TE Vwgh Beschluss 2006/2/9 AW 2005/03/0038

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Veröffentlicht am 09.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

FBZV 2005 §2 Abs1 Z2;
FTEG 2002 §2 Z29;
TKG 2003 §51 Abs1;
TKG 2003 §54 Abs7;
TKG 2003 §55 Abs10 Z3;
TKG 2003 §74 Abs3;
TKG 2003 §75 Abs3;
TKG 2003 §82 Abs2;
TKG 2003 §83;
TKG 2003 §88 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L GmbH, vertreten durch F N O P & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 7. November 2005, Zl BMVIT-630.331/0013- III/PT2/2005, betreffend Aufsichtsmaßnahmen nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 88 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) "aufgetragen, innerhalb eines Monates ab Zustellung dieses Bescheides durch Vornahme geeigneter technischer Maßnahmen die von ihr betriebene Power Line Communication-Anlage (kurz: PLC) so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch von PLC der (beschwerdeführenden Partei) ausgehende funktechnische Störungen gestört werden können."

2. Die beschwerdeführende Partei beantragt, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; die von der belangten Behörde angeführten potenziellen Störungen sicherheitsrelevanter Funkdienste hätten im Verwaltungsverfahren nicht objektiviert werden können und seien nicht feststellbar. Durch die behaupteten potenziellen Störungen würden bewilligte Funkdienste auch nicht verhindert, "sondern, wenn überhaupt, nur in eng abgrenzbaren Bereichen von etwa 10 m Entfernung zum Leitungsträger beeinträchtigt." Eine einfache Verschiebung von Empfangsantennen um wenige Meter würde in jedem Falle "eine behauptete oder tatsächlich bestehende Störung" beseitigen. In der unmittelbaren Umgebung von sicherheitsrelevanten Funkdiensten werde überhaupt kein PLC betrieben. Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides seien für die beschwerdeführende Partei unverhältnismäßige Nachteile verbunden. Diese werden im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung näher ausgeführt werden und lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei der Fortbetrieb des PLC-Netzes im Falle des Vollzugs des angefochtenen Bescheides unmöglich sei.

3. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Äußerung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass im Kurzwellenbereich, der von den Störungen betroffen sei, unter anderem Sicherheitsfunkdienste wie zB Funkanlagen des Roten Kreuzes und der Johanniter Unfallhilfe betrieben würden.

4. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, dessen Rechtmäßigkeit im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl etwa den hg Beschluss vom 16. November 1998, Zl AW 98/03/0054) - durch Übernahme von überwiegend auf einem Gutachten eines Amtssachverständigen beruhenden Sachverhaltsfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde - unter anderem festgestellt, dass durch PLC der beschwerdeführenden Partei elektromagnetische Wellen abgestrahlt werden, durch die in der Nähe befindliche Telekommunikationsanlagen (Amateurfunkanlagen, digitaler Kurzwellenrundfunk sowie andere im Kurzwellenbereich angesiedelte Funkdienste) grundsätzlich störend beeinflusst werden können. Im näheren Umfeld zu PLC-Geräten sei auf Grund des gemessenen Störpotenzials mit schwer wiegenden Beeinträchtigungen, Behinderungen oder Unterbrechungen des Funkverkehrs bewilligter Funkdienste zu rechnen und es könne nicht sichergestellt werden, dass ein sicherheitsrelevanter Funkdienst, der in Reichweite des PLC-Versorgungsgebietes betrieben werden müsse, störungsfreien Funkverkehr abwickeln könne.

6. Wie sich aus einer Vielzahl von Bestimmungen des TKG 2003 ergibt (vgl insbesondere § 51 Abs 1, § 54 Abs 7, § 55 Abs 10 Z 3, § 74 Abs 3, § 75 Abs 3 § 82 Abs 2 und § 83 TKG 2003), liegt die Gewährleistung der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung sowie eines störungsfreien Fernmeldeverkehrs im öffentlichen Interesse, das (auch) von der belangten Behörde wahrzunehmen ist. Sicherheitsbezogene Funkdienste (und Funknavigationsdienste) unterliegen gegenüber sonstigen Funkdiensten in besonderem Maße einem Schutz vor funktechnischen Störungen (vgl insb § 2 Z 9 FTEG). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Maßnahmen, welche dem Schutz eines Funkdienstes dienen, der im Sinne der Definition des Sicherheitsfunkdienstes in § 2 Abs 1 Z 2 Frequenzbereichszuweisungsverordnung 2005 "ständig oder vorübergehend wahrgenommen wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und den Schutz von Sachwerten zu gewährleisten", im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen sind. Im Hinblick drauf, dass Sicherheitsfunkdienste auch anlassbezogen - etwa in Notfällen - sowie mobil zum Einsatz kommen, kann es dabei auch nicht darauf ankommen, ob bereits konkrete Störungen von Sicherheitsfunkdiensten aufgetreten sind oder ob solche Dienste aktuell im Nahebereich der Anlagen, von denen die Störung ausgeht, betrieben werden.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 9. Februar 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005030038.A00

Im RIS seit

06.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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