TE OGH 1992/10/22 8Ob1656/92

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut W*****, vertreten durch Dr.Helmuth Boller und Dr.Günter Langhammer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Kata T*****, vertreten durch Dr.Christian Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Mai 1992, GZ 48 R 247/92-18, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 513 ZPO iVm § 471 Z 2 und § 474 Abs 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil am 25.August 1992 zugestellt, die Revision aber erst am 23.September 1992 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO zur Post gegeben wurde. Nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg 38.764; RZ 1985/4 und 5 uva) endet im Falle der Zustellung während der Gerichtsferien der Lauf der Frist von 4 Wochen mit Ablauf des 28. - der Partei voll zur Verfügung stehenden - Tages; also diesfalls endete sie mit Ablauf des 22. September 1992.

Anmerkung

E33001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01656.92.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19921022_OGH0002_0080OB01656_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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