TE OGH 1992/9/29 4Ob1063/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich H***** KG, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hintermayer und Dr.Michael Krüger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei prot. Firma ***** Josef K*****, vertreten durch Dr.Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 14.Juli 1992, GZ 1 R 142/92-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 2 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Lösung der Frage, ob dem Erzeugnis der Kägerin - ihren "Teufelswürsten" - "wettbewerbliche Eigenart" zukommt, hat sich das Rekursgericht an den vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen (ÖBl.1989, 39 mwN, ÖBl.1991, 209 uva) orientiert; der Vorwurf, daß die angefochtene Entscheidung dieser Rechtsprechung abweiche, geht daher fehl. Das gleiche gilt für die Frage, ob die vom Beklagten gewählte Bezeichnung ("Kö-Teuferl") mit der - älteren - Marke der Klägerin ("Teufelswürste") verwechselt werden kann. Ob aber bei einer Nachahmung im Einzelfall Verwechslungseignung besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (4 Ob 386/87; 4 Ob 1054/91). Für Lebensmittel können keine anderen Grundsätze als für sonstige Waren gelten.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, liegt ein Werk der bildenden Künste (§ 1 Abs 1, § 3 UrhG) nur vor, wenn das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar, also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist, ohne Rücksicht darauf, ob es auch einen praktischen Gebrauchswert hat (ÖBl.1992, 81). Daß diese Voraussetzungen auf ihre Würstel zuträfen, kann die Klägerin wohl selbst nicht ernstlich behaupten; die Ansicht, daß die von ihr hergestellten "Teufelswürstel" auf Grund ihrer besonderen "Dürre" und Einzigartigkeit unter den kaltgeräucherten Würsteln - ebenso wie Bauwerke - Werke der bildenden Kunst seien, kann wohl nur als abwegig bezeichnet werden.

Anmerkung

E30108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01063.92.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19920929_OGH0002_0040OB01063_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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