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32/06 Verkehrsteuern;Norm
KFG 1967 §34 Abs1a idF 1997/I/103;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der I. Gesellschaft m.b.H in Wien, vertreten durch Appiano & Kramer, Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Dezember 2004, Zl. RV/0912-W/04, betreffend motorbezogene Versicherungssteuer ab 2000, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der römisch eins. Gesellschaft m.b.H in Wien, vertreten durch Appiano & Kramer, Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Dezember 2004, Zl. RV/0912-W/04, betreffend motorbezogene Versicherungssteuer ab 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Aus der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgenden Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 2. Juni 2003 den Antrag, die motorbezogene Versicherungssteuer für sieben Oldtimer herabzusetzen. Von diesen Fahrzeugen wurden zwei am 29. September 2000 zugelassen, die weiteren wurden an den Tagen 23. August 2001, 28. August 2001, 6. November 2001, 31. Oktober 2002 und 16. Mai 2003 zugelassen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Einzelgenehmigungsbescheide jeweils die Einschränkung enthielten, dass der Einsatz des Fahrzeuges 120 Tage pro Jahr nicht überschreiten dürfe. Bis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer sei keines der Fahrzeuge abgemeldet worden und sei auch eine Hinterlegung der Zulassungsscheine und der Kennzeichentafeln für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen bei der zuständigen Behörde nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2003 wies das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg den Antrag der beschwerdeführenden Partei ab.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. Die gegenständlichen Kraftfahrzeuge seien bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für das gesamte Jahr beziehungsweise, wenn die Zulassung nicht ein Jahr bestanden habe, jedenfalls für den gesamten Zeitraum ohne Unterbrechung zugelassen gewesen, was zur Folge habe, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch für das gesamte Jahr beziehungsweise für den Zeitraum der Zulassung bestehen müsse. Für jenen Zeitraum, für welchen ein solcher Versicherungsvertrag bestehe, sei auch die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten, unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge, aus welchen Gründen auch immer, verwendet werden würden oder nicht. Durch die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Z 3 VersStG werde sichergestellt, dass dann, wenn der Zeitraum kürzer als ein Monat sei (was bei An- und Abmeldungen während eines Monats der Fall sei), die motorbezogene Versicherungssteuer wie auch die Prämie nach der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anteilig zu berechnen sei. Bei den gegenständlichen Fahrzeugen sei der Zeitraum nur in dem Monat der Anmeldung kürzer, weshalb die Bestimmung über die anteilige Vorschreibung nur für diesen Monat herangezogen werden habe können. Eine weitere Anwendung dieser Bestimmung sei ausgeschlossen, da die Zulassung für den restlichen Zeitraum jeweils für den gesamten Monat aufrecht gewesen sei und damit niemals kürzer gewesen sei als ein Monat. § 4 Abs. 3 VersStG regle die Tatbestände, die von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 VersStG ausgenommen seien. Nach dem ersten Satz der Z 8 dieser Gesetzesstelle gehöre dazu der Fall, dass der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln eines Kraftfahrzeuges bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt worden seien. Eine Hinterlegung der Zulassungsscheine und der Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Somit habe diese Befreiungsbestimmung nicht zum Zuge kommen können. Da die geltende Rechtslage - nur diese könne von der Behörde angewendet werden - eine Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Oldtimer beziehungsweise historische Kraftfahrzeuge, auch wenn diese einer zeitlichen Einsatzbeschränkung unterlägen, nicht vorsehe, könne dem Antrag der beschwerdeführenden Partei nicht entsprochen werden. Eine andere Interpretation dieses Gesetzes sei ausgeschlossen, da sich dieses nach dem eindeutigen Wortlaut auf das Bestehen eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beziehe. Nach § 59 Abs. 1 KFG müsse für Kraftfahrzeuge, die zum Verkehr zugelassen seien, eine solche Versicherung bestehen. Da eine solche Versicherung für den Zeitraum der Zulassung bestehen müsse, sei auch die motorbezogene Versicherungssteuer für diesen Zeitraum und nicht nur für die Zeiten einer tatsächlichen Verwendung zu entrichten. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. Die gegenständlichen Kraftfahrzeuge seien bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für das gesamte Jahr beziehungsweise, wenn die Zulassung nicht ein Jahr bestanden habe, jedenfalls für den gesamten Zeitraum ohne Unterbrechung zugelassen gewesen, was zur Folge habe, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch für das gesamte Jahr beziehungsweise für den Zeitraum der Zulassung bestehen müsse. Für jenen Zeitraum, für welchen ein solcher Versicherungsvertrag bestehe, sei auch die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten, unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge, aus welchen Gründen auch immer, verwendet werden würden oder nicht. Durch die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, VersStG werde sichergestellt, dass dann, wenn der Zeitraum kürzer als ein Monat sei (was bei An- und Abmeldungen während eines Monats der Fall sei), die motorbezogene Versicherungssteuer wie auch die Prämie nach der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anteilig zu berechnen sei. Bei den gegenständlichen Fahrzeugen sei der Zeitraum nur in dem Monat der Anmeldung kürzer, weshalb die Bestimmung über die anteilige Vorschreibung nur für diesen Monat herangezogen werden habe können. Eine weitere