TE OGH 1992/11/24 5Ob121/92

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia M*****, vertreten durch Dr.Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die beklagte Partei Eva P*****, vertreten durch Dr.Richard Schwach, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen S 100.000,-- s. A., infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 4.Mai 1992, GZ 17 R 92/92-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Korneuburg mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses ON 15 dem Klagevertreter zuzustellen und die Akten nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung bzw. nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht das bis dahin über die eingebrachte Klage beim Kreisgericht Korneuburg geführte Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtsweges an das Bezirksgericht Korneuburg überwiesen.

In der Überweisung der Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige Verfahren liegt ein zweiaktiger Vorgang. Der erste Akt der Entscheidung beendet das spezifische Prozeßrechtsverhältnis gemäß der ZPO und ist daher im Sinne des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar (SZ 59/28). Das Rekursverfahren ist in Analogie zu § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig (MietSlg. 37.779/14).

Da infolge der sofortigen Wirkung des Überweisungbeschlusses (§ 524 Abs 1 ZPO; § 44 Abs 2 JN) das Verfahren derzeit beim Bezirksgericht Korneuburg anhängig ist, waren diesem die im Spruch angeführten Aufträge zu erteilen.

Anmerkung

E34224

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00121.92.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19921124_OGH0002_0050OB00121_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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