TE Vwgh Beschluss 2006/2/15 2005/13/0163

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache der H Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, 1) vom 9. Dezember 2004, GZ. RV/4615-W/02, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999, und 2) vom 12. Juli 2005, GZ. RV/1099-W/05, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2001, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Mit Schriftsätzen vom 21. Jänner 2005 und 22. Juli 2005 erhob die Beschwerdeführerin gegen die angefochtenen Bescheide - jeweils in dreifacher Ausfertigung überreichte - Beschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschlüssen vom 26. September 2005, B 83/05-3 und B 816/05-3, die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005, 2005/13/0163 und 2005/13/0165-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG - unter Hinweis auf die gesetzliche Zurückziehungsfiktion im Falle der Versäumung der Behebungsfrist - zur Mängelbehebung und Beschwerdeergänzung auf. Punkt 4 des Mängelbehebungsauftrages enthält unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG das Erfordernis der Beibringung einer Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den BM für Finanzen. Die Vorlage des Ergänzungsschriftsatzes wurde in vierfacher Ausfertigung aufgetragen (im Hinblick auf den Abspruch der angefochtenen Bescheide sowohl über Lohnsteuer als auch über Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag ist zuständiger Bundesminister im Sinne des § 29 VwGG sowohl der Bundesminister für Finanzen als auch der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz).

Die Ergänzungsschriftsätze vom 31. Jänner 2006 wurden von der Beschwerdeführerin zwar fristgerecht, jedoch nur in dreifacher Ausfertigung überreicht, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerden für den Bundesminister für Finanzen brachte die Beschwerdeführerin entgegen Punkt 4 des erlassenen Mängelbehebungsauftrages gleichfalls nicht bei.

Damit ist die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Auftrag, die Mängel der Beschwerden vom 21. Jänner 2005 und vom 22. Juli 2005 zu beheben, nicht zur Gänze nachgekommen. Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. für viele den eine ähnliche Konstellation betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2000, 2000/13/0141, mwN).

Die Verfahren waren daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 15. Februar 2006

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005130163.X00

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten