TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/15 2002/13/0033

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

KStG 1988 §10 Abs2 idF 1993/694;
KStG 1988 §10 Abs2 Z2 lita idF 1993/694;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der D AG in W, vertreten durch Europa Treuhand Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, IZD Tower (Postfach 89), gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 15. Dezember 2001, Zlen. RV/270- 11/01/94, RV/329-11/01/94 und RV/065-11/01/96, betreffend u. a. Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der jeweils zum 31. Dezember bilanzierenden D. AG.

Durch einen mit 12. Mai 1992 datierten Kaufvertrag hatten die D. AG 64 % und ihre Organtochter D. GmbH 36 % der Anteile an der E. AG (Schweiz) erworben. Die E. AG wiederum war zu 84,21 % an der G. AG beteiligt gewesen.

In der Generalversammlung vom 9. Juni 1993 beschlossen die Gesellschafter der E. AG einstimmig, dass die E. AG am 9. Juli 1993 ihre Beteiligung an der G. AG als Naturaldividende an die Gesellschafter ausschütte. In weiterer Folge bezog die D. AG von der E. AG eine Naturaldividende in Form von Aktien der G. AG zu einem Nominale von 5,389.500 S.

In einem mit 7. Dezember 1993 datierten Kaufvertrag vereinbarten die D. AG, die D. GmbH und die B. AG (Schweiz), dass die D. AG und die D. GmbH die in ihrem Eigentum stehenden Inhaberaktien der E. AG an die B. AG verkaufen. Die Übergabe des unbeschwerten Eigentums an den Aktien solle "Zug um Zug, jedoch nicht vor dem 30.09.1993", gegen Zahlung des Kaufpreises an eine Treuhänderin (A. AG) und Übernahme einer Darlehensschuld durch die B. AG erfolgen. Die Verkäuferinnen würden sich gegenüber der Käuferin verpflichten, für allfällig noch auftretende Verpflichtungen der Gesellschaft zu haften, die bis zum Tag des Vollzuges der Übergabe der Aktien begründet seien.

In einem ebenfalls mit 7. Dezember 1993 datierten Schreiben an die B. AG erklärte die D. AG, das Risiko des Untergangs der verkauften Aktien "bis zum Ablauf des 31.12.1993" zu übernehmen.

Schließlich beauftragten die Verkäuferinnen mit einem Schreiben vom 7. Dezember 1993 die Treuhänderin (A. AG), die bei ihr erliegenden Aktien nur Zug um Zug gegen Erlag des Kaufpreises an die Käuferin (B. AG) auszufolgen. "Wie telephonisch besprochen" könne "aus praktischen Gründen die Übergabe sofort erfolgen", wobei die Verkäuferinnen das Risiko des Untergangs der Aktien bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 übernähmen. Alle gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen bis zum Jahreswechsel müsse die B. AG mit den Verkäuferinnen abstimmen. Die mit der B. AG vereinbarte Bestellung des X als Verwaltungsrat bei gleichzeitiger Abberufung des bisherigen Mitgliedes Y werde genehmigt.

Ihrer Körperschaftsteuererklärung und ihrer Gewerbesteuererklärung 1993 legte die D. AG zu Grunde, dass die erwähnte von der E. AG ausgeschüttete (Natural-)Dividende steuerfrei im Sinne des § 10 KStG 1988 sei.

Bei der Festsetzung der Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 mit den Bescheiden vom 20. Juni 1995 versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung.

