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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des P in P, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31. August 2002, Zl. UVS 30.12-47/2002-26, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2002 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P Gesellschaft mbH. einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für schuldig erkannt. Diese Gesellschaft habe einen namentlich angeführten kroatischen Staatsbürger vom 3. September 2001 bis zum 11. September 2001 beschäftigt habe, ohne dass ihr eine Beschäftigungsbewilligung erteilt gewesen sei und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 3 Abs. 1 i.V.m.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2002 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P Gesellschaft mbH. einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für schuldig erkannt. Diese Gesellschaft habe einen namentlich angeführten kroatischen Staatsbürger vom 3. September 2001 bis zum 11. September 2001 beschäftigt habe, ohne dass ihr eine Beschäftigungsbewilligung erteilt gewesen sei und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 120/1999 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe vom EUR 800,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2,5 Tagen verhängt.Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG i.d.F. der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe vom EUR 800,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2,5 Tagen verhängt.
Begründet wurde der angefochtene Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 18. April 2004 von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, diese Verwaltungsübertretung begangen zu haben, freigesprochen worden sei. Der gegen diesen Bescheid vom Arbeitsinspektorat Graz erhobenen Berufung sei jedoch Folge zu geben.
Folgender Sachverhalt werde festgestellt:
"Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der
P Gesellschaft mbH mit Sitz in P, die im August und September 2001 17 Arbeiter (davon einen geringfügig) und 12 Angestellte beschäftigte, mit dem ausschließlichen Betriebszweck Trockenausbau. Die Gesellschaft erhielt auf Grund ihres Angebotsschreibens vom 04.09.2000 beim Bauvorhaben: Umfassende Sanierung der Häuser G-Platz / E-Platz, G, den Auftrag, den Trockenausbau durchzuführen. Das Objekt G-Platz umfasste 3 Geschosse und das Dachgeschoss, das Objekt E-Platz 5 Geschosse und das Dachgeschoss. Die P GmbH schloss mit der M KEG mit Sitz in der politischen Gemeinde Graz, die durch M als persönlich haftenden Gesellschafter vertreten wird, den Subunternehmerwerkvertrag vom 19.07.2001, dem ein von M unterschriebenes 'Angebotsschreiben' als integrierender Vertragsbestandteil zu Grunde lag. M hatte auf einer anderen Baustelle den Bauleiter R der P GesmbH kennen gelernt. Mit dem Beschuldigten selbst hatte er bis dahin nicht gesprochen. R übergab an M das erwähnte Angebot samt Leistungsverzeichnis, in dem die P GesmbH die Einheitspreise bereits eingetragen hatte. Das Angebot wies auf Seite 1 das Datum 04.09.2000 auf. M unterschrieb das Angebot auf Seite 75 über dem Firmenstempel, ohne Beifügung eines Datums. Im Punkt II ('Vertragsgrundlagen') des Subunternehmervertrages heißt es unter Ziffer 2: 'Das Anbot des Auftragnehmers vom 18.07.2001'. Im Punkt 1 bot der Subunternehmer 'die im angeschlossenen Leistungsverzeichnis angeführten Leistungen zu den von mir (uns) darin eingesetzten Einheits-, Pauschal- und Regiepreisen an.' Im Leistungsverzeichnis sind bei den Einheitspreisen Quadratmeter und Stückzahlen angeführt, die mit jenen im Leistungsverzeichnis der P GmbH identisch sind. Eine Zuordnung der Leistungen zu bestimmten Stockwerken der beiden Objekte wurde nicht vorgenom