TE OGH 1992/12/9 3Ob574/92

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Veröffentlicht am 09.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Parteien 1.) Josef M*****, und 2.) Brüder M***** KG, *****, beide vertreten durch Dr.Gunther Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Gebrüder C***** KG, *****, vertreten durch Dr.Manfred Melzer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 679.091,45 S und anderer Forderungen je sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.März 1992, GZ 5 R 201/91-24, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27.August 1991, GZ 17 Cg 4 bis 7/91-19, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil und das Urteil des Erstgerichtes, soweit damit die beklagte Partei zur Bezahlung des Betrages von 328.496,90 S sA verurteilt wurde, werden aufgehoben. Die Rechtssache wird auch in diesem Umfang zur neuen, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels sind auch insoweit weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die erstklagende Partei begehrte von der beklagten Partei als Entgelt für auftragsgemäß erbrachte Speditionsleistungen zunächst die Bezahlung des Betrages von 716.202,65 S sA. Die beklagte Partei wendete in der Klagebeantwortung aus dem Titel des Schadenersatzes eine Gegenforderung von 827.571,20 S ein, weil von der erstklagenden Partei die Verpflichtungen, die sie in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag übernommen habe, nicht eingehalten worden seien. Diese Gegenforderung sei zum Teil gegen die Forderung der erstklagenden Partei schon aufgerechnet worden, im übrigen werde sie nunmehr bis zur Höhe der Klagsforderung aufgerechnet.

Die erstklagende Partei schränkte in der Folge das Klagebegehren auf Bezahlung von 679.091,45 S sA ein. Nach dieser Klagseinschränkung erhob die beklagte Partei gegen die erstklagende Partei eine Widerklage in der sie die Bezahlung des nicht aufgerechneten Teiles ihrer Schadenersatzforderung in der (ausgedehnten) Höhe von zuletzt 350.594,55 S begehrte.

Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Klagebegehren der erstklagenden Partei statt und wies das gegen diese gerichtete Widerklagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Erstgerichtes, soweit damit die beklagte Partei zur Bezahlung von 328.496,90 S sA an die erstklagende Partei verurteilt wurde, und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In dem übrigen, die erstklagende Partei betreffenden, und in dem die zweitklagende Partei betreffenden Teil hob es das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem die neue, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Die Erlassung des Teilurteils begründete es damit, daß die beklagte Partei gegen die eingeklagte Forderung von 679.091,45 S nur eine Gegenforderung von 350.594,55 S eingewendet habe, weshalb die beklagte Partei schon zur Bezahlung des Differenzbetrages von 328.496,90 S sA zu verhalten sei.

Die von der beklagten Partei gegen dieses Teilurteil wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die beklagte Partei nur den den Gegenstand der Widerklage bildenden Betrag als Gegenforderung eingewendet habe. Sie hatte außerdem geltend gemacht, daß der gesamte von der erstklagende Partei eingeklagte Betrag infolge Aufrechnung mit jenem Teil des Schadenersatzanspruchs, der nicht den Gegenstand der Widerklage bildet, erloschen sei. Da die Gegenforderung im Sinn der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 61/70 ua) mit der Klagsforderung in rechtlichem Zusammenhang steht, weil sie aus demselben Vertrag wie diese abgeleitet wird, hätte das Teilurteil gemäß § 391 Abs 3 ZPO nicht erlassen werden dürfen. Dies kann mit Revision geltend gemacht werden (RZ 1981/54 mwN). Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis von der zuerst angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Obwohl dies nicht auf Grund eines Rechtsirrtums, sondern infolge der unrichtigen Beurteilung des Parteienvorbringens geschah, ist die Revision entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil die richtige Lösung der Rechtsfrage im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich ist.

Da die Entscheidung über den zu Unrecht mit dem Teilurteil erledigten Teil des Klagebegehrens ebenfalls von der vom Berufungsgericht für notwendig erachteten Verfahrensergänzung, zu der hier nicht Stellung zu nehmen ist, abhängt, war das Urteil des Erstgerichtes auch in diesem Umfang aufzuheben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E31059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00574.92.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19921209_OGH0002_0030OB00574_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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