TE OGH 1992/12/30 1Nd30/92

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Veröffentlicht am 30.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst Gerhard E*****, vertreten durch Dr.Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 104.546,-- samt Anhang in nichtöfffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß § 31 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Rechtssache das Landesgericht für ZRS Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Der in Wien wohnhafte Kläger machte beim Landesgericht Linz Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz und - gemäß der Anführung im Rubrum - auch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend. Zum Beweis seiner Ansprüche beruft er sich auf Akten, Urkunden und Parteienvernehmung. Er beantragt, die Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien zu delegieren; beide Parteien seien in Wien wohnhaft, ein Beweisverfahren mit Zeugen aus Oberösterreich werde nicht stattfinden.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Es lägen keine Gründe dafür vor, wonach das Verfahren zweckmäßigerweise in Wien zu führen wäre.

Das Landesgericht Linz erachtet die Delegierung für zweckmäßig, weil zur Höhe des Verdienstentganges die Parteienvernehmung des in Wien wohnhaften Klägers erforderlich sein werde und beide Parteienvertreter ihren Sitz in Wien hätten.

Rechtliche Beurteilung

Die Zweckmäßigkeitsvoraussetzungen nach § 31 JN liegen vor, weil die Zuständigkeitsübertragung an das Landesgericht für ZRS Wien insbesondere zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges für den in Wien wohnhaften Verfahrenshilfe genießenden Kläger bedeutet (Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; 8 Nd 3/90) und auch im Interesse der die Republik vertretende Finanzprokuratur, die ihren Sitz in Wien hat, ist.

Anmerkung

E31999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010ND00030.92.1230.000

Dokumentnummer

JJT_19921230_OGH0002_0010ND00030_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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