesen sei und sie einer Verlockung unterlegen seien, ihnen daher Gewerbsmäßigkeit nicht zu unterstellen sei sowie selbst ein in Ungarn gefaßter Einbruchsentschluß, das Mitführen von Einbruchswerkzeugen und die Auskundschaftung von Einbruchsobjekten "keinen sicheren Rückschluß" auf gewerbsmäßige Tatbegehung zuließen, verfällt er erneut in eine unzulässige Schuldberufung und weicht jedenfalls von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ab.

Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** als durchwegs nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die von diesem Angeklagten auch erhobene Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E30065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00109.9200006.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19920910_OGH0002_0150OS00109_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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