TE OGH 1993/1/28 12Os147/92

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Dr.Schindler und Mag.Strieder als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael E***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19.Oktober 1992, GZ 11 b Vr 566/92-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 17.März 1961 geborene Michael E***** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 1.Mai 1992 in Neunkirchen Rudolf B***** dreißig goldene, zwanzig silberne Taschenuhren, zwei Eheringe, sechs Schmuckringe, dreiundzwanzig Stück teils alte, teils antike Münzen, zwei Silberbarren, mehrere Silberketten, Silbermünzen und diversen weiteren Schmuck im Gesamtwert von 1,228.960 S durch Einbruch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.

Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) schwergewichtig gegen die für die Bewertung des Diebsgutes gegebene Begründung wendet, ist ihr - abgesehen davon, daß diese durchaus schlüssig ist - auf der Basis des eigenen Vorbringens, wonach der Wert der Sachen um 600.000 S liegen könnte (S 211) zu entgegnen, daß es der rechtlichen Relevanz entbehrt, in welchem Ausmaß eine strafsatzbestimmende Wertgrenze überschritten wird (Leukauf-Steininger3 RN 36 zu § 128 StGB).

Es liegt aber auch in Ansehung der Individualisierung der Diebsbeute keine Nichtigkeit (der Sache nach: Z 3) vor, weil es vorliegend anhand der Angaben des Geschädigten Rudolf B***** (S 59) unmöglich war, die gestohlenen Werträger im Detail vollständig zu erfassen (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3 ENr 37 und 38 zu § 260).

Soweit der Angeklagte - der Sache nach damit einen Verfahrensmangel in der Bedeutung der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO relevierend - behauptet, das Schöffengericht habe die Beischaffung einer "offensichtlich" existenten Liste der gestohlenen Gegenstände, deren Erörterung in der Hauptverhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Diebsbeute unterlassen, genügt es ihm zu erwidern, daß es mangels Stellung entsprechender Anträge in der Hauptverhandlung an der formellen Grundlage zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gebricht.

Die Rechtsrüge (Z 11) wurde nicht ausgeführt und entzieht sich sohin einer sachbezogenen Erörterung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00147.9200006.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19930128_OGH0002_0120OS00147_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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