TE OGH 1992/11/26 7Ob1030/92

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zimmerei E***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr.Hubert Tramposch und Dr.Paul Bauer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei W***** Versicherungs-AG, Landesdirektion für Tirol, ***** vertreten durch Dr.Gert F.Kastner und Dr.Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 2.Oktober 1991, GZ 4 R 144/91-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß der Versicherungsnehmer dann, wenn er die gesamte Abwicklung des Versicherungsfalles wie hier seiner Ehegattin überläßt, obwohl er weiß, daß er dies selbst zu tun hätte, für eine unrichtige Schadensanzeige einzustehen hat (vgl. AnwBl. 1990, 653, VR 1988, 132, Vers 1987, 395, SZ 53/100, ZVR 1982/394). Sinn der Aufklärungspflicht ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Diese Aufklärungspflicht soll also den Versicherer in die Lage versetzen, die Möglichkeiten zur Überprüfung der Angaben des Versicherungsnehmers auszuschöpfen und ihn insbesondere vor betrügerischen Machenschaften zu schützen (vgl. VR 1991, 272 mwN). Tatsächlich wären aber die unrichtigen Angaben der Gattin des Geschäftsführers der klagenden Partei in der Schadensmeldung nicht geeignet gewesen, den Versicherer zu täuschen bzw. ihn bei der Überprüfung des Schadensfalles zu beeinträchtigen. Aus der Schadensmeldung geht hervor, daß Klaus B***** das Dach ungesichert betrat, ausrutschte und zufolge fehlender Sicherungen abstürzte. Da ganz zweifelsfrei dieser Sturz Bachers auf das Unterlassen jeglicher Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen war, bedurfte es auch nicht der Beiziehung eines sicherungstechnischen Sachverständigen im berufungsgerichtlichen Beweisverfahren.

Anmerkung

E33254

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01030.92.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19921126_OGH0002_0070OB01030_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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