TE OGH 1992/11/10 4Ob1594/92

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Hans P*****, vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Eva P*****, vertreten durch Dr.Alfred Holzberger und Dr.Stefan Stoiber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zustimmung zur Löschung grundbücherlicher Rechte (Streitwert: 60.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17.Juni 1992, GZ 17 R 93/92-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

B e g r ü n d u n g:

Rechtliche Beurteilung

Wenngleich die Formwidrigkeit von Ehepakten von Amts wegen wahrzunehmen ist (Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 1217; EvBl. 1957/319; NZ 1980, 78), bestand doch im vorliegenden Fall für eine derartige Prüfung nicht der geringste Anlaß: Weder der Kläger noch die Beklagte haben im erstinstanzlichen Verfahren auch nur andeutungsweise behauptet, daß mit dem Übereinkommen vom 13.10.1982 etwa der Zweck verfolgt worden wäre, den Ehegüterstand, also die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten "im allgemeinen" zu ändern (nur dann könnte aber ein im Gesetz nicht vertypter, grundsätzlich aber möglicher "Ehepakt" vorliegen: Koziol-Welser II9, 209; Petrasch aaO Rz 4 zu § 1217). Insbesondere hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren niemals eine "Übervorteilung oder Übereilung" behauptet; eine solche kann auch den Feststellungen nicht entnommen werden. Die Absicht der Parteien beim Abschluß des Übereinkommens vom 13.10.1982 war vielmehr (nur) dahin gegangen, die Beklagte in der damaligen Situation (U-Haft des Klägers!) abzusichern. Von einem - erstmals in der Berufung des Klägers behaupteten - notariatspflichtigen Ehepakt kann demnach keine Rede sein. Davon abgesehen, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch notariatsaktpflichtige Geschäfte durch die nachfolgende Erfüllung, "durch tatsächliches Invollzugsetzen", als geheilt betrachtet (Koziol-Welser II9, 210 und I, 153 mwN in FN 16; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1432 mwN; Petrasch aaO Rz 6 zu § 1217).

Anmerkung

E30865

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01594.92.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19921110_OGH0002_0040OB01594_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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