TE OGH 1992/10/21 9ObA250/92

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** P*****, grafischer Ingenieur, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei ***** M***** A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 58.656 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Juni 1992, GZ 7 Ra 102/91-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.Juni 1991, GZ 31 Cga 187/90-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Es trifft zwar zu, daß die Beklagte einerseits eingewendet hat, das mit dem Kläger eingegangene Probearbeitsverhältnis sei wegen Nichteignung des Klägers aufgelöst worden (Seiten 23, 31 und 39 des Aktes), und in der Folge auch behauptet hat, daß das Arbeitsarbeitsverhältnis mit dem Kläger aufgelöst worden sei, da dieser die zugesagte Leistung nicht erbracht habe und nicht erbringen könne (Seite 77 des Aktes). Das Berufungsgericht hat sich aber nach Beweiswiederholung entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch mit diesem, im wesentlichen auf die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten gestützten Vorbringen in eingehender Beweiswürdigung auseinandergesetzt und die abweichende Feststellung getroffen, daß der Geschäftsführer der Beklagten das auf ein Jahr befristete Arbeitsverhältnis deshalb gekündigt habe, weil durch einen Ausfall eines größeren Auftrags wenig Arbeit vorhanden gewesen sei. Demgemäß erschöpfen sich die Ausführungen der Beklagten in ihrer Mängelrüge in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Kläger die begehrte Kündigungsentschädigung im Sinne des § 29 Abs 2 AuslBG zusteht, zutreffend bejaht (vgl Schnorr, AuslBG2 § 29 Erl 4.1; JBl 1990, 196; WBl 1990, 22; Arb 9.745 ua; zur unzulässigen Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 268 f;

Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 19 Erl 6 und § 20 Erl 10 mwH;

infas 1986 A 31 uva). Es reicht daher insoferne aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00250.92.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19921021_OGH0002_009OBA00250_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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