TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/22 2005/17/0267

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

32/06 Verkehrsteuern;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §34 Abs1a idF 1997/I/103;
VersStG 1953 §4 Abs3 Z8 idF 2000/I/026;
VersStG 1953 §6 Abs3 idF 2001/I/059;
  1. KFG 1967 § 34 heute
  2. KFG 1967 § 34 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 34 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 34 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  5. KFG 1967 § 34 gültig von 01.01.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 34 gültig von 09.06.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  7. KFG 1967 § 34 gültig von 01.07.2007 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 34 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 34 gültig von 13.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  10. KFG 1967 § 34 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. KFG 1967 § 34 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  12. KFG 1967 § 34 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  13. KFG 1967 § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  14. KFG 1967 § 34 gültig von 24.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  15. KFG 1967 § 34 gültig von 01.03.1986 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986
  1. VersStG 1953 § 4 heute
  2. VersStG 1953 § 4 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  3. VersStG 1953 § 4 gültig von 01.06.2023 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. VersStG 1953 § 4 gültig von 01.10.2020 bis 31.05.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. VersStG 1953 § 4 gültig von 01.10.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. VersStG 1953 § 4 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. VersStG 1953 § 4 gültig von 01.12.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  8. VersStG 1953 § 4 gültig von 01.12.2019 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. VersStG 1953 § 4 gültig von 01.01.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
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  11. VersStG 1953 § 4 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
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  13. VersStG 1953 § 4 gültig von 09.10.2002 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002
  14. VersStG 1953 § 4 gültig von 11.07.2002 bis 08.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  15. VersStG 1953 § 4 gültig von 20.05.2000 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  16. VersStG 1953 § 4 gültig von 29.11.1997 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  17. VersStG 1953 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 28.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  18. VersStG 1953 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  19. VersStG 1953 § 4 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  20. VersStG 1953 § 4 gültig von 01.05.1993 bis 05.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  21. VersStG 1953 § 4 gültig von 21.04.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  22. VersStG 1953 § 4 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1993
  23. VersStG 1953 § 4 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  24. VersStG 1953 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  25. VersStG 1953 § 4 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1988
  26. VersStG 1953 § 4 gültig von 01.02.1968 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1968
  1. VersStG 1953 § 6 heute
  2. VersStG 1953 § 6 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. VersStG 1953 § 6 gültig von 01.04.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  4. VersStG 1953 § 6 gültig von 01.06.2023 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
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  11. VersStG 1953 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
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  13. VersStG 1953 § 6 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. VersStG 1953 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. VersStG 1953 § 6 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  16. VersStG 1953 § 6 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  17. VersStG 1953 § 6 gültig von 16.02.2005 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  18. VersStG 1953 § 6 gültig von 12.06.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2003
  19. VersStG 1953 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 11.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  20. VersStG 1953 § 6 gültig von 20.05.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  21. VersStG 1953 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  22. VersStG 1953 § 6 gültig von 29.11.1997 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  23. VersStG 1953 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 28.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  24. VersStG 1953 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. VersStG 1953 § 6 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. VersStG 1953 § 6 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1993
  27. VersStG 1953 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  28. VersStG 1953 § 6 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  29. VersStG 1953 § 6 gültig von 31.07.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  30. VersStG 1953 § 6 gültig von 01.07.1990 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  31. VersStG 1953 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1988
  32. VersStG 1953 § 6 gültig von 01.01.1984 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der I. Gesellschaft m.b.H in Wien, vertreten durch Appiano & Kramer, Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Dezember 2004, Zl. RV/0912-W/04, betreffend motorbezogene Versicherungssteuer ab 2000, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der römisch eins. Gesellschaft m.b.H in Wien, vertreten durch Appiano & Kramer, Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Dezember 2004, Zl. RV/0912-W/04, betreffend motorbezogene Versicherungssteuer ab 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Aus der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgenden Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 2. Juni 2003 den Antrag, die motorbezogene Versicherungssteuer für sieben Oldtimer herabzusetzen. Von diesen Fahrzeugen wurden zwei am 29. September 2000 zugelassen, die weiteren wurden an den Tagen 23. August 2001, 28. August 2001, 6. November 2001, 31. Oktober 2002 und 16. Mai 2003 zugelassen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Einzelgenehmigungsbescheide jeweils die Einschränkung enthielten, dass der Einsatz des Fahrzeuges 120 Tage pro Jahr nicht überschreiten dürfe. Bis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer sei keines der Fahrzeuge abgemeldet worden und sei auch eine Hinterlegung der Zulassungsscheine und der Kennzeichentafeln für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen bei der zuständigen Behörde nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2003 wies das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg den Antrag der beschwerdeführenden Partei ab.