Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 1991 verstorbenen Bernhard R*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Eltern des Erblassers Dr.Georg Josef R*****, ***** und Erika R*****, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26.Mai 1992, GZ 43 R 315/92-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Eltern des Erblassers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für die Rechtsaussicht der Revisionsrekurswerber, daß das gesetzliche Verwandtenerbrecht nicht (nur) auf der Abstammung beruht, sondern (überdies) ein besonderes Naheverhältnis zwischen Eltern und Kindern voraussetzt, fehlt im positiven österreichischen Recht, jede Grundlage. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 182 Abs 2 uw §§ 182a, 1826 ABGB bestehen nicht. Daß eine Erbserklärung zurückzuweisen ist, wenn von vornherein feststeht, daß ein Erbrecht des Erklärenden nicht besteht, entspricht ständiger Rechtsprechung (MGA AußStrG2 § 122 E Nr 22).
Anmerkung
E30089European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01591.92.0929.000Dokumentnummer
JJT_19920929_OGH0002_0040OB01591_9200000_000