TE OGH 1993/1/12 4Ob502/93

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Nina J*****, geboren am 11.September 1973, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Unterhaltsberechtigten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 20.Oktober 1992, GZ 44 R 791/92-62 , womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 21.September 1992, GZ 10 P 171/92-59, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung unter Einschluß des - mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen - abweisenden Ausspruches des Erstgerichtes insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Der Antrag des Vaters Erich J*****, ihn von der Unterhaltspflicht zu entheben, wird für die Zeit vom 4.9. bis 30.9.1992 abgewiesen."

Erich J*****, ist als ehelicher Vater der am 11.9.1973 geborenen Nina J***** schuldig, zum Unterhalt dieses Kindes ab 1.10.1992 bis auf weiteres einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von nur S 2.000 statt wie bisher S 3.400 zu Handen der Mutter Amalia G*****, zu zahlen.

Das Mehrbegehren des Vaters, ihn ab 1.10.1992 von der Unterhaltspflicht gänzlich zu befreien, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 4.7.1988, ON 54, trug das Erstgericht dem Vater der damals minderjährigen Nina J***** auf, zum Unterhalt des Kindes ab 1.3.1988 bis auf weiteres monatlich S 3.400 zu zahlen.

Am 3.9.1992 beantragte der Vater unter Hinweis darauf, daß seine Tochter mit 11.9.1992 ihr 19. Lebensjahr vollende, ihn von der Unterhaltspflicht zu entheben. Seine Tochter werde ab September 1992 zu einer Familie nach England gehen, dort arbeiten und dafür wöchentlich S 600 sowie freie Kost und Quartier erhalten (ON 56).

Die Minderjährige gab an, daß sie ab 1.10.1992 in England als Au-Pair-Mädchen arbeiten und dort freies Quartier und freie Kost sowie monatlich S 2.400 beziehen werde (ON 58).

Das Erstgericht enthob hierauf den Vater ab 1.10.1992 von weiteren Unterhaltsleistungen für seine Tochter, wies jedoch den Unterhaltsenthebungsantrag für die Zeit vom 4.9. bis 30.9.1992 ab. Mit dem von der Tochter selbst zugegebenen Einkommen sei sie ab 1.10.1992 als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Vater beziehe monatlich (an Pensionen und Zusatzrenten im Hinblick auf seine unfallsbedingte Invalidität) rund S 27.000. Trotz der ab 1.4.1992 auf S 15.000 erhöhten Heimkosten verbleibe ihm zur Deckung der eigenen Bedürfnisse sowie der Unterhaltsansprüche noch ein Betrag von rund S 12.000 monatlich. Der Rekurswerberin stehe zur Deckung der über das Wohnen und Essen hinausgehenden Bedürfnisse ein Taschengeld von rund S 2.600 monatlich zur Verfügung (S 600 wöchentlich); das ermögliche es, ihre finanziellen Gesamtbedürfnisse zu decken. Daß ein studienbedingter Sonderbedarf bestehe, der über die durchschnittlichen Lebenserwartungskosten hinausgeht, sei in erster Instanz nicht behauptet worden. Die Rekurswerberin sei daher als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Tochter, welche erkennbar anstrebt, daß der Antrag des Vaters abgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen ist (§ 14 Abs 1 AußStrG); er ist auch teilweise berechtigt.

Da der Vater dem Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht am 3.9.1992, also zu einem Zeitpunkt, da seine Tochter noch nicht volljährig war, gestellt hatte, ist hierüber noch im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen (SZ 57/84 mwN; SZ 63/81; 1 Ob 642/87).

