TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/21 2005/11/0152

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Veröffentlicht am 21.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG 1997 §8 Abs3;
FSG-GV 1997 §1 Abs1 Z1;
FSG-GV 1997 §1 Abs1 Z3;
FSG-GV 1997 §2 Abs1;
FSG-GV 1997 §2 Abs2;
FSG-GV 1997 §3 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der I in W, vertreten durch Dr. Roland Neuhauser, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brahmsplatz 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Februar 2005, Zl. UVS-FSG/V/48/8424/2004/12, betreffend Versagung der Erteilung (Verlängerung) einer befristeten Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0256, verwiesen. Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 8. Februar 2005 wurde - soweit hier von Interesse - der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Juli 2003 insoferne keine Folge gegeben, als mit diesem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen worden war.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen verschiedener (Fach-)Ärzte und Psychologen, darunter das "abschließende amtsärztliche Gutachten vom 19.10.2004". Als "entscheidungswesentlich" erachtete die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides die dort großteils wiedergegebene "verkehrpsychologische Stellungnahme vom 04.01.2005", der zufolge die Wahrnehmungsintensität bei der Beschwerdeführerin auffallend eingeschränkt sei. Sowohl das genannte amtsärztliche Gutachten als auch die auf einer Beobachtungsfahrt der Beschwerdeführerin beruhende verkehrpsychologische Stellungnahme seien schlüssig und von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene bekämpft worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin führt ins Treffen, die belangte Behörde habe den im zitierten Erkenntnis Zl. 2003/11/0256 vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Verfahrensmangel auch im fortgesetzten Verfahren nicht behoben, weil es noch immer an einer Gesamtbeurteilung im Sinne des § 3 Abs. 3 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) fehle.

Gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist, wenn zur Erstattung des (für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 8 Abs. 1 FSG erforderlichen) ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen.

Gemäß § 8 Abs. 3 FSG hat das "ärztliche Gutachten ... abschließend" auszusprechen, ob der Betroffene "geeignet" ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 FSG-GV ist, wenn sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes ergibt, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten.

Im Fall der Beschwerdeführerin wurde, wie schon im zitierten Erkenntnis dargestellt, ein verkehrspsychologischer Befund vom 24. Juni 2003 eingeholt. Schon deshalb - und umso mehr wegen der von der Beschwerdeführerin auch im fortgesetzten Verfahren vorgelegten fachärztlichen Befunde und Gutachten - musste die belangte Behörde dieselben einer "Gesamtbeurteilung" unterziehen, bevor sie über den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin entschied. Dass die Erstellung der Gesamtbeurteilung im Rahmen eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu erfolgen hat, ergibt sich nicht nur aus § 8 Abs. 2 und Abs. 3 FSG (arg. "abschließend") im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 3 FSG-GV, sondern auch aus dem bereits wiederholt angesprochenen Vorerkenntnis Zl. 2003/11/0256. Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 FSG ist daher die abschließende - vorliegende fachliche Stellungnahmen und Gutachten einbeziehende und bewertende - Beurteilung durch den Arzt die wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nach ihren Ausführungen zwar amtsärztliche Stellungnahmen, zuletzt jene vom 19. Oktober 2004, eingeholt. Auch wenn in der zuletzt genannten Stellungnahme auf die - bis dahin - vorgelegenen Befunde und Gutachten Bezug genommen wurde, so bleibt das fortgesetzte Verfahren dennoch unvollständig. Für den angefochtenen Bescheid war nämlich, wie die belangte Behörde selbst ausführte, die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 4. Jänner 2005 "entscheidungswesentlich", der zufolge die Wahrnehmungsintensität der Beschwerdeführerin auffallend eingeschränkt sei. Diese verkehrspsychologische Stellungnahme vom 4. Jänner 2005 konnte aber - schon im Hinblick auf das Datum ihrer Verfassung - nicht bei der zuletzt eingeholten Gesamtbeurteilung des Amtsarztes vom 19. Oktober 2004 berücksichtigt worden sein.

Damit fehlte es gegenständlich weiterhin an einem "abschließenden" amtsärztlichen Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 2 und Abs. 3 FSG iVm § 3 Abs. 3 FSG-GV. Daran ändert, anders als die belangte Behörde offenbar meint, nichts, dass sich der verkehrspsychologische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 4. Jänner 2005 wertend auch mit u.a. von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachlichen Stellungnahmen auseinander gesetzt hat, weil - wie sich nicht zuletzt auch aus § 1 Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie aus § 2 Abs. 1 und 2 FSG-GV ergibt - die Stellungnahme eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Verkehrspsychologie von vornherein das gemäß § 8 FSG erforderliche Gutachten eines Arztes nicht ersetzen kann.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Februar 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110152.X00

Im RIS seit

03.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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