Dagegen berief die D. AG. Das Finanzamt für Körperschaften stehe auf dem Standpunkt, dass die Behaltefrist von zwölf Monaten für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 KStG 1988 nicht erfüllt sei, weil die Aktien der E. AG von der D. AG noch im Jahre 1993 verkauft worden seien. Dem halte die D. AG entgegen, dass der Verkauf der Anteile an der E. AG erst mit Ablauf des Jahres 1993 erfolgt sei. Der Kaufvertrag sei zwar am 7. Dezember 1993 unterschrieben worden, jedoch hätten die Verkäuferinnen (die D. AG und ihre zu 36 % ebenfalls an der E. AG beteiligte Organtochter D. GmbH) erst zukünftig zu erbringende Garantieleistungen zugesagt, von deren ordnungsgemäßer Durchführung der Vollzug der Übergabe der Aktien abhängig gewesen sei. Die D. AG und ihre Organtochter hätten sich in einem Schreiben vom selben Tag ausdrücklich verpflichtet, die Gefahr des Unterganges sämtlicher Aktien der E. AG bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 zu übernehmen. Dieses "Schreiben" sei von der Käuferin, der B. AG, umgehend "angenommen" worden. Erst mit Brief vom 28. Jänner 1994 habe daher die Treuhänderin (A. AG) der D. AG die diesbezügliche "Perfektionierung" des Vertrages melden können. Der Berufung legte die D. AG Ablichtungen des Schriftverkehrs mit der B. AG und der A. AG vor. Gehe man mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass eine Gewinnrealisierung durch Veräußerung erst dann erfolgt sei, wenn der Leistende nur mehr mit den Risiken jeglicher Geldforderungen beschwert ist, also insbesondere die Preisgefahr des Kaufgegenstandes auf den Erwerber übergegangen ist, so werde für den vorliegenden Fall unvermittelt klar, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993, also "bis zur ersten gedanklichen Sekunde des Jahres 1994" noch keine Veräußerung der Anteile der E. AG habe erfolgt sein können. Dem stehe keineswegs, und zwar auch nicht indiziell, der Umstand entgegen, dass die Beteiligung an der E. AG bei der D. AG nicht mehr bilanziert worden sei. Der Grundsatz des Bilanzzusammenhanges erfordere im Gegenteil, dass keine gedanklich zu verselbständigende Sekunde zwischen der Schlussbilanz eines Wirtschaftsjahres und der Anfangsbilanz des folgenden Jahres gelegen sein dürfe. Gemäß einem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen sei bei Veräußerung mit Ablauf eines bestimmten Tages dieser Tag für die Fristenberechnung noch maßgeblich.

Das Finanzamt ersuchte die D. AG mit Vorhalt vom 29. November 1995, den genauen Zeitpunkt des Eigentumsüberganges des Aktienpaketes darzulegen. Der Berufung zu Folge hätten die Verkäuferinnen zwar Garantieleistungen zugesagt, "dies ist jedoch nicht notwendigerweise der Tag an dem der Eigentümerwechsel stattgefunden hat". Gemäß den Vereinbarungen des Kaufvertrages erfolge die Übergabe Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises und Übernahme der Darlehensschuld der Verkäuferinnen durch die Käuferin. Diese beiden Vertragspunkte mögen in geeigneter Form nachgewiesen werden.

Die D. AG entgegnete darauf mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1995, dass die Zahlung des Kaufpreises und der Übergang der Darlehensschuld für Zwecke der Beurteilung des Zeitpunktes des Eigentumsüberganges belanglos seien. Der Wechsel im Eigentum sei vertraglich "an den Ablauf einer Garantiefrist mit Jahreswechsel 1993/94 gebunden" gewesen. Die Vereinnahmung des Kaufpreises könne nur a conto erfolgt sein. Ein Kaufgeschäft könne "weder formalrechtlich noch gar in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die bloße Abstattung der Kaufsumme perfektioniert" sein. Aus der Sicht des Privatrechts bedürfe es nicht nur eines Titels sondern auch eines Modus (der Übergabe der Kaufsache). Diese Übergabe habe nicht nur physisch zu erfolgen, sondern es bedürfe auch der Einigung der Parteien, dass das Eigentum übergehen solle. Ein solcher "dinglicher Vertrag" sei auch bei der Übergabe von Aktien notwendig. Maßgeblich sei aber vor allem, dass "ein wirtschaftlicher Eigentumsübergang" bei gleichzeitigem Verbleib der vollen Gefahrtragung der Kaufsache beim Veräußerer undenkbar sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Kaufsumme bereits mit 20. Dezember 1993 zugeflossen sei. Wären die zugesagten Garantieleistungen nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erbracht worden, so wäre die Zahlung nicht nur unweigerlich mit einer Gegenforderung belastet gewesen, sondern das Grundgeschäft überhaupt hinfällig geworden, ohne dass es seiner Rückabwicklung bedurft hätte.

