TE OGH 1993/2/23 10ObS17/93

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Zimmermann und Dr.Robert Prohaska, beide aus dem Kreis der Arbeitgeber, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Otto K*****, vertreten durch Dr.Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, wegen Rückersatz der Ausgleichszulage (Streitwert S 28.021,40), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.November 1992, GZ 5 Rs 108/92-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Juni 1992, GZ 47 Cgs 1008/92z-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt 17 Cgs 1008/92z des Landesgerichtes Innsbruck und der Akt 5 Rs 108/92 des Oberlandesgerichtes Innsbruck werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zur amtswegigen Berichtigung seines Urteiles vom 10.11.1992, GZ 5 Rs 108/92-10, durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruches, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, von der Rückforderung eines Überbezuges nicht gebührender Leistungen in der Höhe von S 28.021,40 vom Kläger Abstand zu nehmen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Urteil im Sinne einer Klageabweisung ab.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte nahm von einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 45 Abs 1 ASGG erforderlichen Aussprüche könnten nach § 45 Abs 4 ASGG nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelte. Dies trifft aber nicht zu.

Ein Rechtsstreit über die Berechtigung der Rückforderung eines Überbezuges ist kein solcher über eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 45 Abs 4 ASGG (SSV-NF 3/12).

Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 45 Abs 1 Z 2 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz begründen ist (§ 45 Abs 2 ASGG). Die Unterlassung dieser Aussprüche stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 3/153 mwH).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (SSV-NF 3/12; SSV-NF 3/153).

Anmerkung

E32246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00017.93.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19930223_OGH0002_010OBS00017_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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