TE OGH 1992/11/18 3Ob95/92

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Angst, Dr. Redl undDr. Graf als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin V*****, ***** gegen die Erlagsgegner 1.) B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, 2.) P***** Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr. Anton Baier und Dr. Anton Wiederkehr, Rechtsanwälte in Wien, 3.) W***** Aktiengesellschaft,***** vertreten durch Dr. Anton Baier und Dr. Eugen Wiederkehr, Rechtsanwälte in Wien, 4.) K***** Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, und 5.) C***** Gesellschaft bmH,***** vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen gerichtlicher Hinterlegung von restl. S 409.234 samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei Horst H*****, vertreten durch Dr. Heinz Dieter Flesch, Rechtsanwalt in Voitsberg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 31.8.1992, GZ 4 R 353/92-63, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 10.6.1992, 5 Nc 1/91-48, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Horst H***** war gemeinsam mit seiner Gattin Gesellschafter der in Gründung befindlichen, jedoch niemals in das Handelsregister (Firmenbuch) eingetragenen "O***** Gesellschaft mbH" sowie der "Horst Hofer Gesellschaft mbH" (die mit Eintragung im Handelsregister vom 12.7.1989 infolge Abweisung eines Konkursantrages mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkurses voraussichtlich hinreichenden Vermögens aufgelöst wurde). Im Zuge der Gründung der O***** Gesellschaft mbH schloß Horst H***** mit der Versicherungsanstalt *****einen Versicherungsvertrag, wonach der Bäckereibetrieb unter anderem feuerversichert wurde. Am 21.1.1990 ereignete sich in dem Betrieb ein Feuerschaden, für den die genannte Versicherungsanstalt Deckung zu geben hatte.

Horst H***** trat seine Forderung gegen die Versicherungsanstalt am 24.2.1990 der B***** GmbH ab. In der Folge wurde mehreren Gläubigern, die Exekutionstitel zum Teil gegen Horst H*****, zum Teil gegen die Horst H***** GmbH und zum Teil gegen die O***** GmbH erwirkt hatten, die Pfändung und Überweisung der Forderung der jeweiligen verpflichteten Partei auf Bezahlung des Versicherungsentschädigungsbetrages bewilligt, und zwar

1.) der P***** GmbH; Forderung gegen Horst H***** von S 42.885,-- s. A.; Zustellung des Zahlungsverbotes an die Versicherungsanstalt am 7.3.1990;

2.) der W***** AG; Forderung gegen die Horst H***** GmbH von S 955.168,-- s.A.; Zustellung des Zahlungsverbotes am 14.3.1990;

3.) der K***** GmbH; Forderung gegen Horst H***** von S 1.023.597,60 s. A.; Zustellung des Zahlungsverbotes am 17.4.1990;

4.) der C***** GmbH; Forderung gegen die O***** GmbH von S 18.832,-- s. A.; Zustellung des Zahlungsverbotes am 11.10.1990.

Alle Exekutionsbewilligungen sind in Rechtskraft erwachsen.

Die Versicherungsanstalt erlegte beim Erstgericht gemäß § 307 EO einen Betrag von S 629.234,--.

Mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 22.10.1991 (ON 30) und des Rekursgerichtes vom 28.2.1992 (ON 41) wurden Teilbeträge von S 200.000,-- an die K***** GmbH und von S 20.000,-- an die P***** GmbH rechtskräftig zugewiesen. Mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 22.10.1991 war eine Verteilung des gesamten erlegten Betrages auf der Grundlage einer vom Zessionar, der B***** GmbH, und der betreibenden Gläubiger behaupteten Einigung aller Beteiligten vorgenommen worden.

In der im zweiten Rechtsgang durchgeführten Verteilungstagsatzung brachte der Vertreter der K***** GmbH vor, bei der seinerzeit erteilten "Zustimmung" zur Aufteilungsvereinbarung habe es sich nur um eine unverbindliche Absichtserklärung gehandelt, die nun widerrufen werde, weil er in Erfahrung gebracht habe, daß weder die B***** GmbH noch die W***** AG einen Exekutionstitel gegen Horst Hofer persönlich hätten; die anderen erschienenen Gläubiger hielten das erzielte Einverständnis aufrecht. Horst H***** stimmte in dieser Tagsatzung nur einer Auszahlung des von der B***** GmbH begehrten Betrages zu, nicht auch jener an die betreibenden Gläubiger, da deren Forderungen zufolge Zurücknahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen nicht mehr in der geltendgemachten Höhe zu Recht bestünden.

