TE OGH 1992/10/22 8Ob1655/92

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** H*****, vertreten durch Dr.Werner Hagen, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. M***** S*****, und 2. K***** S*****, beide vertreten durch Dr.Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 840.000 sA (Revisionsinteresse S 637.000 sA) infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20.September 1991, GZ 4 R 170/91-16, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1. die behauptete Nichtigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt; die Entscheidung wurde noch am Tag der mündlichen Berufungsverhandlung gefällt (RZ 1985, 253 ua; Fasching, ZPR2 Rz 1489); der Vorsitzende ist lediglich infolge seines inzwischen erfolgten Übertritts in den Ruhestand dauernd verhindert, die Ausfertigung zu unterschreiben;

2. in der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen auch dann keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegen kann, wenn das Berufungsgericht zusätzliche eigene Erwägungen zur Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes anstellte;

3. ein verbüchertes Wohnrecht (§ 521 ABGB) vereinbart wurde und die erstbeklagte Partei dessen Verbücherung verweigert; dies berechtigt zum Rücktritt vom Vertrag, weil der Verpflichtete die für den Berechtigten äußerst bedeutsame Nebenpflicht zur Verbücherung, die sogar dann besteht, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde (MietSlg 35.045 ua; zuletzt ausführlich JBl 1991, 642 mit zust Anm von Pfersmann), verletzt hat und diese Verletzung einerseits eine schwere Vertrauenserschütterung bedeutet und andererseits die Hauptleistung selbst aufs schwerste wegen der Möglichkeit der lastenfreien Weiterveräußerung der Liegenschaft an einen Dritten gefährdet ist, sodaß das Interesse an der Vertragserfüllung überhaupt beseitigt wird (vgl SZ 57/175);

4. der Rücktritt auch konkludent - durch Erhebung des Rückabwicklungsanspruches - erklärt werden kann (JBl 1985, 746);

5. die aufgrund eines Urteils erfolgte Zahlung keiner devisenrechtlichen Genehmigung bedarf; solche Zahlungen wurden bereits mit der K DE 7/87 Abschn II B 5 generell bewilligt (vgl Schwarzer-Csoklich-List, Währungs- und Devisenrecht4, 570, 578).

Anmerkung

E30187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01655.92.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19921022_OGH0002_0080OB01655_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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