Anwendung dieser Bestimmung sei ausgeschlossen, da die Zulassung für den restlichen Zeitraum jeweils für den gesamten Monat aufrecht gewesen sei und damit niemals kürzer gewesen sei als ein Monat. Paragraph 4, Absatz 3, VersStG regle die Tatbestände, die von der Steuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VersStG ausgenommen seien. Nach dem ersten Satz der Ziffer 8, dieser Gesetzesstelle gehöre dazu der Fall, dass der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln eines Kraftfahrzeuges bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt worden seien. Eine Hinterlegung der Zulassungsscheine und der Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Somit habe diese Befreiungsbestimmung nicht zum Zuge kommen können. Da die geltende Rechtslage - nur diese könne von der Behörde angewendet werden - eine Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Oldtimer beziehungsweise historische Kraftfahrzeuge, auch wenn diese einer zeitlichen Einsatzbeschränkung unterlägen, nicht vorsehe, könne dem Antrag der beschwerdeführenden Partei nicht entsprochen werden. Eine andere Interpretation dieses Gesetzes sei ausgeschlossen, da sich dieses nach dem eindeutigen Wortlaut auf das Bestehen eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beziehe. Nach Paragraph 59, Absatz eins, KFG müsse für Kraftfahrzeuge, die zum Verkehr zugelassen seien, eine solche Versicherung bestehen. Da eine solche Versicherung für den Zeitraum der Zulassung bestehen müsse, sei auch die motorbezogene Versicherungssteuer für diesen Zeitraum und nicht nur für die Zeiten einer tatsächlichen Verwendung zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. September 2005, B 180/05-3, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab. Der Verfassungsgerichtshof führte unter anderem aus: Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. September 2005, B 180/05-3, die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab. Der Verfassungsgerichtshof führte unter anderem aus:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, ist ihr zu entgegnen, dass der Gesetzgeber bei einer Steuer, die, wie die motorbezogene Versicherungsteuer als Nachfolgerin der Kraftfahrzeugsteuer, letztlich auf das 'Halten' von (zum Verkehr zugelassenen) Kraftfahrzeugen abstellt, von Verfassungs wegen nicht verpflichtet ist, auf - sachlich gerechtfertigte - Verwendungsbeschränkungen Bedacht zu nehmen."
In der über Auftrag ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953; in der Folge: VersStG), BGBl. Nr. 133/1953 (§ 1 idF BGBl. Nr. 13/1993, § 4 Abs. 3 Z 8 idF BGBl. I Nr. 26/2000, § 6 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 59/2001), lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953; in der Folge: VersStG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, (Paragraph eins, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1993,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,), lautet auszugsweise:
"§ 1. Gegenstand der Steuer
...
§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung Paragraph 4, Ausnahmen von der Besteuerung
...
...
8. Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt werden; der Tag, an dem die Hinterlegung erfolgt, und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen;
...
§ 6. Steuersatz Paragraph 6, Steuersatz
...
"§ 34. Ausnahmegenehmigung
Die beschwerdeführende Partei strebt die Herabsetzung der für die in Rede stehenden Fahrzeuge zu entrichtenden Versicherungssteuer mit der Begründung an, dass für diese Fahrzeuge gemäß § 34 Abs. 1a KFG 1967 lediglich eine Verwendungsmöglichkeit von 120 Kalendertagen im Jahr bestehe. Die in der ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachte Argumentation läuft auf eine verfassungskonforme Interpretation des § 6 Abs. 3 VersStG hinaus, die aber (Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss) nicht geboten ist, weil im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Bedenken vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden. Die beschwerdeführende Partei strebt die Herabsetzung der für die in Rede stehenden Fahrzeuge zu entrichtenden Versicherungssteuer mit der Begründung an, dass für diese Fahrzeuge gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, KFG 1967 lediglich eine Verwendungsmöglichkeit von 120 Kalendertagen im Jahr bestehe. Die in der ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachte Argumentation läuft auf eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 6, Absatz 3, VersStG hinaus, die aber (Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss) nicht geboten ist, weil im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Bedenken vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden.
Soweit die beschwerdeführende Partei ("auf einfachgesetzlicher Ebene") eine Analogie anregt, ist darauf zu verweisen, dass der Fall der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit nach § 34 KFG 1967 gerade nicht mit dem Fall einer nur während eines Teils des Jahres gegebenen Anmeldung des Kraftfahrzeuges vergleichbar ist. Die Mutmaßungen über den gesetzgeberischen Willen gehen auch insofern ins Leere, als ein solcher vermuteter Wille keinen Ausdruck im Gesetz gefunden hat. Soweit die beschwerdeführende Partei ("auf einfachgesetzlicher Ebene") eine Analogie anregt, ist darauf zu verweisen, dass der Fall der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit nach Paragraph 34, KFG 1967 gerade nicht mit dem Fall einer nur während eines Teils des Jahres gegebenen Anmeldung des Kraftfahrzeuges vergleichbar ist. Die Mutmaßungen über den gesetzgeberischen Willen gehen auch insofern ins Leere, als ein solcher vermuteter Wille keinen Ausdruck im Gesetz gefunden hat.
3. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wurde, war die Beschwerde infolgedessen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wurde, war die Beschwerde infolgedessen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170267.X00Im RIS seit
27.03.2006