Mit Beschluß vom 10.6.1992, ON 48, wies das Erstgericht von dem restlichen Erlagsbetrag von S 409.234,--

1.) der B***** GmbH S 74.909,--

2.) der P***** GmbH S 19.951,--

3.) der W***** AG S 249.696,--

4.) der K***** GmbH S 49.696,-- und

5.) der C***** GmbH S 14.982

zu; die Verteilung des Zinsenzuwachses erfolgte anteilsmäßig. Den Antrag des Horst H*****, den betreibenden Gläubigern binnen einer Frist von 10 Tagen aufzutragen, ihre Forderungen entsprechend einzuschränken, wies es - unbekämpft - ab.

Die zweite Instanz gab den von der K***** GmbH und Horst H***** erhobenen Rekursen teilweise Folge. Es bestätigte die Zuweisung von S 74.909,-- s.A. an die B***** GmbH, von S 19.951,-- s.A. an die P***** GmbH, von S 49.696,-- s.A. an die K***** GmbH und von S 14.982,-- an die C***** GmbH, änderte jedoch die Zuweisung S 249.696,-- s.A. an die W***** AG dahin ab, daß hinsichtlich dieses Betrages ein Verteilungsverfahren derzeit nicht stattfindet; vielmehr hätten die Beteiligten das Einvernehmen herzustellen oder den Klagsweg zu bestreiten. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs im Verfahren E 6665/90 des Erstgerichtes (das von der C***** GmbH betrieben wird) jedenfalls unzulässig, in den übrigen Verfahren aber zulässig sei. Horst H***** sei an seine Zustimmungserklärung zur Auszahlung eines Teils der Erlagssumme an die B***** GmbH gebunden. Er könne sich auch nicht mit Erfolg gegen die Zuweisung von Beträgen an die P***** GmbH, die K***** GmbH und die C***** GmbH aussprechen; denn durch die Rechtskraft der Pfändung und Überweisung seiner Rechte an der Forderung gegen die Versicherungsanstalt seien diese an die genannten betreibenden Gläubiger übergegangen. Zwischen den Gläubigern aber bestehe diesbezüglich eine Einigung. Nicht zulässig sei derzeit die Zuweisung und Auszahlung von Beträgen an die W***** AG, weil diesbezüglich bei der Verteilungstagsatzung keine Einigung bestanden habe. Die genannte Aktiengesellschaft habe keinen Exekutionstitel gegen Horst H*****, sondern gegen die Horst H***** GmbH. Es stehe daher nicht fest, ob die zugunsten der W***** AG gepfändete Forderung (auch) der Horst H***** GmbH zugestanden sei. Diese Frage könne nicht im Verteilungsverfahren, sondern müsse mangels Einigung - bzw wegen deren Widerrufs in der Verteilungstagsatzung - im streitigen Verfahren entschieden werden. In der von der C***** GmbH geführten Exekutionssache sei der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, im übrigen aber zulässig, weil zur Frage, ob eine Einigung im Verteilungsverfahren nach einem Erlag nach § 307 EO widerrufbar sei, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird nur von Horst H***** bekämpft. Er stellt den Antrag, "den gesamten verwahrten Betrag von S 409.234,-- s.A. unter Berücksichtigung des an die B***** auszuzahlenden Betrages von S 74.909,-- und unter Einbeziehung des an die C***** GmbH auszuzahlenden Betrages von S 14.982,--, sohin restlich von S 319.343,-- weiter zu verwahren und die betreibenden Parteien auf den Rechtsweg zu verweisen und erst nach Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Urteils die weitere Verteilung vorzunehmen". Der Rechtsmittelwerber begehrt demnach, von einer Verteilung derzeit nicht nur hinsichtlich des Betrages von S 249.696,-- s.A. (im Sinne der Entscheidung der zweiten Instanz) abzusehen, sondern auch hinsichtlich der Beträge von S 19.951,-- (P***** GmbH) und S 49.696,-- (K***** GmbH).

Da sich der Revisionsrekurs nicht auch gegen die Zuweisung eines Betrages an die C***** GmbH richtet, erübrigt es sich, dazu Stellung zu nehmen, ob der Ausspruch des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO hinsichtlich dieser Zuweisung zutreffend war.

