TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/22 2002/09/0121

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des R in Z, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Georg Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. April 2000, Zl. UVS- 07/A/3/97/1999/25, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in den für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten der zur Zl. 2000/09/0147 protokollierten Beschwerde und jenem Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der DDSG-Cargo GmbH mit Sitz in L und Sitz der Unternehmensleitung in W wegen Beschäftigung eines ungarischen Arbeitnehmers am 20. August 1997 auf dem in Österreich zugelassenen Motorgüterschubschiff "L" bestraft worden ist. Die erwähnte Beschwerde gegen jenen Bescheid ist mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147, als unbegründet abgewiesen worden.

Aus den im angeführten Erkenntnis genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gegen den damit angefochtenen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der DDSG-Cargo GmbH mit Sitz in L und Sitz der Unternehmensleitung in W wegen Beschäftigung von zwei ungarischen Staatsbürgern am 13. September 1997 auf dem in Österreich zugelassenen Motorgüterschubschiff "S" bestraft worden ist, als unbegründet abzuweisen. Auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Aus den im angeführten Erkenntnis genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gegen den damit angefochtenen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der DDSG-Cargo GmbH mit Sitz in L und Sitz der Unternehmensleitung in W wegen Beschäftigung von zwei ungarischen Staatsbürgern am 13. September 1997 auf dem in Österreich zugelassenen Motorgüterschubschiff "S" bestraft worden ist, als unbegründet abzuweisen. Auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass auch mit dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte im Verwaltungsverfahren noch weitere Erhebungen zur Frage anstellen müssen, ob nicht die S-Cargo GmbH die konkrete Fahrt als eigenen Auftrag durchgeführt hätte, keinerlei konkrete relevante Umstände aufgezeigt werden, die zur Erlassung eines anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheides hätten führen können.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verwertung der Niederschrift einer in einem anderen Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erfolgten Zeugenaussage des Zeugen R vom 28. Juli 1999 wendet, zeigt er deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil nicht ersichtlich ist, in welcher Hinsicht sich diese Zeugenaussage von der Zeugenaussage desselben Zeugen vor der belangten Behörde am 5. April 2000 inhaltlich unterscheidet. Der Beschwerdeführer hatte auch im vorliegenden Verfahren anlässlich der durchgeführten Verhandlung Gelegenheit, Fragen an den angeführten Zeugen zu stellen.

Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte Beweise dahingehend aufnehmen müssen, dass die P-Cargo nicht Arbeitgeber der beiden ungarischen Arbeitskräfte gewesen wäre, zeigt er deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil der gegen ihn erhobene Vorwurf dahin geht, das von ihm vertretene Unternehmen habe überlassene Arbeitskräfte beschäftigt, und es nicht von entscheidender Bedeutung ist, von welchem Arbeitgeber die Überlassung erfolgte.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor, und er wurde durch diesen nicht in Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor, und er wurde durch diesen nicht in Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 22. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002090121.X00

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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