TE OGH 1992/10/8 8Ob1631/92

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Aufteilungssache der Antragstellerin T*****, vertreten durch Dr.Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, wider den Antragsgegner H*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Mader und Dr.Christian Kurz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Vermögens infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 5.Juni 1992, GZ 2 b R 68/92-70, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weilDer außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil

1) eine Ausgleichszahlung nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führt; das trifft gerade auf Fälle zu, bei welchen eine gerechte Verteilung des Gebrauchsvermögens durch Sachzuteilung nicht möglich ist (EFSlg 43.797). Die Ausgleichszahlung kann daher niemals höher als der Wert der Aufteilungsmasse sein. Schulden sind bei der Aufteilung zu berücksichtigen, wenn sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stehen (§ 81 Abs 1 EheG); dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich eines Teiles der vom Antragsgegner zu tragenden Schulden der Fall, weil sämtliche Anschaffungen, die dem ehelichen Gebrauch dienten, auf Kredit finanziert wurden und 1) eine Ausgleichszahlung nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führt; das trifft gerade auf Fälle zu, bei welchen eine gerechte Verteilung des Gebrauchsvermögens durch Sachzuteilung nicht möglich ist (EFSlg 43.797). Die Ausgleichszahlung kann daher niemals höher als der Wert der Aufteilungsmasse sein. Schulden sind bei der Aufteilung zu berücksichtigen, wenn sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stehen (Paragraph 81, Absatz eins, EheG); dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich eines Teiles der vom Antragsgegner zu tragenden Schulden der Fall, weil sämtliche Anschaffungen, die dem ehelichen Gebrauch dienten, auf Kredit finanziert wurden und

2) gem § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der Kostenentscheidung verwehrt ist. 2) gem Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der Kostenentscheidung verwehrt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01631.92.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19921008_OGH0002_0080OB01631_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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