TE OGH 1992/12/15 11Os132/92

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Munsel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Edmund S***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1, dritter und vierter Fall, und Abs 2, erster Fall, SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 31. Juli 1992, GZ 12 Vr 251/92-104, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Edmund Peter S***** des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1, dritter und vierter Fall, und Abs 2, erster Fall, SuchtgiftG sowie des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach lediglich den Schuldspruch wegen des Suchtgiftdeliktes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Durch die Ablehnung des Antrages der Verteidigung, den Zeugen Urs N***** vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen, kann sich der Angeklagte entgegen seiner Verfahrensrüge (Z 4) nicht beschwert erachten, weil das Schöffengericht im Fall dieses - bereits im Rechtshilfeweg vernommenen -, im Ausland aufhältigen Schweizers, der zwei gerichtlichen Ladungen - zuletzt unentschuldigt - nicht Folge leistete, mit Recht und zutreffender Begründung vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlesung seiner Aussage (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO) ausgegangen ist (vgl. Foregger-Serini, MKK5, § 252 StPO, Erl II).

Keine Bedenken bestehen - entgegen der Tatsachenrüge (Z 5a) - zudem gegen die Richtigkeit der wesentlichen (Sachverhalts-) Feststellungen des Schöffengerichtes, das bei der Erörterung des Wahrheitsgehalts der belastenden Aussagen des Urs N***** auch auf die von der Beschwerde relevierten Umstände ausdrücklich Bedacht genommen hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E30896

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00132.9200006.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19921215_OGH0002_0110OS00132_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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