TE OGH 1992/10/15 12Os93/92

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Veröffentlicht am 15.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ilyas E***** und einen anderen Angeklagten wegen des versuchten Verbrechens nach §§ 12, 15 StGB, § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SuchtgiftG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten E***** und die Berufung des Angeklagten Y***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2.April 1992, GZ 8 Vr 2982/91-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Ilyas E***** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit (auch andere Schuldsprüche enthaltendem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wurde Ilyas E***** (alis A*****) des versuchten Verbrechens nach §§ 12, 15 StGB, § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SuchtgiftG und des Finanzvergehens des Schmuggels nach §§ 11, 35 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht zur Einfuhr und zum versuchten Inverkehrsetzen von 17,26 kg Heroin, sonach einer das 25fache der großen Menge übersteigende Suchtgiftmenge, beigetragen, indem er im Herbst 1991 bis zum 14.November 1991 in Ostösterreich die Verbindung zwischen dem Busfahrer Nuri Ö*****, der einen Bus mit der Suchtgiftladung abwechselnd mit einem anderen Angeklagten lenkte, und der Abnehmergruppe durch zahlreiche Telefongespräche herstellte und einen Geldkoffer überprüfte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Sie scheitert schon daran, daß der in der Hauptverhandlung gestellte und vom Schöffensenat abgelehnte Antrag, in der gegenständlichen Sache tätig gewesenen "verdeckten Fahnder" zum Beweis dafür zu vernehmen, daß auch der Beschwerdeführer "von den verdeckten Fahndern ... zu einer strafbaren Handlung zu verleiten versucht wurde und entgegen § 25 StPO die maßgeblichen Modalitäten des Deals von den verdeckten Fahndern bestimmt worden sind", insofern auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, als er sowohl die jegliches Suchtgiftdelikt leugnende Verantwortung des Rechtsmittelwerbers in der Hauptverhandlung als auch die von ihm und den übrigen Angeklagten zugestandenen autonomen Aktivitäten völlig unberücksichtigt läßt und im übrigen in keiner Weise konkretisiert, zu welchen "strafbaren Handlungen" die verdeckten Fahnder ihn angeblich zu verleiten trachteten bzw welche "maßgeblichen Modalitäten des Deals" sie bestimmt haben sollen.

Bloß der Vollständigkeit halber ist im übrigen zu bemerken, daß es nichts an der Strafbarkeit eines Suchtgiftverkäufers ändert, wenn er hiebei zufällig an einen Lockspitzel der Polizei gerät (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 § 26 Nr 15), ja daß selbst die Frage, ob er durch einen - diesfalls pflichtwidrig handelnden - "verdeckten Fahnder" oder durch einen echten Suchtgiftinteressenten zur Tatbegehung bestimmt wurde, rechtlich ohne Belang ist (15 Os 159/88).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war nach dem Gesagten mithin als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).

Über die Berufung wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E32027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00093.9200006.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19921015_OGH0002_0120OS00093_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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