TE OGH 1992/11/19 8Ob1017/92

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Veröffentlicht am 19.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Y***** R*****, vertreten durch Dr.Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Wolfgang G***** 2.) Phy*****gesellschaft m.b.H., beide *****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,500.000,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Juli 1992, GZ 2 R 37/92-66, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1.) die nunmehr behauptete prozessuale Unzulässigkeit der nach Einschränkung der Verhandlung auf die Klageforderung (ON 32, AS 182, ON 47, AS 219) erfolgten Erlassung eines Teilurteiles durch das Erstgericht unter Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages (SZ 13/155; RZ 1970, 43) in der Berufung der beklagten Parteien unbekämpft geblieben war und es sich beim berufungsgerichtlichen Urteil nicht um ein Teilurteil, sondern um die gänzliche Bestätigung eines solchen handelt;

2.) die Beurteilung, daß nach den Umständen dieses Falles von der klagenden Partei als Franchise-Geberin gegenüber den selbständige Unternehmer darstellenden (SZ 60/77; 7 Ob 695/88; RdW 1991, 323; 4 Ob 42/91) beklagten Parteien als Franchise-Nehmerinnen kein sittenwidriger Zwang ausgeübt wurde, mit den diesbezüglichen allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätzen im Einklang steht, und

3.) nach der ständigen Rechtsprechung ein angeblicher erstgerichtlicher Verfahrensmangel, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in dritter Instanz nicht geltend gemacht werden kann.

Anmerkung

E30960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01017.92.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19921119_OGH0002_0080OB01017_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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