Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache betreffend die Ablehnung des Sachverständigen Ing.Maximilian B***** in dem beim Bezirksgericht Lambach zu A 84/90 geführten Verlassenschaftsverfahren infolge Revisionsrekurses der Friederike A*****, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 3.Juni 1992, R 234/92, womit der Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 18.März 1992, R 234/92, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Friederike A***** lehnte im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer am 21.4.1990 verstorbenen Mutter den vom Gerichtskommissär beigezogenen Sachverständigen Ing.Maximilian B***** als befangen ab. Der Ablehnungsantrag wurde vom Bezirksgericht Lambach mit Beschluß vom 14.2.1992 zurückgewiesen. Das Kreisgericht Wels bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 18.3.1992 und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Dagegen erhob die Antragstellerin einen Revisionsrekurs, welchen das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß vom 3.6.1992 zurückgewiesen hat.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen die sachliche Erledigung dieses Rechtsmittels ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welche schon das Rekursgericht zitiert hat, ein weiterer Rechtszug auch in Angelegenheiten des Außerstreitverfahrens ausgeschlossen. Zutreffend hat daher das Rekursgericht im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG das weitere Rechtsmittel der Antragstellerin gegen seine bestätigende Entscheidung zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen die sachliche Erledigung dieses Rechtsmittels ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welche schon das Rekursgericht zitiert hat, ein weiterer Rechtszug auch in Angelegenheiten des Außerstreitverfahrens ausgeschlossen. Zutreffend hat daher das Rekursgericht im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG das weitere Rechtsmittel der Antragstellerin gegen seine bestätigende Entscheidung zurückgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00590.92.1029.000Dokumentnummer
JJT_19921029_OGH0002_0060OB00590_9200000_000