TE Vwgh Beschluss 2006/2/23 2005/16/0152

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2006
beobachten
merken

Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
BAO §281;
LAO Krnt 1991 §213;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;
  1. BAO § 281 heute
  2. BAO § 281 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 281 gültig von 01.07.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 281 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 281 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 281 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache der M AG in W, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Stadtsenat der Stadtgemeinde Villach wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Getränkesteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Stadt Villach hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrer Säumnisbeschwerde macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe die sie treffende Pflicht zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 25. Juni 1998 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Mai 1998 verletzt. Mit diesem erstinstanzlichen Bescheid sei Getränkesteuer vorgeschrieben worden.

Mit Verfügung vom 29. August 2005 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 3 VwGG ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Verfügung vom 29. August 2005 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG ein und forderte die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Auf Antrag der belangten Behörde vom 13. Dezember 2005 wurde ein Fristverlängerung zur Erlassung des versäumten Bescheides bis 15. Februar 2006 bewilligt.

In der Folge legte die belangte Behörde eine Abschrift ihres Bescheides vom 18. Jänner 2006 vor, mit dem sie die Entscheidung über die vorgenannte Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den bereits erwähnten erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 213 Kärntner LAO aussetzte. In der Folge legte die belangte Behörde eine Abschrift ihres Bescheides vom 18. Jänner 2006 vor, mit dem sie die Entscheidung über die vorgenannte Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den bereits erwähnten erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 213, Kärntner LAO aussetzte.

Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid (im Sinne des § 281 BAO) die Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Februar 1978, Zl. 2796/77; für den vergleichbaren Fall der Erlassung eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG siehe etwa den hg. Beschluss vom 28. November 1979, Zl. 1665/79; vgl. ferner die Entscheidungen vom 4. März 1953, Zl. 2422/50, und vom 15. September 1969, Slg. Nr. 7632/A). Wird ein Aussetzungsbescheid nach dem § 281 BAO vergleichbaren § 213 Kärntner LAO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Es ist daher auch angesichts der früher in der hg. Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht mehr zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides zuständig sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Juli 1953, Slg. Nr. 3076/A, und vom 16. März 1981, Zl. 3605/80), jedenfalls keine Beschlussfassung in dem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat geboten. Unter dem Begriff "den Bescheid" in Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid (im Sinne des Paragraph 281, BAO) die Entscheidungspflicht der Behörde vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Februar 1978, Zl. 2796/77; für den vergleichbaren Fall der Erlassung eines Aussetzungsbescheides nach Paragraph 38, AVG siehe etwa den hg. Beschluss vom 28. November 1979, Zl. 1665/79; vergleiche , ferner die Entscheidungen vom 4. März 1953, Zl. 2422/50, und vom 15. September 1969, Slg. Nr. 7632/A). Wird ein Aussetzungsbescheid nach dem Paragraph 281, BAO vergleichbaren Paragraph 213, Kärntner LAO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Es ist daher auch angesichts der früher in der hg. Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht mehr zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides zuständig sei vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 10. Juli 1953, Slg. Nr. 3076/A, und vom 16. März 1981, Zl. 3605/80), jedenfalls keine Beschlussfassung in dem nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG gebildeten Senat geboten.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. einzustellen. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, leg. cit. einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a, zweiter Tatbestand, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,, zweiter Tatbestand, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 23. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160152.X00

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten