TE Vfgh Beschluss 2001/12/11 V10/99

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
Nö BauO 1996 §69
Nö BauO 1996 §11, §12
Nö ROG 1976 §18
Örtliches Raumordnungsprogramm der Gemeinde Rohrbach an der Gölsen vom 22.07. und 19.12.96

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Verkehrsflächenwidmungen von Grundstücken des Antragstellers mangels Vorliegens eines unmittelbaren Eingriffs in das Eigentumsrecht des Antragstellers sowie wegen Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges über ein Verfahren zur Bauplatzerklärung; Grundabtretung zur Schaffung von Verkehrsflächen erst aufgrund der Festlegung von Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller begehrt mit seinem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag:

"Der Verfassungsgerichtshof wolle

a) die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Rohrbach an der Gölsen über die Erlassung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, das die Erlassung eines neuen Flächenwidmungsplanes umfaßt, beschlossen in den Sitzungen des Gemeinderates am 22. Juli und 19. Dezember 1996, genehmigt mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 7. April 1997, RU 1-R-508/018, kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde Rohrbach vom 13. Mai 1997 bis zum 27. Mai 1997, soweit diese Verordnung auf den Grundstücken Nrn. 8/1, und 12, inneliegend der Liegenschaft EZ 88, KG Unterrohrbach, Verkehrsflächen festlegt,

weiters, sollte er zum Ergebnis kommen, daß diese Verordnung auch für das Grundstück Nr. 8/2, inneliegend der Liegenschaft EZ 88, KG Unterrohrbach, eine Verkehrsfläche festlegt, sie auch in diesem Umfang

in eventu

b) diese Verordnung, soweit sie auf dem Grundstück Nr. 8/1, KG Unterrohrbach, eine an die bestehende Straße Grundstück Nr. 256/4 im rechten Winkel anschließende und parallel zu seiner südlichen Grenze verlaufende, in einen Umkehrplatz mündende Verkehrsfläche festlegt,

weiters,

sollte er zu dem Ergebnis kommen, daß sich die eben genannte Verkehrsfläche auch auf das Grundstück Nr. 8/2, KG Unterrohrbach, erstreckt, die Verordnung auch in diesem Umfang,

in eventu

c) diese Verordnung, soweit sie einen insoweit geänderten Verlauf der Verkehrsfläche 'Wehrstraße' vorsieht, als diese die Grundstücke Nrn. 8/1 und 12, KG Unterrohrbach, in Form einer 90°-Kurve durchschneidet,

in eventu

d) diese Verordnung, soweit darin auf einer Grundfläche in der KG Unterrohrbach, die von den im Flächenwidmungsplan als solche bezeichneten Grundstücken Nrn. 8/2 und 9, dem das Grundstück Nr. 9 umschließenden Grundstück sowie von dem an letzteres in südlicher Richtung anschließenden schmalen länglichen Grundstück gebildet wird, Verkehrsflächen festgelegt werden,

in eventu

e) diese Verordnung, soweit sie auf der unter

d) beschriebenen Grundfläche eine parallel zur südlichen Grenze verlaufende, in einen Umkehrplatz mündende Verkehrsfläche festlegt,

in eventu

f) diese Verordnung, soweit sie auf der unter

d) beschriebenen Grundfläche in deren südöstlichen Teil eine diese in Form einer ca. 90°-Kurve durchschneidende Verkehrsfläche festlegt,

in eventu

g) diese Verordnung in ihrer Gesamtheit, falls er zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die planliche Darstellung eine hinreichend deutliche Abgrenzung der rechtswidrigen von den übrigen Festlegungen nicht zuläßt,

als gesetzwidrig aufheben und die Gemeinde Rohrbach an der Gölsen als Rechtsträgerin der verordnungserlassenden Behörde zum Kostenersatz verpflichten."

2. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 8/1, 8/2, 12 und 47/2, EZ 88, Grundbuch Unterrohrbach, wobei das im Flächenwidmungsplan noch aufscheinende Grundstück Nr. 9 - nach den Behauptungen des Antragstellers - inzwischen mit dem Grundstück Nr. 8/1 vereinigt wurde. Diese Grundstücke waren - mit Ausnahme eines Teilstückes des Grundstücks Nr. 12 (Bach) und eines Grüngürtels - im vereinfachten Flächenwidmungsplan 1968 als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet. Auf dem Grundstück Nr. 8/1 befindet sich - nach dem Vorbringen des Antragstellers - ein 1992 geschlossenes Sägewerk, ein Kanzleigebäude und ein Lagergebäude. Ab dem Jahre 1992 sei auf dem Grundstück Nr. 8/1 eine Betonmischanlage errichtet worden. Das Grundstück Nr. 8/2 sei nicht bebaut. Über das Grundstück Nr. 12 (Bach) führte eine im Jahr 1992 baubehördlich und im Jahr 1993 wasserrechtlich bewilligte, im Eigentum des Antragstellers stehende Brücke.

Im Flächenwidmungsplan 1996 wurde ein Teilstück des Grundstücks Nr. 8/1, im rechten Winkel nach Osten an die Straße 256/4 anbindend, als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen (im Folgenden als "Sackgasse" bezeichnet). Diese Verkehrsfläche führt - wenn auch nur in einem durch die Strichstärke der Plandarstellung bewirkten geringfügigen Ausmaß - auch über das Grundstück Nr. 8/2 sowie über das Grundstück Nr. 9. Weiters wurde ein Teilstück des Grundstücks Nr. 8/1 in Änderung des Verlaufs der Wehrstraße (an Stelle von zwei rechtwinkeligen Kurven) in Form einer rechtwinkeligen Kurve als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Diese öffentliche Verkehrsfläche führt schließlich auch über das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Nr. 12 (Bach). Dieses Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als Gewässer (ohne Nummernbezeichnung) ausgewiesen, das vom Gewässer mit der Bezeichnung 248/3 in westlicher Richtung abzweigt und südlich des Grundstückes Nr. 8/1 verläuft.

3. Zur Zulässigkeit des Antrages wird vorgebracht, die angefochtene Verordnung greife in das Eigentumsrecht und in die Erwerbsfreiheit des Antragstellers ein. Auf den als öffentliche Verkehrsflächen gewidmeten Grundstücken dürften insbesondere keine Betriebsgebäude mehr errichtet werden. Darüber hinaus hätte eine zulässige Bauführung auf den nicht von der Verkehrsflächenwidmung betroffenen Grundstücksteilen zur Folge, dass dem Antragsteller das Eigentumsrecht an den von der bekämpften Widmung betroffenen Grundflächen entzogen würde. Wenn auch derzeit kein konkretes Projekt einer Betriebserweiterung oder Betriebsansiedlung vorliege, werde in die Rechte des Antragtellers insoweit aktuell eingegriffen, als ihm die freie Dispositionsmöglichkeit, die er im Hinblick auf das Betriebsareal bislang hatte, entzogen werde.

Das Grundstück Nr. 8/1 sei am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit baubehördlich bewilligten Gebäuden bebaut gewesen. Das Grundstück gelte daher gemäß §11 Abs1 Z4 NÖ Bauordnung 1996 ex lege als Bauplatz. Ein Antrag, dieses Grundstück zum Bauplatz zu erklären, wäre daher zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage seiner teilweisen Verkehrsflächenwidmung einzugehen wäre.

Auch für das Grundstück Nr. 12 komme die Bauplatzerklärung (zur Gänze) nicht in Frage. Diese sei nämlich gemäß §12 Abs2 Z2 NÖ Bauordnung 1996 nur bei solchen Grundstücken zulässig, die aufgrund ihrer Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen der Bauordnung und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden dürfen. Dies sei aber bei einem Grundstück, das ausschließlich aus einem wenige Meter breiten Bachbett, das selbständig nicht bebaut werden könne, besteht, nicht der Fall. Da somit dem Grundstück Nr. 12 von vornherein die Bauplatzeignung fehle, wäre ein Antrag auf Bauplatzerklärung abzuweisen, ohne dass auf die teilweise Widmung als Verkehrsfläche einzugehen wäre.

Auch ein baubehördliches Verfahren betreffend eine Änderung von Grundstücksgrenzen stelle keinen zumutbaren Weg dar, die Gesetzwidrigkeit der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Einerseits erfordere ein derartiger Antrag die mit einem finanziellen Aufwand verbundene Erstellung von Plänen. Andererseits hätte die Änderung von Grundstücksgrenzen mangels Festlegung einer Straßenfluchtlinie noch keine Grundabtretung zur Folge.

4. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Voraussetzungen für die Antragslegitimation bestreitet.

Die bekämpfte Verordnung greife zwar potentiell in das Eigentumsrecht des Antragstellers ein, entziehe jedoch nicht unmittelbar dessen Grundstücke zum Teil ihrer bisherigen Verwendung als Betriebsareal und damit als Einkommensquelle für den Antragsteller.

Die Niederösterreichische Landesregierung bestreitet die Aktualität des Eingriffs mit dem Argument, der Antragsteller selbst räume ein, dass derzeit kein konkretes Projekt einer Betriebserweiterung oder Betriebsansiedlung vorliege.

Auch die Tatsache, dass im Fall einer zukünftigen Bauführung auf einem nicht von der Verkehrsflächenwidmung betroffenen Grundstücksbereich des Antragstellers, eine Straßengrundabtretung angeordnet werden müsste, begründe keinen aktuellen und unmittelbaren Eingriff. Diese Anordnung wäre im Baubewilligungsverfahren abgesondert bekämpfbar und würde somit die Erteilung einer allfälligen Baubewilligung nicht hindern.

Dem Antragsteller stehe außerdem mit dem Instrument der Bauplatzerklärung ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Gesetzwidrigkeit der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die Niederösterreichische Landesregierung verweist auf das Erkenntnis VfSlg. 11.348/1987 zur Widmungsbewilligung gemäß §2 Stmk Bauordnung 1968, in dem der Verfassungsgerichtshof ausführte:" Daß eine negative Administrationsentscheidung zu erwarten ist, ändert daran (am zumutbaren Weg) nichts, weil es bloß darauf ankommt, daß die im Widmungsbewilligungsverfahren anzuwendende Verordnung angegriffen werden kann."

5. Die Gemeinde Rohrbach an der Gölsen legte die Verordnungsakten vor und begehrte die Abweisung des Antrages.

6. Der Antragsteller erstattete eine Replik, in der er ua. bekannt gibt, dass die im Flächenwidmungsplan kundgemachte Grundstückskonfiguration nicht dem aktuellen Grundbuchsstand entspreche. Es sei im Flächenwidmungsplan noch das Grundstück Nr. 9 eingetragen, das zwischenzeitlich mit dem Grundstück Nr. 8/1 vereinigt worden sei. Eine Präzisierung des Antrages scheine insofern zulässig, als der Antrag lediglich näher bestimmt werde und im Bezug auf das ursprüngliche Eventualbegehren, das örtliche Raumordnungsprogramm in seiner Gesamtheit aufzuheben, eine Antragseinschränkung stattfinde (vgl. VfSlg. 13.743/1994).

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

2. Gemäß §18 Abs1 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-13, sind als Verkehrsflächen solche Flächen vorzusehen, die dem ruhenden und fließenden Verkehr dienen und für das derzeitige sowie künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich sind. Sofern die Verkehrsflächen nicht ausdrücklich als private festgelegt sind, sind sie als öffentlich anzusehen. Die Ausweisung eines Grundstücksteils im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche bewirkt gemäß §18 Abs3 leg. cit., dass Bauwerke nur dann errichtet werden dürfen, wenn sie für eine Nutzung gemäß §18 Abs1 oder 2 (spezielle Verwendung von Verkehrsflächen) erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen erforderlichenfalls auch Kleinbauten (Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufskioske, Werbeanlagen u.dgl.) sowie Bauwerke für den Betrieb und die Erhaltung infrastruktureller Einrichtungen (Trafostationen, Pumpstationen u.dgl.) errichtet werden.

3. Was zunächst das Grundstück Nr. 12 betrifft, so bringt der Antragsteller selbst vor, es bestehe ausschließlich aus einem wenige Meter breiten Bachbett, das selbständig nicht bebaut werden könne. Der Antragsteller vermag nicht darzutun, dass bereits die Widmung eines Teils dieses Grundstückes als Verkehrsfläche in das Eigentumsrecht des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein solcher Eingriff wäre allenfalls im Zusammenhang mit Verfahren zur Errichtung einer Brücke über das Grundstück des Antragstellers zu gewärtigen. In diesen Verfahren hätte jedoch der Antragsteller als Grundeigentümer die Möglichkeit, die behauptete Gesetzwidrigkeit der Verkehrsflächenwidmung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts heranzutragen. Der Antrag ist daher, soweit er sich auf das Grundstück Nr. 12 bezieht, schon aus diesem Grunde unzulässig.