In der mündlichen Berufungsverhandlung hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nochmals vor, dass der Übergang der Aktien Zug um Zug vereinbart gewesen und im Dezember 1993 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin erwiderte, dass zwar "der physische Übergang der Aktien" am 20. Dezember 1993 erfolgt sei, maßgeblich für den Übergang des Eigentums sei jedoch der Übergang der Preisgefahr und die Willensübereinstimmung, dass das sachenrechtliche Rechtsgeschäft erst mit 31. Dezember 1993 "perfektioniert" sei. Dass der Übergang der Preisgefahr mit 31. Dezember 1993 erst durch ein zusätzliches Schreiben vom 7. Dezember 1993 vereinbart worden sei, sei im Rahmen länger andauernder Vertragsverhandlungen durchaus üblich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Punkt ab. Entscheidend sei, ob die Beteiligung der D. AG an der E. AG zwölf volle Monate vor dem 31. Dezember 1993 ununterbrochen bestanden habe. Es sei unbestritten, dass laut Punkt 5 des Kaufvertrages vom 7. Dezember 1993 die Übergabe des Eigentums an den Aktien Zug um Zug, jedoch nicht vor dem 30. September 1993, gegen Zahlung des Kaufpreises und Übernahme der Darlehensschuld zu erfolgen hatte und andererseits die physische Übergabe der Aktien sowie die Zahlung des Kaufpreises am 20. Dezember 1993 erfolgt sei. Laut Punkt 3 des Kaufvertrages beziehe sich die Garantieerklärung hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse und der Vermögenslage der Gesellschaft auf den Übergabetag. Punkt 4 des Kaufvertrages enthalte eine Haftungserklärung für allfällig noch auftretende Verpflichtungen, die bis zum Tage des Vollzuges der Übergabe der Aktien begründet seien. Der Haftungszeitraum sei somit ausdrücklich vereinbart worden. Laut Punkt 9 des Kaufvertrages unterstehe dieser dem Schweizerischen Recht. Gemäß Art. 184 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) verpflichte sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, seien Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. Gemäß Art. 185 OR gingen Nutzen und Gefahr der Sache, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründeten, mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über. Die Pflicht des Käufers bestehe in der Tragung der Gefahr für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes während der Zeitspanne, die zwischen Kaufabschluss und Erfüllung liege. Das Eigentum an der Kaufsache gehe mit deren Übergabe an den Käufer auf diesen über. Im Kaufvertrag seien die Haftungs- und Garantievereinbarungen bis zum Tag der Übergabe der Aktien festgelegt. Demgegenüber bestehe ein abweichendes Bestätigungsschreiben der D. AG hinsichtlich einer Haftungsrisikoerweiterung bis zum 31. Dezember 1993. Die schweizerische bundesgerichtliche Praxis sei dahingehend zusammenzufassen, dass Vertragseinheit angenommen werde, wenn die Leistung des Hauptvertragstypus (Kaufpreis) und die Nebenleistung gesamthaft durch die arteigene Leistung des Vertragspartners (Übertragung des Eigentums) abgegolten würden.

"Vertragsverbindung" liege vor, wenn sämtliche Verpflichtungen untereinander in synallagmatischer Verbindung stünden, wenn also die artfremde Nebenleistung von einer ebenfalls außerhalb stehenden Gegenleistung abhängig sei. Die zusätzlichen Ausführungen hinsichtlich der Übernahme eines Risikos seien mit dem Briefkopf der D. AG verfasst. Das österreichische Recht sehe hinsichtlich des Kaufvertrages und des Eigentumsüberganges vor, dass der Erwerb erst durch Übergabe des Kaufgegenstandes erfolge. Der Kaufvertrag sei der schuldrechtlich auslösende Titel, der für sich allein noch keine Änderung der sachenrechtlichen Zuordnung bewirke. Erst das Verfügungsgeschäft der Übergabe führe zur Änderung der dinglichen Rechtslage. Zeitpunkt des Gefahrenüberganges sei nach § 1048 ABGB nicht der Zeitpunkt der bedungenen Übergabe, sondern der Zeitpunkt der wirklichen Übergabe. Die Garantiezusage bilde einen Bestandteil des Hauptvertrages und sei nach den für diesen geltenden Regeln zu beurteilen. Im Streitfall sei die Bezahlung des Kaufpreises und die Übergabe der Aktien vor dem 31. Dezember 1993 erfolgt. Somit sei die Erfüllung des Rechtsgeschäftes durch einen sachenrechtlich wirksamen Übertragungsakt vor dem 31. Dezember 1993 dokumentiert. Mit der Erfüllung durch einen sachenrechtlich wirksamen Übertragungsakt erlange der Käufer Eigentum, wenn nicht Eigentumsvorbehalt vereinbart sei. Dies komme auch in der Bilanz zum 31. Dezember 1993 insofern zur Geltung, als die gegenständliche Beteiligung nicht mehr ausgewiesen worden sei. Voraussetzung für die Anwendung der Schachtelbegünstigung sei eine Beteiligung am Grund- und Stammkapital, wobei es sich um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung handeln müsse. Bloß wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen genüge nicht. Entscheidend für die steuerrechtliche Inanspruchnahme der Schachtelbegünstigung sei das zivilrechtliche Eigentum an den Gesellschaftsanteilen und daher der Zeitpunkt des gesellschaftsrechtlichen Beteiligungserwerbes (formalrechtliche Betrachtung). Im Hinblick auf die unbestritten am 20. Dezember 1993 erfolgte Übergabe der Aktien und Kaufpreiszahlung habe der Zeitpunkt der steuerrechtlich maßgeblichen Eigentumsübertragung vor dem 31. Dezember 1993 stattgefunden, wodurch die für die Anwendung des Schachtelprivilegs vorgesehene Beteiligungsdauer bis zum 31. Dezember 1993 nicht gegeben gewesen sei und daher die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung komme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 Abs. 2 KStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Art. VI Z 3 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, lautete:

