Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Theodor Kunbak und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. I***** H*****, EDV- und Hochfrequenztechniker, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei 1. C*****, Import-Export-***** Gesellschaft mbH, ***** 2. Mi***** T*****, Kaufmann, ***** beide vertreten durch *****, Rechtsanwalt in *****, wegen S 1,021.208,65 brutto abzüglich S 34.000,-- netto sA und Rechnungslegung (Streitwert S 500.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.6.1992, GZ 33 Ra 65/92-42, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.3.1992, GZ 14 Cga 1031/90-38, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seines Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Antrag vom 5. Juli 1991 beantragte der Kläger, ihm zur Einbringung eines Revisionsrekurses Verfahrenshilfe im Umfang der Bestimmungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f, Z 2 und 3 ZPO zu bewilligen. Das Erstgericht wies diesen Antrag im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß der für den Kläger bestellte Sachwalter dem Antrag nicht beigetreten sei.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Klägers zurück (richtig: Es gab dem Rekurs keine Folge; vgl. Fasching, ZPR2 Rz 359). Durch die neuerliche Anfrage des Erstgerichts an das Pflegschaftsgericht sei davon auszugehen, daß das Pflegschaftsgericht Kenntnis vom Gegenstand des Rechtsstreits habe. Soweit dieses bekannt gegeben habe, daß der Sachwalter als gesetzlicher Vertreter beizuziehen sei, stehe fest, daß sich der Wirkungskreis des für den Kläger bestellten Sachwalters auch auf das vorliegende Verfahren erstrecke. Der Kläger bedürfe daher für alle Prozeßhandlungen in diesem Verfahren der ausdrücklichen Genehmigung durch seinen Sachwalter. Eine solche Genehmigung liege weder für den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch für den Rekurs vor. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter des Klägers am 29.7.1992 zugestellt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene und am 26.8.1992 zur Post gegebene Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens ohne Einholung einer Klagegenehmigung aufgetragen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Rekurs ist verspätet und im übrigen nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Unabhängig davon, welche Entscheidungen des Rekursgerichtes der Kläger nach Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe anfechten will, geht es im vorliegenden Fall ausschließlich darum, ob dem Kläger dazu vorerst Verfahrenshilfe gewährt wird oder nicht. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO, welche Regelung von der Ausschlußbestimmung des § 47 Abs 1 ASGG nicht umfaßt ist (vgl. auch Kuderna, ASGG § 45 Erl 14), ist aber der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe "jedenfalls" unzulässig (vgl. Fasching aaO Rz 498). Abgesehen davon beträgt die Rekursfrist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 521a ZPO (vgl. Fasching, aaO Rz 1966) gemäß den §§ 528a, 521 Abs 1 ZPO vierzehn Tage, so daß der an sich schon unzulässige Revisionsrekurs auch verspätet erhoben worden ist.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E32155European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00281.92.1125.000Dokumentnummer
JJT_19921125_OGH0002_009OBA00281_9200000_000