TE OGH 1992/10/1 6Ob505/92

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Veröffentlicht am 01.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Kinder Gerhild ***** und Harald ***** R*****, wohnhaft bei ihrer Mutter Ingrid R*****, vertreten durch Dr.Lutz Hötzl, Dr.Manfred Michalek und Dr.Karl F.Leutgeb, Rechtsanwälte in Wien, wegen Festsetzung eines erhöhten Unterhaltsbetrages, der ihnen von ihrem Vater Mag.Hans R*****, vertreten durch Dr.Friedrich Frühwald, Rechtsanwalt in Wien, zu leisten ist, folgenden

Berichtigungsbeschluß

gefaßt:

Spruch

Der Aufhebungsbeschluß vom 23.Januar 1992 wird in seinem Spruch derart berichtigt, daß es in dessen fünfter und sechster Zeile anstelle der Jahreszahl "1988" richtig "1989" und in der sechsten Zeile anstatt der Jahreszahl "1989" richtig "1990" heißen soll.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei Abfassung des Spruches unterliefen, wie aus der Begründung ersichtlich, offenbare Schreibfehler, die gemäß § 419 ZPO zu berichtigen waren.

Anmerkung

E40184 06A05052

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00505.92.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19921001_OGH0002_0060OB00505_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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