TE OGH 1992/11/10 10ObS269/92

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Kurt Retzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ulrike S*****, ***** vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4010 Linz, Gruberstraße 77, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Wochengeldes infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.August 1992, GZ 12 Rs 44/92-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 31.Jänner 1992, GZ 4 Cgs 170/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die der Entscheidung vom 4.7.1989 10 Ob S 181/89 SSV-NF 3/85 = DRdA 1990/18 ua folgende, vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete und daher nach § 500 a ZPO mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung bestätigte rechtliche Beurteilung ist richtig (§ 48 ASGG).

Mit der von Knöfler erstmals anläßlich der Besprechung der zit Entscheidung in DRdA 1990, 220f vertretenen, dann in dem von ihr und Martinek verfaßten Kommentar zum Mutterschutzgesetz, 110f widerholten Kritik, der sich auch Eichinger, Die Frau im Arbeitsrecht, 167f sowie die Klägerin anschlossen, und mit der Entscheidung des VwGH vom 23.4.1990 Zl 90/12/0090 DRdA 1991/288, hat sich der erkennende Senat in der noch nicht veröffentlichten, aber nach § 15a OGHG jedermann zugänglichen Entscheidung vom 24.3.1992 10 Ob S 13/92 eingehend auseinandergesetzt und sodann an der Entscheidung SSV-NF 3/85 ausdrücklich festgehalten.

Da auch die vorliegende Rechtsrüge keinen Anlaß bietet, von der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senates abzugehen, war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E30364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00269.92.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19921110_OGH0002_010OBS00269_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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