"(2) Von der Körperschaftsteuer sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen befreit:

1. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, nachweislich in Form von Gesellschaftsrechten unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt sind.

.....

2. Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind:

a) Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag ununterbrochen bestanden hat.

b) ....."

Voraussetzung für die Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a KStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung ist daher zunächst, dass die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft am für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag bestanden hat, denn eine Veräußerung der Beteiligung während des Jahres würde nach der im Beschwerdefall geltenden Rechtslage vor dem EU-Anpassungsgesetz BGBl Nr. 681/1994 einen Wegfall des Schachtelprivileges für die Ausschüttungen des Veräußerungsjahres bewirken (vgl auch AB 1816 BlgNR XVIII. GP und Zöchling/Kirchmayr, Das internationale Schachtelprivileg nach dem EU-Anpassungsgesetz, in ÖStZ 1994, 366).

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die D. AG am maßgeblichen Bilanzstichtag, dem 31. Dezember 1993, nachweislich in Form von Gesellschaftsrechten unmittelbar an der E. AG (Schweiz) noch beteiligt war.

Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass nach der Vereinbarung im Kaufvertrag vom 7. Dezember 1993 Schweizer Recht anzuwenden sei. Danach gehe das Eigentum an der Kaufsache mit deren Übergabe an den Käufer auf diesen über und gingen Nutzen und Gefahr der Sache, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründeten, mit dem Abschluss des Vertrages auf den Erwerber über. Im Kaufvertrag seien die Haftungs- und Garantievereinbarungen festgehalten und die Gefahrtragung der Verkäuferinnen bis zum Tag der Übergabe der Aktien festgelegt und im Schreiben an die Käuferin vom selben Tag sei eine Haftungsrisikoerweiterung bis zum 31. Dezember 1993 vorgenommen worden. Im Hinblick auf die am 20. Dezember 1993 erfolgte Übergabe der in Rede stehenden Aktien und die Kaufpreiszahlung habe die steuerrechtlich maßgebliche Eigentumsübertragung vor dem 31. Dezember 1993 stattgefunden.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das zivilrechtliche Eigentum der mit Kaufvertrag vom 7. Dezember 1993 verkauften Aktien der E. AG sei nicht vor Ablauf des 31. Dezember 1993 an die Käuferin übergegangen, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Preisgefahr übergegangen sei. Nach dem Vertragsinhalt seien erst damit und nicht schon mit der Übergabe der Aktien der Kaufvertrag erfüllt und das Eigentum übergegangen. In dem gleichzeitig mit dem ursprünglichen Kaufvertrag aufgesetzten Schreiben vom 7. Dezember 1993 sei die Treuhänderin beauftragt worden, die Aktien nur "aus praktischen Gründen" und nicht in Erfüllung des Kaufvertrages gegen Bezahlung des Kaufpreises an die Käuferin auszufolgen. Der Vorbehalt der Mitbestimmung der D. AG bei gesellschaftlichen Maßnahmen bei der veräußerten Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1993 ergäbe keinen Sinn, wenn die Aktien schon vor dem Jahreswechsel in das Eigentum der Käuferin übergegangen wären.

Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die physische Übergabe der Inhaberaktien der E. AG schon vor dem 31. Dezember 1993 erfolgte.

Als Beteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der im Beschwerdefall geltenden Fassung gilt eine in Form von Gesellschaftsrechten nachgewiesene Mitgliedschaft an einer ausländischen Gesellschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist.

