Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller 1.) und 2.) wird gemäß § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller 1.) und 2.) wird gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch ein Sachbeschluß (Bescheid) über die Nutzwertfestsetzung erwächst in Rechtskraft (Würth in Rummel2, Rz 2 zu § 3 WEG; vgl MietSlg 31.518; SZ 57/111; WoBl 1992, 158/114). Wer nach rechtskräftiger Nutzwertfestsetzung und in Kenntnis ihrer Ergebnisse einen mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteil erwirbt, unterwirft sich damit den im Sachbeschluß (Bescheid) festgelegten Nutzwerten (vgl MietSlg 37.613). Eine Neufestsetzung der Nutzwerte (die der Gesetzgeber eher vermeiden wollte: vgl Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 10 zu § 3; WoBl 1992, 22/20) bedürfte eines besonderen Grundes.Auch ein Sachbeschluß (Bescheid) über die Nutzwertfestsetzung erwächst in Rechtskraft (Würth in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 3, WEG; vergleiche MietSlg 31.518; SZ 57/111; WoBl 1992, 158/114). Wer nach rechtskräftiger Nutzwertfestsetzung und in Kenntnis ihrer Ergebnisse einen mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteil erwirbt, unterwirft sich damit den im Sachbeschluß (Bescheid) festgelegten Nutzwerten vergleiche MietSlg 37.613). Eine Neufestsetzung der Nutzwerte (die der Gesetzgeber eher vermeiden wollte: vergleiche Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 10 zu Paragraph 3,; WoBl 1992, 22/20) bedürfte eines besonderen Grundes.
Richtig ist, daß § 3 Abs 2 WEG die Rechtfertigungsgründe einer Umparifizierung nicht erschöpfend aufzählt (Faistenberger-Barta-Call aaO, Rz 12 iVm 28; Würth aaO, Rz 5; EvBl 1980/84; WoBl 1992, 22/20) und daß - neben einer Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts (MietSlg 27.560; EvBl 1980/84 ua) - auch das nachträgliche Hervorkommen der wahren Sach- und Rechtslage zum Anlaß einer Antragstellung nach § 3 Abs 2 WEG genommen werden kann (MietSlg 39/14; Call in WoBl 1992, 23 f). Die Anwendungsfälle einer solchen Korrektur der Nutzwerte beschränken sich jedoch auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa auf die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft in die Nutzwertberechnung (vgl MietSlg 38/53; WoBl 1992, 22/20 mit Anmerkung von Call). Eine zwingende gesetzliche Regelung, wonach die zu einer Eigentumswohnung gehörigen (befestigten) Terrassenflächen mit einem erheblich höheren Nutzwert anzusetzen wären als Gartenflächen, existiert nicht.Richtig ist, daß Paragraph 3, Absatz 2, WEG die Rechtfertigungsgründe einer Umparifizierung nicht erschöpfend aufzählt (Faistenberger-Barta-Call aaO, Rz 12 in Verbindung mit 28; Würth aaO, Rz 5; EvBl 1980/84; WoBl 1992, 22/20) und daß - neben einer Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts (MietSlg 27.560; EvBl 1980/84 ua) - auch das nachträgliche Hervorkommen der wahren Sach- und Rechtslage zum Anlaß einer Antragstellung nach Paragraph 3, Absatz 2, WEG genommen werden kann (MietSlg 39/14; Call in WoBl 1992, 23 f). Die Anwendungsfälle einer solchen Korrektur der Nutzwerte beschränken sich jedoch auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa auf die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft in die Nutzwertberechnung vergleiche MietSlg 38/53; WoBl 1992, 22/20 mit Anmerkung von Call). Eine zwingende gesetzliche Regelung, wonach die zu einer Eigentumswohnung gehörigen (befestigten) Terrassenflächen mit einem erheblich höheren Nutzwert anzusetzen wären als Gartenflächen, existiert nicht.
Bei dieser Rechtslage kommt der vermeintlichen Aktenwidrigkeit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl MietSlg 33.673).Bei dieser Rechtslage kommt der vermeintlichen Aktenwidrigkeit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche MietSlg 33.673).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01106.92.0119.000Dokumentnummer
JJT_19930119_OGH0002_0050OB01106_9200000_000