Die Rechtsmittelwerberin macht - wie schon im Rekurs (ON 60) - geltend, daß mit ihrem Taschengeld neben freier Kost und freiem Quartier nicht der gesamte Lebensunterhalt abgedeckt werde, sei es doch allgemein bekannt, daß man auch für Kleidung und Toiletteartikel, aber auch für Freizeit und Kultur (Sprachkurs) Geld benötige. Auch wenn man einen höheren Aufwand des invaliden Vaters berücksichtige, verbleibe ihm doch ein ausreichender Betrag, um noch Unterhalt zu leisten. Ihr Einkommen als Au-Pair-Mädchen reiche nur für den notdürftigen Unterhalt, so daß sie keineswegs an den besseren Lebensverhältnissen ihres Vaters, der rund S 27.000 monatlich beziehe, Anteil habe. Ihr Aufenthalt in England sei eine Vorbedingung für das von ihr angestrebte Studium; sie habe demnach keineswegs die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt.

Zu diesen Ausführungen war folgendes zu erwägen:

Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt bei Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Diese liegt vor, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben imstande ist, es also in der Lage ist, seine gesamten Lebensbedürfnisse angemessen aus eigenem Einkommen zu decken. Bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit sind die Lebensverhältnisse des Kindes wie auch der Eltern zugrunde zu legen (Schlemmer-Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 99 und 100 zu § 140 mwN aus der Rechtsprechung der Rekursgerichte).

Da die Lebensverhältnisse der Eltern mitzuberücksichtigen sind, kann nicht - wie es das Rekursgericht getan hat (so schon EFSlg 59.541) - ganz allgemein gesagt werden, daß ein Au-Pair-Mädchen, das neben Kost und Quartier noch wöchentlich S 600 bekommt, selbsterhaltungsfähig ist. Es mag wohl zutreffen, daß das derzeitige Gesamteinkommen der Rechtsmittelwerberin (unter Berücksichtigung des Geldwertes von Kost und Quartier) dem Regelbedarf für Personen über 19 Jahre von derzeit S 4.850 monatlich (AnwBl 1992, 650) entspricht oder ihn auch etwas übersteigt; es kann aber nicht außer Betracht bleiben, daß der Vater ein überdurchschnittlich hohes Einkommen von rund S 27.000 monatlich bezieht. Da er sonst keine Sorgepflichten hat, ist es ihm - auch unter Bedachtnahme auf einen höheren Sonderbedarf infolge seiner Invalidität - durchaus zumutbar, weiterhin Unterhaltsleistungen für seine Tochter zu erbringen. Infolge deren eigenen Einkommens verringert sich freilich ihr konkreter Bedarf. Ihr Unterhaltsanspruch ist deshalb auf jenen Betrag zu mindern, der bei Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes zur Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt (1 Ob 629/91; 3 Ob 520/92).

Berücksichtigt man die Kosten, die zur Befriedigung der Bedürfnisse der Rechtsmittelwerberin, welche über Kost und Quartier hinausgehen, verbunden sind - Kleidung, Friseur udgl.; Besichtigungsfahrten; Unterhaltungen; Besuch von Kursen, Kauf von Büchern; allfällige sportliche Betätigungen usw. -, dann kann die Rechtsmittelwerberin, geht man von den Einkommensverhältnissen ihres Vaters aus, mit dem Taschengeld von rund S 2.500 monatlich nur schwer das Auslangen finden, zumal sie auch die Reisekosten nach England und zurück nach Österreich selbst zu zahlen hat (S. 121). Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, den Vater für die Zeit der Beschäftigung seiner Tocher als Au-Pair-Mädchen von der Unterhaltsverpflichtung gänzlich zu entbinden; vielmehr ist es angemessen, seine Unterhaltsleistung für diese Zeit herabzusetzen. (Soweit die Rechtsmittelwerberin später infolge eines allfälligen Studiums kein oder nur ein geringeres Einkommen erzielen sollte, wäre die Unterhaltsleistung des Vaters zu erhöhen.)

Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs teilweise, und zwar dahin Folge zu geben, daß die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf S 2.000 herabgesetzt, sein Mehrbegehren, auf gänzliche Enthebung von der Unterhaltspflicht aber abgewiesen wird.

Anmerkung

E31228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00502.93.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19930112_OGH0002_0040OB00502_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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