Eine durch Inhaberaktien verbriefte Mitgliedschaft an einer dem österreichischen Aktiengesetz unterliegenden Aktiengesellschaft wird durch die Übereignung der Aktienurkunden übertragen (vgl. Jabornegg, in Schiemer/Jabornegg/Strasser (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz, § 10 Rz 33, sowie Roth, Grundriss des Wertpapierrechts,

2. Auflage, 147). Die Mitgliedschaft an der Schweizerischen E. AG wird nach Schweizerischem Recht durch Übertragung der Inhaberaktien übertragen (vgl. Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 7. Auflage, 632).

Strittig ist, zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung an der E. AG übertragen wurde. Im Beschwerdefall untersteht nach Punkt 9. des Kaufvertrages über die Veräußerung der Aktien die darin geschlossene Vereinbarung unstrittig Schweizerischem Recht.

Gemäß Art. 967 des Schweizerischen Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Schweizerisches Obligationenrecht, in der Folge: OR) iVm Art. 714 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (in der Folge: ZGB) wird bei Abschluss eines Kaufvertrages das Eigentum an Inhaberpapieren durch Übertragung des Besitzes an der Urkunde übertragen (s auch Guhl, aaO, 319). Dafür kommt auch eine Besitzanweisung in Frage (vgl. etwa Schweizerisches Bundesgericht vom 25. September 1986, BGE 112 II 406).

Gemäß Art. 185 OR gehen mit dem Abschlusse eines Kaufvertrages, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Abredungen ein Ausnahme begründen, Nutzen und Gefahr der Sache auf den Erwerber über (s auch Guhl, aO, 99).

Nach Schweizerischem Recht trägt daher der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Gefahr für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes während der Zeitspanne, die zwischen Kaufabschluss und Erfüllung liegt. Guhl, aaO, 335 erklärt dies als "nicht besonders glückliche Kompromisslösung zwischen germanischem Recht (Gefahrtragung durch den Verkäufer) und französischem Recht (Eigentumsübergang auf den Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses)". Dem zu Folge muss der Käufer den Preis auch dann zahlen, wenn die Kaufsache zwischen Vertragsabschluss und Eigentumsübergang untergeht, während das Eigentum an der Kaufsache erst mit deren Übergabe an den Käufer auf diesen übergeht. "Besondere Verhältnisse und Abreden" iSd Art. 185 OR können eine Ausnahme von dieser Regel begründen (vgl. dazu Guhl, aaO, 335).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie in der im Beschwerdefall strittigen Vereinbarung, wonach sich die Verkäuferin bereit erkläre, das Risiko des Untergangs der 100 Inhaberaktien an der E. AG bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 zu übernehmen, keine weitere Voraussetzung für den Eigentumsübergang gesehen hat. Die belangte Behörde durfte davon ausgehen, dass damit allenfalls eine Vereinbarung iSd Art. 185 OR vorliegt, mit der ihrem Wortlaut nach lediglich der Übergang der Gefahr des Untergangs der Aktien hinausgezögert werden sollte. Dass das Eigentum an den Aktien deshalb nicht durch Übergabe derselben an die Käuferin übergehen sollte, lässt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - dieser Vereinbarung nämlich nicht entnehmen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach nach österreichischem Recht das Eigentum erst mit der Preisgefahr übergehe, gehen ins Leere.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Passage in dem am selben Tag wie der Kaufvertrag (7. Dezember 1993) gefertigten Schreiben der Beschwerdeführerin an die Treuhänderin, "aus praktischen Gründen" könne die Übergabe der Aktien an die Käuferin sofort erfolgen, lässt nicht erkennen, dass die in diesem Schreiben allenfalls enthaltene Vereinbarung betreffend den Risikoübergang eine Verschiebung des Zeitpunktes des Eigentumsüberganges enthalten hätte. Denn aus dem Zusammenhang dieses Schreibens ist zu entnehmen, dass der Treuhänderin zunächst der Auftrag erteilt wurde, die Aktien - wie im Kaufvertrag vorgesehen - Zug um Zug gegen Erlag des Kaufpreises an die Käuferin auszufolgen. Die unmittelbar danach erwähnte sofortige Übergabe der Aktien "aus praktischen Gründen" bezieht sich demnach auf eine Übergabe "sofort" vor Erlag des Kaufpreises, welcher am 20. Dezember 1993 dann erfolgte.

Die D. AG war durch die vor dem 31. Dezember 1993 erfolgte Übertragung der Aktien an die Käuferin am maßgeblichen Bilanzstichtag (31. Dezember 1993) nicht mehr an der E. AG beteiligt, wodurch eine Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 2 lit. a KStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung nicht gegeben war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130033.X00

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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