TE OGH 1993/2/24 3Ob1005/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Volkmar Schicker, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei D*****, vertreten durch Dr.Richard Kaan ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen 4 Millionen Schilling sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28. November 1990, GZ 46 R 834/90-24, womit infolge Rekurses der betreibenden Partei der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 29. Juni 1990, GZ 2 E 20038/89-20, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.3.1989, 30 Nc 102/89-2, gegen die verpflichtete Partei auf Grund des vollstreckbaren Schiedsspruches der Außenhandelsarbitrage bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in Belgrad zur Hereinbringung der Forderung von 4 Millionen Schilling sA die Exekution durch Pfändung von Geschäftsanteilen an zwei Gesellschaften mbH und der damit verbundenen vermögenswerten Rechte bewilligt. Eine der beiden Gesellschaften hat ihren Sitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Radkersburg, die andere im Sprengel des Erstgerichtes. In der Exekutionsbewilligung wurde dementsprechend als Exekutionsgericht für den einen Geschäftsanteil das Bezirksgericht Radkersburg und für den anderen das Erstgericht bezeichnet.

Die verpflichtete Partei stellte in einem an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichteten und dort am 7.7.1989 eingelangten, mit 6.7.1989 datierten Schriftsatz den Antrag, die Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage auf Aufhebung des den Exekutionstitel bildenden Schiedsspruchs, die sie bei einem jugoslawischen (nunmehr slowenischen) Gericht eingebracht hatte, aufzuschieben.

Mit Beschluß vom 23.2.1990, 4 R 50/90-16, der vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 23.5.1990, 3 Ob 71/90, bestätigt wurde, schob das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht die von der betreibenden Partei geführte Exekution auf Grund eines von der verpflichteten Partei beim Bezirksgericht Radkersburg eingebrachten Antrags bezüglich des Geschäftsanteils an der Gesellschaft, die ihren Sitz im Sprengel dieses Bezirksgerichtes hat, und der damit verbundenen Verwertungsrechte gegen eine Sicherheitsleistung von 320.000 S auf.

Mit Beschluß vom 11.5.1990 entschied das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, daß es zur Entscheidung über den bei ihm von der verpflichteten Partei eingebrachten Aufschiebungsantrag unzuständig ist, und überwies zugleich den Antrag gemäß § 44 JN dem Bezirksgericht Radkersburg und dem Erstgericht zur Entscheidung.

Das Erstgericht schob hierauf die "Exekution durch Pfändung von Geschäftsanteilen" mit Beschluß vom 29.6.1990 auf, ohne anzugeben, für wie lange die Exekution aufgeschoben sein soll (vgl § 45 Abs 4 EO), und ohne die Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der betreibenden Partei den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es die "Exekution durch Pfändung der Geschäftsanteile der verpflichteten Partei an ... (es folgen die Namen beider Gesellschaften)" gegen eine Sicherheitsleistung von 320.000 S bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von der verpflichteten Partei beim Grundgericht Murska Sobota zu Pg 388/88 eingebrachten "Antrag" auf Aufhebung des den Exekutionstitel bildenden Schiedsspruchs aufschob. Es sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand 50.000 S übersteigt und der (ordentliche) Rekurs nicht zulässig sei.

Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes am 20.2.1991 erhobene außerordentliche Revisionsrekurs, der dem Obersten Gerichtshof erst am 26.1.1993 vorgelegt wurde, ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die verpflichtete Partei bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit damit über die Aufschiebung der Exekution entschieden wurde, die den Geschäftsanteil an der im Sprengel des Bezirksgerichtes Radkerburg gelegenen Gesellschaft zum Gegenstand hat, wegen Verletzung der Rechtskraft des Aufschiebungsbeschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und somit wegen Nichtigkeit und außerdem, soweit das Rekursgericht die Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat. Sie stellte am 15.10.1992, somit nach Einbringung des Revisionsrekurses beim Erstgericht den Antrag, die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen, und brachte dazu vor, daß das Oberste Gericht der Republik Slowenien mit Urteil vom 3.7.1992 den den Exekutionstitel bildenden Schiedsspruch in den den betriebenen Anspruch betreffenden Teilen für ungültig erklärt und aufgehoben habe. Wie sich aus diesem Vorbringen und dem zugleich vorgelegten, darin bezogenen Urteil des Obersten Gerichtes der Republik Slowenien ergibt, ist durch die Erlassung dieses Urteils der Zeitpunkt, bis zu dem die Aufschiebung bewilligt wurde, eingetreten. Die verpflichtete Partei ist unter diesen Umständen durch die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht mehr beschwert, weil die Wirksamkeit der Aufschiebung beendet ist. Der Lösung der Frage, ob die Exekution zu Recht auch aufgeschoben wurde, soweit sie den Geschäftsanteil an der im Sprengel des Bezirksgerichtes Radkersburg gelegenen Gesellschaft zum Gegenstand hat, kommt daher in der Hauptsache ebenso nur mehr theoretische Bedeutung zu wie der Lösung der Frage, ob die Aufschiebung der Exekution von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden durfte. Der verpflichteten Partei fehlt aus diesem Grund nunmehr das Rechtsschutzinteresse, das noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muß und dessen Wegfall ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unzulässig macht ( WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/106; EvBl 1984/84 uva).

Da hier das Rechtsschutzinteresse erst nach der Einbringung des Revisionsrekurses und somit "nachträglich" im Sinn des § 50 Abs 2 ZPO idF der EO-Nov 1991 BGBl 628 wegfiel, ist dies nach dieser Bestimmung bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Soweit es für die Entscheidung über diese Kosten von Bedeutung ist, muß daher trotz des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses geprüft werden, ob das Rechtsmittel in der Sache Erfolg gehabt hätte. Bei einem außerordentlichen Rechtsmittel gehört dazu auch, ob die für die Zulässigkeit (hier in den gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 1 ZPO) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist hier aber der Fall, weil zur Frage, ob bei Aufschiebung einer Exekution mehrmals eine Sicherheitsleistung aufgetragen werden kann, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.

Die Ansicht der verpflichteten Partei, daß nicht neuerlich eine Sicherheitsleistung aufgetragen werden hätte dürfen, trifft aber nicht zu. Die verpflichtete Partei übersieht, daß die von den Vorinstanzen bewilligte Aufschiebung zumindest zum Teil auch den Geschäftsanteil an der im Sprengel des Erstgerichtes gelegenen Gesellschaft und damit ein anderes Exekutionsobjekt als die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bewilligte Auschiebung betraf. Da die Befriedigung des betreibenden Gläubigers auch durch eine während der Zeit der Aufschiebung eintretende Wertminderung des Exekutionsobjektes gefährdet werden kann (vgl SZ 21/9), ist die Aufschiebung der Exekution gemäß § 44 Abs 2 Z 3 EO trotz eines früheren Auftrages zur Sicherheitsleistung von einer weiteren Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn sie ein anderes Exekutionsobjekt betrifft. Die anläßlich der Aufschiebung einer Exekution erlegte Sicherheit haftet nämlich nur für den Schaden, der dem betreibenden Gläubiger durch diese Aufschiebung verursacht wird, sie haftet aber nicht für den durch eine andere Exekutionsaufschiebung verursachten Schaden, wenn dieser von jenem Schaden verschieden ist, der durch die frühere Exekutionsaufschiebung entstand. Dies trifft aber auf den Schaden zu, der dem Gläubiger durch die Minderung des Wertes eines weiteren, von der ersten Aufschiebung nicht betroffenen Exekutionsobjektes entsteht.

Das Rekursgericht hat daher die Aufschiebung zu Recht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Zur Frage der Höhe der zu leistenden Sicherheit muß hier nicht Stellung genommen werden, weil hierüber mit der betreibenden Partei kein Streit entstanden ist und daher die Voraussetzungen für den Zuspruch von Kosten an die verpflichtete Partei auch dann nicht erfüllt wären, wenn ihr Rechtsmittel in diesem Punkt Erfolg hätte (EvBl 1967/68 uva; Heller-Berger-Stix I 704).

Anmerkung

E30799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB01005.93.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19930224_OGH0002_0030OB01005_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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