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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache der D GesmbH in W, vertreten durch Dr. Claus Janovsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 1c, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 28. Juni 2005, Zl. ABK - 249/02, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1996 bis 2000, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der am 2. September 2005 beim Verwaltungsgerichtshof persönlich überreichten Beschwerde wird die Zustellung des darin angefochtenen Bescheides am 21. Juli 2005 behauptet; dieses Datum findet sich auch auf den der Beschwerde angeschlossenen Ablichtungen des angefochtenen Bescheides.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie begann im vorliegenden Fall gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem von der beschwerdeführenden Partei genannten Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an ihren steuerlichen Vertreter am Donnerstag, dem 21. Juli 2005, zu laufen und endete am Donnerstag, dem 1. September 2005. Die erst am Freitag, dem 2. September 2005, beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde ist somit
verspätet und war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 15. Februar 2006
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005130131.X00Im RIS seit
21.09.2006