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. Die gegenständlichen Kraftfahrzeuge seien bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für das gesamte Jahr beziehungsweise, wenn die Zulassung nicht ein Jahr bestanden habe, jedenfalls für den gesamten Zeitraum ohne Unterbrechung zugelassen gewesen, was zur Folge habe, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch für das gesamte Jahr beziehungsweise für den Zeitraum der Zulassung bestehen müsse. Für jenen Zeitraum, für welchen ein solcher Versicherungsvertrag bestehe, sei auch die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten, unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge, aus welchen Gründen auch immer, verwendet werden würden oder nicht. Durch die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Z 3 VersStG werde sichergestellt, dass dann, wenn der Zeitraum kürzer als ein Monat sei (was bei An- und Abmeldungen während eines Monats der Fall sei), die motorbezogene Versicherungssteuer wie auch die Prämie nach der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anteilig zu berechnen sei. Bei den gegenständlichen Fahrzeugen sei der Zeitraum nur in dem Monat der Anmeldung kürzer, weshalb die Bestimmung über die anteilige Vorschreibung nur für diesen Monat herangezogen werden habe können. Eine weitere Anwendung dieser Bestimmung sei ausgeschlossen, da die Zulassung für den restlichen Zeitraum jeweils für den gesamten Monat aufrecht gewesen sei und damit niemals kürzer gewesen sei als ein Monat. § 4 Abs. 3 VersStG regle die Tatbestände, die von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 VersStG ausgenommen seien. Nach dem ersten Satz der Z 8 dieser Gesetzesstelle gehöre dazu der Fall, dass der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln eines Kraftfahrzeuges bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt worden seien. Eine Hinterlegung der Zulassungsscheine und der Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Somit habe diese Befreiungsbestimmung nicht zum Zuge kommen können. Da die geltende Rechtslage - nur diese könne von der Behörde angewendet werden - eine Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Oldtimer beziehungsweise historische Kraftfahrzeuge, auch wenn diese einer zeitlichen Einsatzbeschränkung unterlägen, nicht vorsehe, könne dem Antrag der beschwerdeführenden Partei nicht entsprochen werden. Eine andere Interpretation dieses Gesetzes sei ausgeschlossen, da sich dieses nach dem eindeutigen Wortlaut auf das Bestehen eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beziehe. Nach § 59 Abs. 1 KFG müsse für Kraftfahrzeuge, die zum Verkehr zugelassen seien, eine solche Versicherung bestehen. Da eine solche Versicherung für den Zeitraum der Zulassung bestehen müsse, sei auch die motorbezogene Versicherungssteuer für diesen Zeitraum und nicht nur für die Zeiten einer tatsächlichen Verwendung zu entrichten. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. Die gegenständlichen Kraftfahrzeuge seien bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für das gesamte Jahr beziehungsweise, wenn die Zulassung nicht ein Jahr bestanden habe, jedenfalls für den gesamten Zeitraum ohne Unterbrechung zugelassen gewesen, was zur Folge habe, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch für das gesamte Jahr beziehungsweise für den Zeitraum der Zulassung bestehen müsse. Für jenen Zeitraum, für welchen ein solcher Versicherungsvertrag bestehe, sei auch die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten, unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge, aus welchen Gründen auch immer, verwendet werden würden oder nicht. Durch die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, VersStG werde sichergestellt, dass dann, wenn der Zeitraum kürzer als ein Monat sei (was bei An- und Abmeldungen während eines Monats der Fall sei), die motorbezogene Versicherungssteuer wie auch die Prämie nach der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anteilig zu berechnen sei. Bei den gegenständlichen Fahrzeugen sei der Zeitraum nur in dem Monat der Anmeldung kürzer, weshalb die Bestimmung über die anteilige Vorschreibung nur für diesen Monat herangezogen werden habe können. Eine weitere Anwendung dieser Bestimmung sei ausgeschlossen, da die Zulassung für den restlichen Zeitraum jeweils für den gesamten Monat aufrecht gewesen sei und damit niemals kürzer gewesen sei als ein Monat. Paragraph 4, Absatz 3, VersStG regle die Tatbestände, die von der Steuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VersStG ausgenommen seien. Nach dem ersten Satz der Ziffer 8, dieser Gesetzesstelle gehöre dazu der Fall, dass der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln eines Kraftfahrzeuges bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt worden seien. Eine Hinterlegung der Zulassungsscheine und der Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Somit habe diese Befreiungsbestimmung nicht zum Zuge kommen können. Da die geltende Rechtslage - nur diese könne von der Behörde angewendet werden - eine Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Oldtimer beziehungsweise historische Kraftfahrzeuge, auch wenn diese einer zeitlichen Einsatzbeschränkung unterlägen, nicht vorsehe, könne dem Antrag der beschwerdeführenden Partei nicht entsprochen werden. Eine andere Interpretation dieses Gesetzes sei ausgeschlossen, da sich dieses nach dem eindeutigen Wortlaut auf das Bestehen eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beziehe. Nach Paragraph 59, Absatz eins, KFG müsse für Kraftfahrzeuge, die zum Verkehr zugelassen seien, eine solche Versicherung bestehen. Da eine solche Versicherung für den Zeitraum der Zulassung bestehen müsse, sei auch die motorbezogene Versicherungssteuer für diesen Zeitraum und nicht nur für die Zeiten einer tatsächlichen Verwendung zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. September 2005, B 180/05-3, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab. Der Verfassungsgerichtshof führte unter anderem aus: Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. September 2005, B 180/05-3, die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab. Der Verfassungsgerichtshof führte unter anderem aus:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, ist ihr zu entgegnen, dass der Gesetzgeber bei einer Steuer, die, wie die motorbezogene Versicherungsteuer als Nachfolgerin der Kraftfahrzeugsteuer, letztlich auf das 'Halten' von (zum Verkehr zugelassenen) Kraftfahrzeugen abstellt, von Verfassungs wegen nicht verpflichtet ist, auf - sachlich gerechtfertigte - Verwendungsbeschränkungen Bedacht zu nehmen."

