TE OGH 1992/9/29 5Ob1074/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Lukas K*****, wider die Antragsgegnerin Monika P*****, vertreten durch Dr.Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 26 Abs 1 Z 4 (§ 17 Abs 2 Z 1) WEG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 16.Juni 1992, GZ 41 R 784/91-16, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Lukas K*****, wider die Antragsgegnerin Monika P*****, vertreten durch Dr.Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,) WEG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 16.Juni 1992, GZ 41 R 784/91-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß 37 Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 8 Abs 4 WEG 1948 normiert ausdrücklich, daß eine abweichende vertragliche Regelung dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit erlangt. Der AB über den Entwurf des WEG 1948 (676 BlgstProt NR V.GP, 4) begründet die mangelnde Wirkung gegenüber Dritten damit, daß durch eine derartige Bindung Rechtsnachfolgern und Hypothekargläubigern Nachteile erwachsen könnten. Damit ergibt sich die mangelnde Wirksamkeit einer solchen (rechtswirksam zustandegekommenen) Vereinbarung - jedenfalls gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger - schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Auch die Lehre hat diesen Standpunkt vertreten (vgl Klang in Klang2 III, 1172; Faistenberger-Barta-Call, Rz 8 zu § 29 WEG, 851; Borotha 39). Im Hinblick auf diese klare Rechtslage steht das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - es liegen eine Mehrzahl zweitinstanzlicher Entscheidungen vor (MietSlg 34.548/43, 35.632, 36.639, 39.642) - der Ablehnung der Annahme einer erheblichen Rechtsfrage nicht entgegen. Im übrigen hat bereits auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 190/63 (MietSlg 15.591/40) im Zusammenhang mit der mangelnden Wirksamkeit einer Vereinbarung nach § 8 Abs 4 WEG 1948 Dritten gegenüber auf den Zweck dieser Norm iS des Schutzes der Rechtsnachfolger hingewiesen. Auch in der Entscheidung 1 Ob 635/80 (MietSlg 32.509 und 32.543) kommt die Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach § 8 Abs 4 WEG 1948 - bezüglich 32.543 hinsichtlich Erträgnissen - klar zum Ausdruck.Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 normiert ausdrücklich, daß eine abweichende vertragliche Regelung dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit erlangt. Der Ausschussbericht über den Entwurf des WEG 1948 (676 BlgstProt NR römisch fünf.GP, 4) begründet die mangelnde Wirkung gegenüber Dritten damit, daß durch eine derartige Bindung Rechtsnachfolgern und Hypothekargläubigern Nachteile erwachsen könnten. Damit ergibt sich die mangelnde Wirksamkeit einer solchen (rechtswirksam zustandegekommenen) Vereinbarung - jedenfalls gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger - schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Auch die Lehre hat diesen Standpunkt vertreten vergleiche Klang in Klang2 römisch drei, 1172; Faistenberger-Barta-Call, Rz 8 zu Paragraph 29, WEG, 851; Borotha 39). Im Hinblick auf diese klare Rechtslage steht das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - es liegen eine Mehrzahl zweitinstanzlicher Entscheidungen vor (MietSlg 34.548/43, 35.632, 36.639, 39.642) - der Ablehnung der Annahme einer erheblichen Rechtsfrage nicht entgegen. Im übrigen hat bereits auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 190/63 (MietSlg 15.591/40) im Zusammenhang mit der mangelnden Wirksamkeit einer Vereinbarung nach Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 Dritten gegenüber auf den Zweck dieser Norm iS des Schutzes der Rechtsnachfolger hingewiesen. Auch in der Entscheidung 1 Ob 635/80 (MietSlg 32.509 und 32.543) kommt die Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 - bezüglich 32.543 hinsichtlich Erträgnissen - klar zum Ausdruck.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01074.92.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19920929_OGH0002_0050OB01074_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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