Hinsichtlich des vom Erstgericht der W***** AG zugewiesenen Betrages von S 249.696,-- ist die Entscheidung des Rekursgerichtes als unangefochten anzusehen; denn der Betrag von S 249.696,-- ist in dem Betrag von S 319.343,-- enthalten, der nach dem Antrag des Horst H***** derzeit weiterhin "verwahrt" und erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils verteilt werden soll.

Die Bekämpfung der Zuweisungen von S 49.696,-- an die K***** GmbH und von S 19.951,-- an die P***** GmbH ist nicht berechtigt. Horst H***** macht hiezu wie bisher geltend, es sei "infolge des Schadens vom 21.1.1990 eine Rückgabe der Geräte erfolgt, sodaß der seinerzeit" (gemeint: zur Zeit der Entstehung der Exekutionstitel) "vorhanden gewesene Anspruch auf Grund der Geltendmachung von Eigentumsvorbehalten und Rücknahme der Geräte, sodann Verwertung derselben, im ursprünglichen Ausmaß nicht mehr vorliegen" könne. Die "Urteile" (Exekutionstitel der beiden genannten Gesellschaften) seien vor dem Schaden ergangen; durch den Schaden sei eine Änderung der tatsächlichen Situation eingetreten. Es wäre eine entsprechende Einschränkung der Forderungen durchzuführen gewesen.

Auszugehen bei der Verteilung des erlegten Betrages ist jedoch vom Inhalt der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit dieser Beschlüsse ist schon wegen ihrer Rechtskraft im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Gegen eine unberechtigte Exekutionsführung kann sich der Verpflichtete - abgesehen von den Rechtsbehelfen nach den §§ 35 und 36 EO - grundsätzlich nur im Exekutionsverfahren zur Wehr setzen. Keinesfalls kann der Verpflichtete die Berechtigung des Gläubigers zur Exekutionsführung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach § 307 EO (oder eines hiedurch ausgelösten Prätendentenprozesses) mit Erfolg bestreiten, also hier die sachliche Unrichtigkeit eines rechtskräftigen Exekutionsbewilligungsbeschlusses geltend machen (vgl 3 Ob 50/76 und 8 Ob 637/86).

Zu beachten ist nun allerdings, daß für die Verteilung der gerichtlich erlegten Beträge nach § 307 Abs 2 EO idF der EO-Novelle 1991 die §§ 285 bis 287 EO (mit der Maßgabe, daß unter Gläubiger nicht nur betreibende Gläubiger, sondern auch solche zu verstehen sind, die in § 300a EO genannte Rechte an der Forderung haben) gelten und daß auch schon vor dieser gesetzlichen Regelung (die im gegenständlichen Verfahren nach Art XXXIV Abs 1 der EO-Novelle 1991 noch nicht anzuwenden ist) - in der Exekutionsordnung war bis dahin nicht vorgesehen, was mit dem erlegten Betrag zu geschehen hat - nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung die Verteilung in dieser Weise vorzunehmen war. Nach § 286 Abs 1 EO hat das Exekutionsgericht bei der Verteilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung unter anderem des § 214 Abs 2 EO vorzugehen; es kommt demnach zunächst darauf an, ob ein Einverständnis der Beteiligten vorliegt (Heller-Berger-Stix 1875); die Einigung über die Verteilung muß zwischen allen Beteiligten, also auch mit dem Verpflichteten, erfolgen und die Höhe der Ansprüche und deren Rangordnung umfassen (Heller-Berger-Stix 1450). Kommt es zu keiner Einigung, erfolgt die Verteilung - soweit nicht die in § 286 Abs 1 EO genannten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind - nach § 286 Abs 2 bis 4 EO.

Die von den Vorinstanzen vorgenommene Verteilung weicht, soweit sie Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist, von den gesetzlichen Verteilungsbestimmungen - daß auf die Einwendungen des Verpflichteten Horst H***** zur Höhe im Verteilungsverfahren nicht Bedacht genommen werden kann, wurde bereits ausgeführt - im Hinblick auf das zwischen den Erlagsgegnern erzielte Einverständnis nur hinsichtlich des Ranges der einzelnen Forderungen ab. Dagegen aber wendet sich der Revisionsrekurswerber nicht.

Eine Erörterung der vom Rekursgericht aufgeworfenen Frage der Widerrufbarkeit einer im Verteilungsverfahren erzielten Einigung erübrigt sich bei dieser Sachlage.

Anmerkung

E33165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00095.92.1118.000

Dokumentnummer

JJT_19921118_OGH0002_0030OB00095_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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