In der über Auftrag ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953; in der Folge: VersStG), BGBl. Nr. 133/1953 (§ 1 idF BGBl. Nr. 13/1993, § 4 Abs. 3 Z 8 idF BGBl. I Nr. 26/2000, § 6 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 59/2001), lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953; in der Folge: VersStG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, (Paragraph eins, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1993,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,), lautet auszugsweise:

"§ 1. Gegenstand der Steuer

  1. (1)Absatz eins,Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

...

§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung Paragraph 4, Ausnahmen von der Besteuerung

...

  1. (3)Absatz 3,Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:Von der Steuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, sind ausgenommen:

...

8. Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt werden; der Tag, an dem die Hinterlegung erfolgt, und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen;

...

§ 6. Steuersatz Paragraph 6, Steuersatz

...

  1. (3)Absatz 3,1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei
    1. a)Litera a
      Krafträdern um 0,022 Euro je Kubikzentimeter Hubraum;
    2. b)Litera b
      anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 0,55 Euro je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 5,50 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 60 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20 %, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 0,55 Euro je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 5,50 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 60 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20 %, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
    ...
                  3.              Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen."
    § 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997, lautet auszugsweise:Paragraph 34, des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,, lautet auszugsweise:

"§ 34. Ausnahmegenehmigung

  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen oder, auf Antrag des Besitzers, einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (z.B. historische Fahrzeuge), gemäß § 29 als Type oder in sinngemäßer Anwendung des § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung). ...Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen oder, auf Antrag des Besitzers, einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (z.B. historische Fahrzeuge), gemäß Paragraph 29, als Type oder in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 31, einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung). ...
  2. (1a)Absatz eins a,Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge ist deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand, nachzuweisen. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen."Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge ist deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand, nachzuweisen. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge (Paragraph 131 b,) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen."

Die beschwerdeführende Partei strebt die Herabsetzung der für die in Rede stehenden Fahrzeuge zu entrichtenden Versicherungssteuer mit der Begründung an, dass für diese Fahrzeuge gemäß § 34 Abs. 1a KFG 1967 lediglich eine Verwendungsmöglichkeit von 120 Kalendertagen im Jahr bestehe. Die in der ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachte Argumentation läuft auf eine verfassungskonforme Interpretation des § 6 Abs. 3 VersStG hinaus, die aber (Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss) nicht geboten ist, weil im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Bedenken vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden. Die beschwerdeführende Partei strebt die Herabsetzung der für die in Rede stehenden Fahrzeuge zu entrichtenden Versicherungssteuer mit der Begründung an, dass für diese Fahrzeuge gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, KFG 1967 lediglich eine Verwendungsmöglichkeit von 120 Kalendertagen im Jahr bestehe. Die in der ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachte Argumentation läuft auf eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 6, Absatz 3, VersStG hinaus, die aber (Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss) nicht geboten ist, weil im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Bedenken vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden.

Soweit die beschwerdeführende Partei ("auf einfachgesetzlicher Ebene") eine Analogie anregt, ist darauf zu verweisen, dass der Fall der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit nach § 34 KFG 1967 gerade nicht mit dem Fall einer nur während eines Teils des Jahres gegebenen Anmeldung des Kraftfahrzeuges vergleichbar ist. Die Mutmaßungen über den gesetzgeberischen Willen gehen auch insofern ins Leere, als ein solcher vermuteter Wille keinen Ausdruck im Gesetz gefunden hat. Soweit die beschwerdeführende Partei ("auf einfachgesetzlicher Ebene") eine Analogie anregt, ist darauf zu verweisen, dass der Fall der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit nach Paragraph 34, KFG 1967 gerade nicht mit dem Fall einer nur während eines Teils des Jahres gegebenen Anmeldung des Kraftfahrzeuges vergleichbar ist. Die Mutmaßungen über den gesetzgeberischen Willen gehen auch insofern ins Leere, als ein solcher vermuteter Wille keinen Ausdruck im Gesetz gefunden hat.

3. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wurde, war die Beschwerde infolgedessen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wurde, war die Beschwerde infolgedessen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170267.X00

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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