TE OGH 1993/2/18 10ObS24/93

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Prohaska (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mirosava J*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 1992, GZ 31 Rs 140/92-37, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Dezember 1991, GZ 24 Cgs 287/90-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 15. Juni 1990 wurde der Antrag der Klägerin vom 6. März 1990 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mit der Begründung abgelehnt, daß sie nicht invalid sei.

Das Erstgericht wies das dagegen auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. April 1990 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die am 24.10.1945 geborene Klägerin keinen Beruf erlernte und in den letzten 15 Jahren überwiegend als Bedienerin beschäftigt war. Trotz verschiedener gesundheitsbedingter Einschränkungen ist sie noch in der Lage, bis zu mittelschwere Arbeiten im Sitzen und Stehen, bis zur Hälfte der Arbeitszeit (nicht in geschlossener Folge) auch im Gehen zu verrichten, allerdings ohne Arbeiten, die ein häufiges Knien oder Hocken erfordern und die an erhöht exponierten Stellen zu verrichten sind. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich. Aufgrund dieses Zustandes könnte die Klägerin noch grobe Sortier- und Verpackungstätigkeiten in der Fertigungsbranche verrichten. Es handelt sich dabei um leichte Arbeiten fast ausschließlich im Sitzen, bei denen häufiges Knien und erhöht exponierte Stellen nicht vorkommen. Bei dieser Arbeit sind etwa fehlerhafte Produkte auszuscheiden, einer oberflächlichen Kontrolle zu unterziehen und allenfalls Produkte zu verpacken.

Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesen Feststellungen, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach dem für sie maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfülle.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die vom Erstgericht beigezogenen ärztlichen Sachverständigen hätten sich mit allen von der Klägerin angegebenen oder aus dem Akteninhalt erschließbaren Leidenszuständen auseinandergesetzt. So habe insbesondere der chirurgische Sachverständige zur Schußverletzung der Klägerin im Knie Stellung genommen und sei aufgrund der Folgen dieser Schußverletzung zur Einschränkung gelangt, daß die Klägerin nicht häufig knien oder hocken könne. Daß sie subjektiv der Meinung sei, einer geregelten Arbeit nicht nachgehen zu können, erschüttere nicht die Richtigkeit der ärztlichen Gutachten. Eine sachliche Begründung, warum diese Gutachten verfehlt seien, werde nicht gegeben. Das Berufungsgericht übernehme daher die erstgerichtlichen Feststellungen. Das Erstgericht habe auch die Frage der Invalidität gemäß § 255 Abs 3 ASVG zutreffend gelöst: aufgrund des medizinischen Leistungskalküls sei die Klägerin in der Lage, die vom Erstgericht beispielsweise aufgezählten Verweisungstätigkeiten auszuüben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Die Klägerin führt aus, das Erstgericht und in der Folge auch das Berufungsgericht seien nur sehr oberflächlich auf die von ihr geschilderten Leidenszustände eingegangen, die Feststellungen seien daher mangelhaft und unvollständig und könnten nicht auf ihre Nachvollziehbarkeit überprüft werden. Auch die eingeholten Sachverständigengutachten seien teilweise mangelhaft und widersprüchlich. Der aus den Leidenszuständen gezogene Schluß, daß die Klägerin noch Arbeiten bis zur mittleren Schwere im Sitzen und Stehen, bis zur Hälfte der Arbeitszeit auch im Gehen verrichten könne, sei völlig verfehlt.

Mit diesen Ausführungen werden keine Mängel des Berufungsverfahrens, sondern ausschließlich Umstände der freien richterlichen Beweiswürdigung geltend gemacht, zu denen im Revisionsverfahren nicht Stellung genommen werden kann. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO nur angefochten werden, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befaßt hat. Schon eine knapp gehaltene Begründung, die noch erkennen läßt, daß eine Überprüfung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 1/49 ua). Das angefochtene Urteil entspricht diesen Anforderungen an die Begründungspflicht.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) führt die Klägerin aus, alleine aufgrund ihres Krankheitsbildes hätte die "Arbeitsunfähigkeit" angenommen werden müssen. Die festgestellten Verweisungstätigkeiten seien mit hoher Belastung für den phsychischen Gesamtzustand bzw. für die schwer beeinträchtigten und schwer verletzten Körperpartien verbunden. Diese Ausführungen zeigen keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht auf, weil sie die Feststellungen der Tatsacheninstanzen außer acht lassen, wonach die Klägerin aufgrund ihres medizinischen Leistungskalküls noch grobe Sortier- und Verpackungstätigkeiten in der Fertigungsbranche verrichten kann, wobei es sich um leichte Arbeiten fast ausschließlich im Sitzen und ohne häufiges Knien und erhöht exponierte Stellen handelt. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in den Verweisungsberufen gehört aber ausschließlich dem Tatsachenbereich an. Welche Rechtsfrage das Berufungsgericht unrichtig gelöst habe, wird von der Klägerin nicht aufgezeigt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E32519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00024.93.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19930218_OGH0002_010OBS00024_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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