4.1. Der Antragsteller behauptet, die Widmung eines Teils der Grundstücke Nr. 8/1, 8/2 und 9 als Verkehrsfläche bedeute einen Eigentumseingriff durch die im Falle einer Bauführung bevorstehende Verpflichtung zur Grundabtretung. Gemäß §12 Abs1 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200-6, sind die Eigentümer verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut einer Gemeinde abzutreten, wenn

1. die Änderung von Grundstücksgrenzen (§10), ausgenommen in Aufschließungszonen, oder die Herstellung von Einfriedungen (§15 Z17), angezeigt wird, oder

2. eine Baubewilligung im Bauland

* für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, ausgenommen Gebäude für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einer Grundrissfläche bis zu 25 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, oder

* für die Herstellung einer Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen oder

*für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher unbebauten Grundstücken

erteilt wird.

Die Verpflichtung zur Grundabtretung besteht im Falle der Erteilung einer Baubewilligung nach Maßgabe der Straßenfluchtlinien. Straßenfluchtlinien sind jedoch gemäß §69 Abs1 Z1 NÖ Bauordnung 1996 im Bebauungsplan festzulegen. Im Falle einer Anzeige der Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß §12 Abs1 Z1 NÖ Bauordnung 1996 ist in jenen Fällen, in denen keine Straßenfluchtlinie im Bebauungsplan festgelegt ist, die Straßenfluchtlinie im Grundabtretungsbescheid zu bestimmen. Daraus ergibt sich, dass die Ausweisung einer Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan noch nicht die unmittelbare Wirkung der Abtretungsverpflichtung in einem bestimmten Ausmaß auslöst. Daher bedeutet die Verkehrsflächenwidmung im Hinblick auf die drohende Grundabtretung noch keinen unmittelbaren Eingriff in das Eigentumsrecht des betroffenen Grundeigentümers.

4.2. Der Antragsteller behauptet weiters, das Grundstück Nr. 8/1 sei am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit baubehördlich bewilligten Gebäuden bebaut gewesen. Das Grundstück gelte daher gemäß §11 Abs1 Z4 NÖ Bauordnung 1996 ex lege als Bauplatz. Ein Antrag, dieses Grundstück zum Bauplatz zu erklären, wäre daher zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage seiner teilweisen Verkehrsflächenwidmung einzugehen wäre. Dabei übersieht der Antragsteller jedoch einerseits, dass sich durch die Widmung eines Teils der Grundstücke Nr. 8/1 die rechtlichen Verhältnisse insofern geändert haben, als jene Teile dieser Grundstücke, die nun im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche gewidmet sind, ihre Bauplatzeigenschaft verloren haben. Denn gemäß §11 Abs2 NÖ Bauordnung 1996 dürfen nur Grundstücke im Bauland zu Bauplätzen erklärt werden. Dazu kommt, dass die Baubehörde bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Bauplatzerklärung den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Rohrbach an der Gölsen anzuwenden hat. Was das unbebaute Grundstück Nr. 8/2 betrifft, so behauptet der Antragsteller nicht einmal, dass ihm ein Antrag auf Bauplatzerklärung nicht zumutbar sei.

4.3. Da die Verkehrsflächenwidmung der Grundstücke Nr. 8/1, 8/2 und 9 einerseits im Hinblick auf die drohende Grundabtretung noch keinen unmittelbaren Eingriff in das Eigentumsrecht bedeutet und andererseits dem Antragsteller mit einem Verfahren zur Bauplatzerklärung ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, die behauptete Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Rohrbach an der Gölsen an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts heranzutragen, war der Antrag auch bezüglich dieser Grundstücke schon aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

5. Dieser Beschluss konnte ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953).

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, Grundabtretung, Verkehrsflächen, VfGH / Individualantrag, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V10.1999

Dokumentnummer

JFT_09988789_99V00010_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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