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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AÜG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des R in Z, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Georg Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. April 2000, Zl. UVS- 07/A/43/657/1998/19, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:
1. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und 2. Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien vom 10. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D-Cargo GmbH mit Sitz in L und Sitz der Unternehmensleitung in W für schuldig erkannt, es zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin auf dem in Österreich zugelassenen Motorschubschiff "L" 19 namentlich angeführte slowakische Staatsbürger und zwei namentlich angeführte ungarische Staatsbürger zu jeweils genau angeführten Zeitpunkten in den Monaten April, Mai, Juni und August des Jahres 1997 beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 lit. e i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt und über ihn wurden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz AuslBG 21 Geldstrafen zu je S 40.000,--, zusammen S 840.000,--, und im Fall der Uneinbringlichkeit 21 Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen und 12 Stunden, zusammen 42 Tagen und 252 Stunden, verhängt und ihm Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien vom 10. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D-Cargo GmbH mit Sitz in L und Sitz der Unternehmensleitung in W für schuldig erkannt, es zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin auf dem in Österreich zugelassenen Motorschubschiff "L" 19 namentlich angeführte slowakische Staatsbürger und zwei namentlich angeführte ungarische Staatsbürger zu jeweils genau angeführten Zeitpunkten in den Monaten April, Mai, Juni und August des Jahres 1997 beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, i.V.m. Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt und über ihn wurden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Strafsatz AuslBG 21 Geldstrafen zu je S 40.000,--, zusammen S 840.000,--, und im Fall der Uneinbringlichkeit 21 Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen und 12 Stunden, zusammen 42 Tagen und 252 Stunden, verhängt und ihm Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 2000 wurde der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. April 2000 dahingehend Folge gegeben, als die 21 Geldstrafen auf jeweils EUR 2.543,55, zusammen EUR 53.414,53, und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils zwei Tage, insgesamt 42 Tage, herabgesetzt und der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend reduziert wurden.
Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass von ihr zu prüfen gewesen sei, ob die im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz angeführten Ausländer im Sinne des AuslBG von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen beschäftigt worden seien. Diese Prüfung habe ergeben, dass dies der Fall sei.
Für die Frage, ob die betreffenden Ausländer von der D-Cargo GmbH im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als überlassene Arbeitskräfte verwendet worden seien, sei maßgeblich, ob diese Gesellschaft das Donauschiff "L" betrieben habe. In dieser Hinsicht komme es darauf an, ob die Entscheidungen darüber, welche Arbeitskräfte auf diesem Schiff beschäftigt worden seien und welche Aufträge dabei erledigt worden seien, auch bei dieser Gesellschaft gelegen hätten, sowie weiters, welchem Unternehmen die den Arbeitskräften erteilten Anweisungen zuzurechnen gewesen seien, und ob die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte zur Erfüllung einer von der D-Cargo GmbH erbrachten Transportleistung gedient hätte. Ob ein Mietvertrag betreffend das Schiff (noch) aufrecht gewesen sei, sei hiebei nicht für sich allein von entscheidender Bedeutung. Für die Frage, ob die betreffenden Ausländer von der D-Cargo GmbH im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG als überlassene Arbeitskräfte verwendet worden seien, sei maßgeblich, ob diese Gesellschaft das Donauschiff "L" betrieben habe. In dieser Hinsicht komme es darauf an, ob die Entscheidungen darüber, welche Arbeitskräfte auf diesem Schiff beschäftigt worden seien und welche Aufträge dabei erledigt worden seien, auch bei dieser Gesellschaft gelegen hätten, sowie weiters, welchem Unternehmen die den Arbeitskräften erteilten Anweisungen zuzurechnen gewesen seien, und ob die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte zur Erfüllung einer von der D-Cargo GmbH erbrachten Transportleistung gedient hätte. Ob ein Mietvertrag betreffend das Schiff (noch) aufrecht gewesen sei, sei hiebei nicht für sich allein von entscheidender Bedeutung.
Der Beschwerdeführer lasse die aus dem Bescheid der Behörde erster Instanz insgesamt noch ausreichend hervorgehende Feststellung unbestritten, dass die angeführten Ausländer auf dem Schiff "L" zu näher bezeichneten Zeiten Arbeitsleistungen erbracht hätten, und dass für sie keine Beschäftigungsbewilligungen erteilt und auch keine Anzeigebestätigung, Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine ausgestellt worden seien. Weiters sei unbestritten, dass die Ausländer Dienstnehmer der S-Cargo, einer GesmbH mit Sitz in B, gewesen seien, dass das Motorschiff "L" im Eigentum der D-Cargo GmbH gestanden sei und auf diese zugelassen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe jedoch bestritten, dass die angeführten Ausländer als von der S-Cargo der D-Cargo GmbH überlassene Arbeitskräfte für Letztere tätig gewesen seien; er habe ausgeführt, dass das Motorschiff "L" zu den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkten auf Grund eines Mietvertrages zwischen der D-Cargo GmbH als Eigentümerin und Vermieterin und der S-Cargo als Mieterin von letzterer Gesellschaft selbstständig und ausschließlich mit ihrem eigenen Personal betrieben worden sei.
Für seine Einwendung vermöge die belangte Behörde keinerlei Begründung zu erkennen. Sowohl aus den Ergebnissen des gegenständlichen Verfahrens, als auch aus den vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in weiteren, das gleiche Schiff betreffenden Bescheiden (die belangte Behörde verweist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147) getroffenen Feststellungen gehe eindeutig hervor, dass über das gegenständliche Schiff ausschließlich die D-Cargo GmbH disponiert habe und die Aufträge für das Schiff ausschließlich von der D-Cargo GmbH aus erteilt worden seien. Die belangte Behörde habe keine Veranlassung, von diesen Feststellungen abzugehen, da die Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren (im Verfahren vor der Behörde erster Instanz) sowie die Einsichtnahme in die Verhandlungsprotokolle des genannten Parallelverfahrens sowie weiterer beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängiger Verfahren Gleichartiges erkennen ließen.
Es werde somit der Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die im Straferkenntnis angeführten Ausländer von der D-Cargo GmbH mit Sitz in L und Sitz der Unternehmensleitung in W im Sinne des AuslBG beschäftigt worden seien, wobei es sich um seitens der S-Cargo beigestellte Arbeitskräfte im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes gehandelt habe.
Zur Begründung der Strafbemessung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine Entschuldigungsgründe geltend machen könne und der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten nicht als gering gewertet werden könne. Als mildernd sei zu werten, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die in der Sache maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, § 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996, lauten: Die in der Sache maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,, Paragraph 3, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, lauten:
"§ 1. ...
...
e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen, es sei denn, sie üben eine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet aus;
...
§ 2. ... Paragraph 2, ...
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern
die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,