TE OGH 1992/10/21 9ObA221/92

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** S*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei A***** GesmbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen 74.666,66 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 25.Mai 1992, GZ 34 Ra 136/91-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.März 1991, GZ 19 Cga 2028/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Soweit im Rahmen dieser Rüge Verfahrensmängel erster Instanz, wie die Unterlassung der Einvernahme einer Zeugin oder der Beiziehung eines Dolmetsches zur Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten als Partei geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, daß angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden können (RZ 1989/16 ua).

Da die Rechtsrüge in der Berufung - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde, hatte das Berufungsgericht zur rechtlichen Beurteilung des von ihm unverändert übernommenen Sachverhaltes nicht Stellung zu nehmen, sodaß die Rechtsrüge der Revision ins Leere geht und die solcherart versäumte (gesetzmäßige) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann.

Demnach sei den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes erwidert:

Die Revisionswerberin beruft sich im übrigen zu Unrecht auf einen "Kollektivvertrag für Provisionsvertreter". Die von ihr erstmals in der Revision ins Treffen geführte Regelung findet sich in der Anlage des Kommentars von Schön-Meches zum Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs als von den Autoren vorgeschlagenes Vertragsmuster "Angestelltendienstvertrag für Provisionsvertreter"; darin ist tatsächlich die Vereinbarung einer Probezeit für die Dauer eines Monates vorgesehen. Diese Mustervereinbarungen sind aber nicht ein Teil des (komentierten) Kollektivvertrages und gelten daher nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen. Eine solche Vereinbarung wurde aber nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht getroffen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E32108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00221.92.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19921021_OGH0002_009OBA00221_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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