Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §250;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel, LL.M., über die Beschwerde der SJ in W, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberggasse 39/17, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Mai 2003, Zl. RV/4266-W/02, betreffend Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Juli 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 908 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid begehrte die Beschwerdeführerin mit den am 10. Juli 2002 beim Finanzamt eingelangten Anträgen die Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für ihren (am 3. Jänner 1975 geborenen) Sohn S.J. Gemäß dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis vom 5. Juli 2002 leide der Sohn seit seiner Kindheit an Epilepsie und sei dadurch zu 50 % behindert.
Das Finanzamt habe mit Bescheid vom 19. September 2002 die genannten Anträge mit Wirkung ab 1. Juli 2002 abgewiesen und dies mit dem Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Leistungen begründet.
Mit "Antrag vom 11. Oktober 2002" - so die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid - habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben und ein neues ärztliches Zeugnis eingebracht, in dem S.J. erneut auf Grund von Epilepsie mit Wesensveränderung ein 50%iger Behinderungsgrad ab Juni 2002 bescheinigt worden sei und der Amtsarzt auch ausgesprochen habe, dass S.J. ebenfalls ab Juni 2002 voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In dem im Berufungsverfahren von der Berufungsbehörde eingeholten nervenärztlichen Gutachten des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sei für S.J. ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % festgestellt worden. "Lt. Nervenfacharzt" sei S.J. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der ärztliche Dienst des Bundessozialamtes habe sich der Diagnose des Nervenfacharztes angeschlossen.
Das genannte Gutachten sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. März 2003 zur Kenntnis gebracht worden. Diese habe sich jedoch dazu nicht geäußert.
Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides wird die abweisende Berufungserledigung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten begründet, mit dem zwar ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % festgestellt, allerdings auch ausgesprochen worden sei, dass S.J. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Damit stehe keine Familienbeihilfe nach den §§ 2 ff FLAG und somit auch keine erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG zu. Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides wird die abweisende Berufungserledigung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten begründet, mit dem zwar ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % festgestellt, allerdings auch ausgesprochen worden sei, dass S.J. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Damit stehe keine Familienbeihilfe nach den Paragraphen 2, ff FLAG und somit auch keine erhöhte Familienbeihilfe nach Paragraph 8, Absatz 4, FLAG zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung enthalten: Nach Paragraph 250, Absatz eins, BAO muss eine Berufung enthalten:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003130113.X00Im RIS seit
17.03.2006