TE OGH 1992/11/12 12Os103/92

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.November 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ladislav M***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Mai 1992, GZ 2 c Vr 7194/90-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 31.Juli 1954 geborene Ladislav M***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 21.Juni 1990 in Wien Angestellte der *****Versicherungs AG, indem er anläßlich der Meldung des in dem ihm (richtig: der P***** Ges.m.b.H.) gehörigen Cafe-Lokal ***** eingetretenen Brandschadens vorgab, dieser sei durch unbekannte Täter, jedenfalls nicht von ihm, verursacht worden, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zu einer Schadenersatzzahlung von ca 300.000 S, die das genannte Versicherungsunternehmen in dieser Höhe am Vermögen schädigen sollte, zu verleiten getrachtet.

Vom Anklagevorwurf der Brandstiftung nach § 169 Abs. 2 StGB wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs. 1 Z 4 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) ist zusammenfassend zu erwidern, daß der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb nicht geschmälert wurde, weil das Thema der einzelnen Anträge entweder rechtlich unerhebliche Umstände oder vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen betraf oder aber - in den restlichen Punkten - das Beweisbegehren der Sache nach als unzulässigen Erkundungsbeweis disqualifizierte.

Zur ersten Kategorie - mangelnde Relevanz - zählen die Anträge auf Einvernahme der Zeugin Ilse S***** (zum Beweis dafür, daß sie den Lokalschlüssel weitergab) und Hildegard M***** (darüber, daß das fragliche Lokal wirtschaftlich rentabel war), wogegen das Begehren, Direktor P***** darüber zu befragen, daß der Angeklagte keinen versuchten Versicherungsbetrug beging, sondern nur seiner Versicherungspflicht nachkam, der zweiten Gruppe (Rechts- und nicht Tatfrage) zuzuordnen ist.

Als Erkundungsbeweise schließlich verfielen die Anträge auf Einvernahme der Zeugen Otto P***** (darüber, daß ein unbekannter Dritter bzw Bekannte der Ilse S***** den Brand gelegt hätten), N.H***** (zum Beweis dafür, daß es durch Verlegung einer neuen elektrischen Anlage einen trockenen Schwelbrand gab) und Ing.Leopold B***** (darüber, daß die Brandstiftung durch unbekannte dritte Personen stattgefunden habe) sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheins (zum Beweis dafür, daß keine Brandstiftung begangen wurde) zurecht der Ablehnung; denn abgesehen davon, daß die Zielrichtung der einzelnen Anträge diese weitgehend infolge Unvereinbarkeit paralysieren - siehe insbesondere die den Zeugen P***** und Ing.B***** einerseits und den Zeugen H***** sowie dem gewünschten Ortsaugenschein andrerseits zugeordneten Beweisthemen - entbehren sämtliche jenes Mindestmaß an substantiellem Gehalt, das bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung dienlichen Prämissen erwarten läßt (siehe dazu auch Mayerhofer-Rieder StPO3, EGr 19 zu § 281 Abs. 1 Z 4).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Behauptung, das Erstgericht gründe den Schuldspruch (bloß) darauf, daß der Angeklagte am 21.Juni 1990 bei der *****Versicherungs-AG "eine Schadensmeldung" abgegeben habe, nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt festhält; stellten doch die Tatrichter ausdrücklich fest, daß der Angeklagte nicht nur eine (durch Verschweigung seiner Täterschaft) inhaltlich unrichtige Schadensmeldung des Inhaltes erstattete, der Brand sei von unbekannten Tätern gelegt worden, sondern sich in der weiteren Folge auch über die Höhe des Schadens (und damit auch seines Ersatzes) mit dem Versicherungsunternehmen einigte und letztlich eine Abfindungserklärung unterfertigte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird sonach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E34591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00103.9200006.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19921112_OGH0002_0120OS00103_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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